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   BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14   

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BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14 (https://dejure.org/2016,19626)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 (https://dejure.org/2016,19626)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 4 B 47.14 (https://dejure.org/2016,19626)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB
    Wochenendhaus im Landschaftsschutzgebiet; zu den Tatbestandsmerkmalen der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung illegal vorgenommener Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an einem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wochenendhaus

  • rewis.io

    Wochenendhaus im Landschaftsschutzgebiet; zu den Tatbestandsmerkmalen der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung illegal vorgenommener Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an einem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wochenendhaus

  • rechtsportal.de

    Aufhebung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung illegal vorgenommener Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an einem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wochenendhaus

  • datenbank.nwb.de

    Wochenendhaus im Landschaftsschutzgebiet; zu den Tatbestandsmerkmalen der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wochenendhäuser begründen keinen Bebauungszusammenhang!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 799
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 7.98

    Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze;

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 19 f.) ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 81) - davon ausgegangen, dass der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente hat, als sich darin auch die Beziehung des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, und dass es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt.

    e) Neben der Sache liegt auch die Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 80) ab.

    Die Fortentwicklung der Bebauung nach dem "Planersatz" wird der Gemeinde gerade auch deshalb zugemutet, weil sie durch eigene aktive Bauleitplanung die Möglichkeit hat, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 = juris Rn. 11).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16; siehe nunmehr zusammenfassend auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15 m.w.N.) ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bebauungszusammenhang grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, dass dieser Grundsatz aber Raum für Ausnahmen lasse.

    Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 11).

  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6).
  • BVerfG, 26.05.2004 - 1 BvR 172/04

    Willkürliche Nichtzulassung der Berufung im Zivilprozess

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl. 2015, 164 = juris Rn. 30).
  • BVerwG, 12.06.1989 - 7 B 123.88

    Gemeinderatsmitglied - Verschwiegenheitspflicht - Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Die Vorschrift dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 und vom 4. September 2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    d) Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdevortrag, soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 - (BVerwGE 54, 73 ) geltend macht.
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen; das gilt selbst dann, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    b) Schlüssige Darlegungen fehlen auch, soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem im Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 33) formulierten Rechtssatz geltend macht, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil eine Bebauung ist, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, "bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der ... Baunutzungsverordnung wäre".
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14
    Ein Urteil stellt sich als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 43.84

    Zulässigkeit eines Wochenendhauses innerhalb einer Wohnwagen-"Siedlung" im

  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 B 131.94
  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 31.14

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht bei Fehlen einfachgesetzlicher

  • BVerwG, 25.05.1976 - 4 B 185.75

    Begriff des Ortsteils - Voraussetzung der organischen Siedlungsstruktur

  • BVerwG, 18.05.1999 - 9 B 256.99

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 B 45.14

    Begriff der Splittersiedlung; Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 1 N 18.870

    Erfolgloses Vorgehen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans "Sondergebiet

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - NVwZ 2018, 1651; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 175; B.v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 9; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 1 ZB 19.1663 - juris Rn. 4; B.v. 31.3.2020 - 1 ZB 19.1961 - juris Rn. 5).

    Es liegt auch keine von der vorgenannten Rechtsprechung abweichende Fallgestaltung vor (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 9).

    Eine organische Fortentwicklung der Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin kann darin nicht gesehen werden, auch wenn die Errichtung der Wochenendhäuser bereits einige Zeit zurückliegt (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 27; SächsOVG, U.v. 6.7.2015 - 1 A 456/14 - juris Rn. 17; U.v. 12.5.2014 - 1 A 795/12 - juris Rn. 22).

    Bei der Gemeinde handelt es sich auch nicht um eine Gemeinde, die vom Fremdenverkehr geprägt ist (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 27; SächsOVG, U.v. 6.7.2015 - 1 A 456/14 - juris Rn. 17; U.v. 12.5.2014 - 1 A 795/12 - juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2022 - 10 B 1.21

    Instandsetzung/Sanierung eines Wochenendhauses; u.a. Austausch und Veränderung

    Abgesehen davon, dass § 34 Abs. 2 BauGB voraussetzt, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen ist (dazu nachfolgend unter b.), ist bereits umstritten, ob zu den faktischen Baugebieten des § 34 Abs. 2 BauGB auch das Wochenendhausgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO gezählt werden kann (Meinungsstand dargestellt etwa bei Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 121 mit dem Bemerken, dass das BVerwG diese Frage bisher offengelassen habe, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 8 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist einer solchen Annahme in einer jüngeren Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten, wobei es in dem fraglichen Fall darauf allerdings nicht angekommen war, weil es (wie hier, dazu noch nachfolgend) an der Ortsteileigenschaft gefehlt hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 9: ablehnender Beschluss im Revisionszulassungsverfahren auf ein Urteil des Sächs. OVG vom 12. Mai 2014 - 1 A 795/12 -, juris, in dem dieses zwar ein faktisches Wochenendhausgebiet bejaht, die - für eine Innenbereichslage auch nach § 34 Abs. 2 BauGB erforderliche - Ortsteileigenschaft des Gebiets aber verneint hatte, weil es an dem erforderlichen Gewicht bzw. einer organischen Siedlungsstruktur gefehlt habe, Sächs. OVG, a.a.O., Rn. 21 ff).

    Dass das Oberverwaltungsgericht damit nicht bereits auch die Ortsteileigenschaft des Gebiets und mithin das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bejahen wollte, ergibt sich des Weiteren klar und unmissverständlich aus der sich hieran unmittelbar anschließenden Aussage, dass das fragliche faktische Wochenendhausgebiet "jedoch keinen Ortsteil der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB" darstelle" (BVerwG v. 07.06.2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 9)".

  • BVerwG, 02.08.2023 - 4 B 9.23

    Geeignetheit einer Bebauung zur Verleihung eines bestimmten städtebaulichen

    Sie entnimmt dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97) sowie den Beschlüssen vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) und vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - (ZfBR 2016, 799) den Rechtssatz, eine gewerbliche Hauptnutzung ohne Aufenthaltsqualität könne keine Baulichkeit sein, die einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB präge.

    Sie betreffen keine gewerblich genutzten Gebäude, sondern Baulichkeiten, die landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe) oder Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) dienen und nur vorübergehend genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 sowie Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - ZfBR 2016, 799 Rn. 9).

    Solche Baulichkeiten sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - a. a. O. und vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - a. a. O.).

    Gewerblich genutzte Gebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, können - nach Maßgabe des Einzelfalls - ihre Umgebung städtebaulich mitprägen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80 S. 390, vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - a. a. O. und vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - ZfBR 2016, 799 Rn. 9).

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