Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020

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   BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18   

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BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18 (https://dejure.org/2018,18254)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2018 - 4 B 7.18 (https://dejure.org/2018,18254)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 (https://dejure.org/2018,18254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener vor Lärm bei der Flugroutenfestsetzung; Schutz vor Angriffen mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes in geringer Entfernung des Reaktors; Einbeziehen der Alternativenkonzepte in der Abwägung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener vor Lärm bei der Flugroutenfestsetzung; Schutz vor Angriffen mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes in geringer Entfernung des Reaktors; Einbeziehen der Alternativenkonzepte in der Abwägung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Damit, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Argumenten nicht folgen würde, mussten sie rechnen, zumal der Senat in der Zwischenzeit entschieden hatte, dass private Immissionsbetroffene nicht befugt sind, ruhige Gebiete gegen Flugroutenbestimmungen in Schutz zu nehmen, und hinter die Befugnis von Gemeinden, ihre ruhigen Gebiete gegen Fluglärm zu schützen, ein Fragezeichen gesetzt hatte (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22 und 25).

    Die Verpflichtung des BAF, neben den gewählten, den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses gerecht werdenden Flugverfahren auch Alternativen zu untersuchen, die das Gleiche zu leisten imstande sind (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 a.a.O. Rn. 33), hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt.

    Aus den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22).

    Auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL, den § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, entfaltet keine drittschützende Wirkung (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 02.06.1999 - 4 B 30.99

    Urteilsergänzung; Kostenentscheidung; Antragserfordernis; unzulässiges

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Ist aber eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, gilt das Gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1992 - 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6 m.w.N. und vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.07.2009 - 5 B 46.09

    Anhörungsrüge aufgrund fehlender Kenntnisnahme des entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Da die Rügen bereits zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen, aber in jedem Fall unbegründet sind, bliebe die Revision - wäre sie wegen der Nichtanwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zuzulassen - auch insoweit auf die Kostenentscheidung beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.11.1992 - 11 B 65.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - (Isolierte) Anfechtung der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Ist aber eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, gilt das Gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1992 - 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6 m.w.N. und vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 07.06.2012 - 4 B 36.11

    Zur Kostengrundlage bei Folgekostenverträgen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargelegt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 B 36.11 - ZfBR 2012, 672 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 26.02.2013 - 4 B 53.12

    Verpflichtung eines Gerichts zur Abgabe eines Hinweises gegenüber den Beteiligten

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Im Grundsatz besteht keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vor dem Ergehen einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5 und vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 23.05.2017 - 7 B 17.16

    Viehwirtschaft angrenzend an einen Entwässerungsgraben; Einhaltung eines Abstands

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Auch hier gilt, dass es kein Thema des Prozessrechts ist, ob die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 7 B 17.16 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 1.16

    Abwägung eigener Belange; Abwägungsausfall; Abwägungsgebot; Bestandstrasse;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18
    Ob das Oberverwaltungsgericht die fehlende Schutzwirkung ruhiger Gebiete zugunsten der Kläger als Thema der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage ansehen werde - Letzteres wäre richtig gewesen, weil es § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässt, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336 Rn. 15) -, brauchte es in der mündlichen Verhandlung nicht offenzulegen.
  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung;

  • BVerwG, 09.12.1997 - 9 B 505.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Gerichtliche Aufklärungspflicht bei nur hilfsweise

  • BVerwG, 10.11.1992 - 2 B 137.92

    Revision - Darlegungspflicht - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18

    Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewähren die §§ 47a ff. BImSchG, die der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EU L 189 S. 12 - Umgebungslärmrichtlinie) dienen, einzelnen Immissionsbetroffenen keine Schutzansprüche, sondern begründen lediglich Pflichten der zuständigen Behörde zur Erarbeitung von Lärmkarten und Aufstellung von Lärmaktionsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46, vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30, vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 56; Beschlüsse vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 - juris Rn. 27 und vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Ein Hilfsbeweisantrag stellt aber lediglich eine Beweisanregung dar, die das Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und erst bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat, und bedarf als solcher keiner Bescheidung durch begründeten Gerichtsbeschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 -, juris Rn. 8, und vom 17. Dezember 2019 - 8 B 37.19 -, juris Rn. 6).

    Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn das Gericht der Beweisanregung nicht gefolgt ist, obwohl sich eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 10 ZB 19.2235 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 25.09.2018 - 4 B 8.18

    Klage gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, TUVAK 1 A und DEXUG 1 A vom Flughafen

    Zu ihrer Klärung kann die Revision deshalb nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 - juris Rn. 25).

    sind keine Rechtsfragen (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 21.12.2018 - 7 BN 3.18

    Abschöpfung von Marktlagengewinnen; Aufsuchung; Erdöl; Feldesabgabe;

    wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht sie sich so nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 23.08.2018 - 4 BN 26.18

    Verpflichtgung des Plangebers zur Vergewisserung von den bestehenden

    Mit einer bloßen Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2012 - 4 B 36.11 - ZfBR 2012, 672 = juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 - juris Rn. 24).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18 (https://dejure.org/2020,45518)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2020 - 4 B 7.18 (https://dejure.org/2020,45518)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 4 B 7.18 (https://dejure.org/2020,45518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 2 GG
    Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Grundgehaltsstufe im Zuge der Versetzung in den Berliner Schuldienst

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 2 GG, § 27 BBesG BE, § 28 Abs 1 S 2 BBesG BE, § 1 Abs 1 ArbZV BE, § 54 BG BE 2009, Art 157 AEUV, § 4 Nr 1 EWGV 97/81
    Besoldung; Grundgehalt; Erfahrungsstufen; Stufenfestsetzung; berücksichtigungsfähige Zeiten; hauptberufliche Tätigkeit; zeitlicher Umfang der Tätigkeit; Arbeitszeitrecht der Beamten; (hergebrachter) Grundsatz der Hauptberuflichkeit; Teilzeitbeschäftigung; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Diese Richtlinie enthält im Anhang die von der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl EG Nr. L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9, ber. ABl EG Nr. L 128 vom 30. April 1998 S. 71), die als Bestandteil der Richtlinie an deren Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 - juris Rn. 17).

    Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72/08 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).

    Aus dem gleichen Grund wäre eine etwaige, hier allein in Betracht kommende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - auch im Anwendungsbereich von Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 - juris Rn. 14 f.) - gerechtfertigt.

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 19; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9).

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht "in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch" (Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.) getroffene Konkretisierung des Merkmals der "Hauptberuflichkeit" gilt nicht nur in dem versorgungsrechtlichen Kontext, in dem die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen, sondern auch im besoldungsrechtlichen Zusammenhang.

    Auch ein so teilzeitbeschäftigter Beamter übt sein Amt hauptberuflich aus (vgl. BVerwG Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - juris Rn. 23 und Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Die besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung im Zuge der Versetzung der Klägerin in den Berliner Landesdienst unterfällt nicht der "Einstellung" im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 1 PersVG (Urteil des Senats vom 23. Juli 2020 - OVG 4 B 2.16 - mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 23).

    Ebenso wenig steht in Rede, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zeiten um "Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG Bln handelt, die in besonderen Einzelfällen (hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 - juris) als Erfahrungszeiten anerkannt werden können.

    Nach der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 15) können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise (im Sinne des § 27 Abs. 2) anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschriften, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten besoldungs- bzw. versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - juris Rn. 12).

    Entsprechend knüpft das Bundesverwaltungsgericht den gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - juris Rn. 13).

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 571/12

    Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Bei einem weiten Verständnis könnte auch die Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung als Vordienstzeit hierunter fallen und darin eine Ungleichbehandlung gesehen werden, wenn die Dauer der Arbeitszeit ein wesentliches Kriterium für deren Berücksichtigung ist (vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - juris Rn. 32 zu § 4 TzBfG).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Auch gemessen an Art. 3 Abs. 2 GG ist eine mittelbare Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht, die nichts mit der geschlechtsbezogenen Benachteiligung zu tun haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - juris Rn. 65, 67).
  • BFH, 02.09.1987 - II B 103/87

    - Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwer beider Beteiligter - Steuervergünstigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Der Senat hat über die Kosten im Beschluss vom 17. April 2018 im Vorhinein nur insoweit entscheiden können, als der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 294, entsprechend BFH, Beschluss vom 2. September 1987 - II B 103/87 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 09.02.2016 - 4 B 2.16

    Untersagung der Reusenfischerei am Steinhuder Meer bis zum Abschluss einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Die besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung im Zuge der Versetzung der Klägerin in den Berliner Landesdienst unterfällt nicht der "Einstellung" im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 1 PersVG (Urteil des Senats vom 23. Juli 2020 - OVG 4 B 2.16 - mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Auch ein so teilzeitbeschäftigter Beamter übt sein Amt hauptberuflich aus (vgl. BVerwG Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - juris Rn. 23 und Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 26.04.2013 - 61 K 15.12

    Mitbestimmung bei der Festlegung von Mangelfächern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
    Die Mitbestimmung bei "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG betrifft abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltfindung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. April 2013 - 61 K 15.12 PVL - juris Rn. 26 m.w.N.), nicht Entscheidungen im konkreten Einzelfall.
  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • OVG Hamburg, 14.12.2023 - 5 Bf 202/21

    Die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg, beamtete teilzeitbeschäftigte

    Diese im Beamtenrecht zu beachtende Regelung (BVerwG, Urt. v. 25.3.2010, 2 C 72/08, juris Rn. 17; Urt. v. 23.9.2004, 2 C 61/03, Rn. 26ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.12.2020, OVG 4 B 7.18, juris Rn. 32ff.) sehe vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürften, es sei denn, ein objektiver Grund vermöge die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 2148/20

    Stufenfestsetzung; Richter; Promotionsstudium; Wissenschaftlicher; Mitarbeiter;

    So bereits das Senatsurteil vom 9. April 2019- 1 A 740/16 -, juris, Rn. 27 (zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW); vgl. ferner die ebenfalls im besoldungsrechtlichen Kontext ergangenen Entscheidungen des OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 2. Dezember 2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris, Rn. 23 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln), und des Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 A 2305/16 -, juris, Rn. 33 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG); zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ebenso Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 16 f., und Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 Rn. 2.
  • VG Kassel, 23.06.2021 - 1 K 1257/20

    Anerkennung von Zeiten u. a. als Stipendiat als Erfahrungszeiten

    Eine Nebentätigkeit ist keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20/04 - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. Dezember 2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris).
  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 357/20

    Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 81/97 auf Beamte - Anspruch auf Vergütung des

    Aus diesem Grund fallen Beamte - als besondere Gruppe - ebenfalls unter diesen Begriff (zur Anwendbarkeit der RL 97/81 auf Beamte: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2020 - 4 S 685/20 -, juris Rn. 28; VGH Bayern, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 59; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12, juris Rn. 11).
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