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   OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05   

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OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05 (https://dejure.org/2007,24729)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 B 707/05 (https://dejure.org/2007,24729)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 (https://dejure.org/2007,24729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Alte Wasserrechte genügen nicht für den Betrieb von Wasserkraftwerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Chemnitz, 25.05.2005 - 2 K 1869/04

    Wasserrechtliche Verfügung betreffend die Stilllegung einer der allgemeinen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2005 - 2 K 1869/04 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage gegen die Betriebsuntersagung mit Urteil vom 25.5.2005 - 2 K 1869/04 - im Wesentlichen aus den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründen abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25.5.2005 - 2 K 1869/04 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 24.9.2004 aufzuheben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz zu den Verfahren 2 K 1869/04 und 2 K 200/05, die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte (zwei Heftungen und ein Ordner) sowie die Senatsakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 4 BS 121/05 verwiesen.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 16.04

    Wasserrecht; altes Recht; Überleitungsregelung; Erlöschen; Eigentumsschutz.

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14.4.2005 - 7 C 16/04 - (zit. aus juris) hierzu u.a. ausgeführt, dass zwar die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen könne.

    Jedenfalls enthält § 136 Satz 2 SächsWG 2004 eine zulässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums; der Eingriff wird vor allem durch die in § 17 WHG enthaltenen Regelungen abgefedert, deren Fristbestimmungen nach dem Inkrafttreten des WHG in der ehemaligen DDR am 1.7.1990 sinngemäß anzuwenden sind (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, zit. aus juris; BVerwG, Urt. v. 29.1.1965 - IV C 61.64 sowie BVerwG, Urt. vom 14.4.2005 - 7 C 16/04 - zum Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, zit. aus juris).

  • BVerwG, 29.01.1965 - IV C 61.64

    Bewilligung einer Wasserbenutzung - Berechtigte Personen bei Inanspruchnahme

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Jedenfalls enthält § 136 Satz 2 SächsWG 2004 eine zulässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums; der Eingriff wird vor allem durch die in § 17 WHG enthaltenen Regelungen abgefedert, deren Fristbestimmungen nach dem Inkrafttreten des WHG in der ehemaligen DDR am 1.7.1990 sinngemäß anzuwenden sind (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, zit. aus juris; BVerwG, Urt. v. 29.1.1965 - IV C 61.64 sowie BVerwG, Urt. vom 14.4.2005 - 7 C 16/04 - zum Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, zit. aus juris).
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Dies erfordert zwar nicht, dass sie im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs ausgeführt werden; der räumliche Bereich einer Ausgleichsmaßnahme muss jedoch in einem funktionaler Zusammenhang mit dem Eingriffsort stehen (sh. BVerwG, Urt. v. 27.9. 990 - 4 C 44.87 - aa0; BVerwG, Urt. v. 23.8. 1996 - 4 A 29.95).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Dies erfordert zwar nicht, dass sie im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs ausgeführt werden; der räumliche Bereich einer Ausgleichsmaßnahme muss jedoch in einem funktionaler Zusammenhang mit dem Eingriffsort stehen (sh. BVerwG, Urt. v. 27.9. 990 - 4 C 44.87 - aa0; BVerwG, Urt. v. 23.8. 1996 - 4 A 29.95).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2000 - 1 A 10532/00

    Anforderungen an die Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Im Hinblick darauf kann ein naturnaher und unbebauter Flussabschnitt im Sinne der hier angesprochenen Norm auch dann angenommen werden, wenn ein Fluss auf einer nicht ganz unbedeutenden Länge in eine vom Menschen nicht wesentlich gestaltete Landschaft eingebunden, sein natürlicher Verlauf nicht oder nur unwesentlich künstlich verändert, künstliche Uferböschungen nur untergeordnet in Erscheinung treten, ein durchgängiges Normböschungsprofil nicht vorhanden, seine Sohle weitgehend naturbelassen und der Untergrundkontakt ungestört, und der Übergangsbereich zwischen Wasser und Land abwechslungsreich gegliedert ist (sh. hierzu Göttlicher, SächsNatSchG, 1. Ergänzungslieferung 2003, § 26 RdNr. 2 und 5; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.11.2000, Az. 1 A 10532/00, zit. aus juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.03.1998 - 6 C 3.98

    Wirksamkeit von Musterungsentscheidungen der Wehrbehörden der ehemaligen DDR.

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Verwaltungsakte der Wasserbehörden können wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Bestimmungen des Einigungsvertrages im Sinne des Art. 19 Satz 2 EV nur in einem Verfahren nach dem VwRehaG aufgehoben werden (BVerwG, Urt. v. 11.3.1998, 6 C 3/98, zit. aus juris), weil das Wasserrecht besondere Vorschriften über die Aufhebung solcher Verwaltungsakte nicht enthält.
  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    1.1.1 Die Annahme eines alten Rechts im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 136 S. 2 SächsWG 2004 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG setzt zunächst voraus, dass eine Gewässernutzung aufgrund von Rechten erfolgt, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie - zu diesen Gesetzen zählt auch das Sächsische Wassergesetz von 1909 (GVBl. I. S. 227- SächsWG 1909) - aufrechterhalten worden sind; bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung muss zudem eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, IV C 74.71, zit. aus juris, m.w.N.).Der Senat kann die Frage offen lassen, ob ein altes Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Flöha bei Fluss-Kilometer im Hinblick auf §§ 23 und 49 SächsWG 1909 unter einer öffentlich-rechtlichen Überprüfung der Wassernutzung in wasserrechtlicher Hinsicht erlaubt oder aufgrund weiterer wasserrechtlicher Regelungen aufrecht erhalten wurde.
  • OVG Sachsen, 08.04.2003 - 4 B 706/02

    Wasserrechtliche, Genehmigung, Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Sog. altes

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
    Des Weiteren ist davon auszugehen, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.6.1990 (GBl. I 649), das selbst nach dem über Art. 20 Abs. 3 GG in der Bundesrepublik geltenden Maßstab keine unzulässige Rückwirkung enthält, mit der Maßgabe in Kraft getreten ist, dass der Stichtag des 1.7.1990 (anders noch Senatsbeschl. v. 8.4.2003, SächsVBl. 2003, 195 ff., in dem auf den 3.10.1990 abgehoben wurde) maßgeblich ist und seitdem mit diesem Inhalt im Freistaat Sachsen fortgilt.
  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Der Senat habe mit rechtskräftigem Grundsatzurteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, veröffentlicht in juris) entschieden, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 URG mit der Maßgabe in Kraft getreten sei, dass der Stichtag des 1. Juli 1990 maßgeblich sei, im Freistaat Sachsen mit diesem Inhalt fortgelte und dies durch § 136 Satz 2 SächsWG in der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Fassung - verfassungsrechtlich unbedenklich - klargestellt worden sei.

    Die auf Sinn und Zweck der Stichtagsregelung abstellende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38) erscheint vertretbar.

    Mit der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 WHG soll zum einen sichergestellt werden, dass nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen aufrechterhalten werden (so das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 38 und Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 ).

    Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 17 WHG, dessen Fristbestimmungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ab dem 1. Juli 1990 sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 41).

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38), auf das der hier angegriffene Beschluss vom 25. November 2008 verweist, bezieht sich § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 schon nach seinem Wortlaut nicht auf § 15 Abs. 1 bis 3 WHG.

  • OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17

    Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei sachgerechtem Verständnis des insoweit maßgeblichen § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, 1386) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) (im Folgenden WHG 1986) i. V. m. § 136 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) (im Folgenden SächsWG 1993) das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen zum Stichtag 1. Juli 1990 zu beachten (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 37).

    Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war hingegen unsicher, ob das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen zum Stichtag 1. Juli 1990 bereits auf der Grundlage des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Februar 1993 zu berücksichtigen war (so ausdrücklich SächsOVG, Urt. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 37; anders hingegen noch - Stichtag 3. Oktober 1990 - SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2003 - 4 B 706/02 -, juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 14.07.2020 - 4 B 169/19

    Wasserrecht; Planfestellungsrecht

    An dem vorzeitigen Beginn der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen dürfte auch ein öffentliches Interesse bestehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG), weil die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen regelmäßig dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne der gebündelten Interessen einer unbestimmten Vielzahl aller Bürger dient (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 17 Rn. 13; § 6 Rn 26 ff.; BVerwG, Urt. v. 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 51, 15; BayVGH, Urt. v. 15. März 1977 - 127 VIII 76 -, juris Rn. 20; Urt. v. 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40072 -, juris Rn. 28; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 44).
  • OVG Sachsen, 05.06.2014 - 4 A 648/13

    Wasserkraftanlage; Antragsfrist; Vorvertrag; Inhaber; Vertrauensschutz;

    Maßgebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des WHG a. F. in diesem Gebiet (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris).
  • FG München, 09.12.2008 - 13 K 2292/03

    Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut - Aktive Rechnungsabgrenzung

    Nach § 11 Abs. 1 SächsWG i.V.m § 2 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung von oberirdischen Gewässern im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und § 1 Abs. 1 Nr. 1a SächsWG - wie hier der [... "Fluß"] - nach § 2 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung (§§ 7 und 8 WHG bzw. §§ 13 und 14 SächsWG), soweit sich aus den Bestimmungen des WHG oder der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2007 4 B 707/05, ZUR 2007, 325 = SächsVBl 2007, 184).
  • OVG Sachsen, 06.02.2012 - 4 B 268/11

    Antragserweiterung, Wasserkraftanlage, Betriebsstilllegung, Altrecht

    Mit der Stichtagsregelung in § 15 WHG a. F. sollte verhindert werden, dass alte Rechte zu einer Gestattungsfreiheit nach den Regelungen des WHG führen, obgleich keine gebrauchsfähigen Anlagen vorhanden waren (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -).
  • OVG Sachsen, 10.11.2021 - 4 B 280/21

    Vorläufiger Rechtsschutz; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

    Jedoch brachte die Vorschrift in verfassungskonformer Weise nur die Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen schon zuvor seit der Wiedervereinigung allein aufgrund von § 15 WHG a. F. bestand (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 37 ff.).
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