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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13   

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https://dejure.org/2016,48907
OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13 (https://dejure.org/2016,48907)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2016 - 4 B 5.13 (https://dejure.org/2016,48907)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 4 B 5.13 (https://dejure.org/2016,48907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin verfassungsgemäß

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Der Wegfall des bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlten Urlaubsgeldes in Höhe von 255, 65 EUR durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes [vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 2003/2004] konnte ebenfalls vernachlässigt werden, weil der Betrag bei den vom Senat vorgenommenen Vergleichsberechnungen zu den ersten drei Parametern nicht ins Gewicht fällt (s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 140).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142).

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

    (6) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich im Einzelnen unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher) Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2010 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar:.

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris Rn. 31).

    Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt - wie hier noch - amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178).

    Allerdings geht der Senat hierbei - entgegen der von dem Kläger der Sache nach geäußerten Ansicht - nicht davon aus, dass sich insbesondere die Begründungspflichten des für die Gesetze zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (a.a.O.), 2012/2013 vom 21. September 2012 (a.a.O.) bzw. 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (a.a.O.) verantwortlichen Gesetzgebers an den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- bzw. Beamtenbesoldung [vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113; im Einzelnen Abschnitt 2. a)] messen lassen müssen; sie waren dem Landesbesoldungsgesetzgeber vor Erlass dieser Gesetze nicht bekannt.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Der Senat lässt im vorliegenden Zusammenhang offen, ob die Nettoalimentation der hier unter anderem in den Blick genommenen Besoldung für die (Vergleichs-) Besoldungsgruppe A 4 den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93 ff.).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

    Allerdings geht der Senat hierbei - entgegen der von dem Kläger der Sache nach geäußerten Ansicht - nicht davon aus, dass sich insbesondere die Begründungspflichten des für die Gesetze zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (a.a.O.), 2012/2013 vom 21. September 2012 (a.a.O.) bzw. 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (a.a.O.) verantwortlichen Gesetzgebers an den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- bzw. Beamtenbesoldung [vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113; im Einzelnen Abschnitt 2. a)] messen lassen müssen; sie waren dem Landesbesoldungsgesetzgeber vor Erlass dieser Gesetze nicht bekannt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48).

    Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend - und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten - schrittweise an das "Westniveau" angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 33).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    Entsprechende Maßgaben liegen auch nicht nahe, wenn die Entscheidung vom 14. Februar 2012 in einen Kontext mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Kriterien, insbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 46) und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 102; Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., Rn. 44), gestellt wird (so aber VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris Rn. 91 ff.).

    Der jedenfalls der Sache nach teilweise auf eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschreibung des Alimentationsprinzips (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 64: "... entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ...") zurückgehende Hinweis in den Gesetzesbegründungen zu den Gesetzen zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (a.a.O.) bzw. zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (a.a.O.), dass mit der Besoldungserhöhung für Beamtinnen und Beamte den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins Rechnung getragen werde (vgl. AbgH-Drs. 16/3242, S. 2, 10; 17/0450, S. 9 f.), lässt sich vor der dargestellten Entwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchgreifend beanstanden.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 280/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A7 - Alimentationspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Entsprechende Maßgaben liegen auch nicht nahe, wenn die Entscheidung vom 14. Februar 2012 in einen Kontext mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Kriterien, insbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 46) und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 102; Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., Rn. 44), gestellt wird (so aber VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris Rn. 91 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    Entsprechende Maßgaben liegen auch nicht nahe, wenn die Entscheidung vom 14. Februar 2012 in einen Kontext mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Kriterien, insbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 46) und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 102; Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., Rn. 44), gestellt wird (so aber VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris Rn. 91 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris Rn. 31).
  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 5.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1476
BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 5.13 (https://dejure.org/2013,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2013 - 4 B 5.13 (https://dejure.org/2013,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 4 B 5.13 (https://dejure.org/2013,1476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Notwendigkeit der Kenntnisnahme und des in Erwägungsziehens des Vorbringens der Beteiligten zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 5.13
    Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich oder nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 5.13
    Die Frage, ob die vorinstanzliche Entscheidung an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt - wie hier übrigens nicht - rechtlich verfehlt sein sollte (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369; stRspr).
  • BVerwG, 25.11.1999 - 9 B 70.99
    Auszug aus BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 5.13
    Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich oder nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.01.2013 - 4 B 5.13   

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