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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04 (https://dejure.org/2006,3655)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 4 B 15.04 (https://dejure.org/2006,3655)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 (https://dejure.org/2006,3655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versetzung eines Beamten zum Zentralen Personalüberhangmanagement; Entziehung des bisherigen abstrakt-funktionellen Amtes und bezweckte spätere Versetzung zu einer anderen Dienststelle in ein neues abstrakt-funktionelles Amt; Berücksichtigung der Grundsätze des ...

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 1, 1. Alternative; ; VwVfG § ... 1 Abs. 1; ; VwVfG § 35 Satz 1; ; VwVfG § 46; ; LBG Bln § 4 Abs. 1; ; LBG Bln § 4 Abs. 5 Satz 1; ; LBG Bln § 61; ; LBG Bln § 62; ; BBG § 26; ; BBG § 27; ; BBG § 73; ; StPG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; StPG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; StPG § 1 Abs. 2 Satz 3; ; StPG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; StPG § 4 Abs. 4; ; BBesG § 18; ; RhpLBG § 56; ; BRRG § 18; ; BRRG § 18 Abs. 1; ; BRRG § 18 Abs. 2 Satz 2; ; BRRG § 20 Satz 1; ; BRRG § 130 Abs. 1 Satz 1; ; PersVG Bln § 2; ; PersVG Bln § 73; ; PersVG Bln § 74 Abs. 1 Satz 1; ; PersVG Bln § 84 Abs. 1; ; PersVG Bln § 84 Abs. 3; ; PersVG Bln § 99 c Abs. 2 Satz 2; ; PersVG Bln § 99 c Abs. 2; ; StellenpoolG § 7 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stellenpool

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Die Versetzung zum Stellenpool berührt nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 und 1.06 - Rdnr. 10 bzw. 11, ZBR 2006, 244).

    Die Versetzung zum Stellenpool lässt auch das dem Beamten übertragene Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. die ihm tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 11 bzw. 12), unverändert.

    Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 11 bzw. 12).

    Bei der Beurteilung, ob dem Beamten mit der Versetzung zum Stellenpool ein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird, ist daher wegen der "im Rechtssinne einheitlichen Vorgänge" (so auch der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit den Urteilen vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26) das mit der vom Stellenpoolgesetz bezweckten späteren (endgültigen) Versetzung an eine andere Dienststelle verbundene abstrakt-funktionelle Amt mit zu berücksichtigen.

    d) Die Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Darin wird ausgeführt, der Beamte habe "stets" einen Anspruch auf Übertragung eines abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes und eine "unbefristete Streckung" sei ausgeschlossen (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26).

    Mit der Versetzung zu Vivento war die Herbeiführung einer "unbestimmten Zeit des Bereithaltens, Wartens und damit der faktischen Nichtbeschäftigung" bezweckt (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 24 bzw. 25).

    Insbesondere betraf der vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach angeführte (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 9, 11, 12 bzw. 10, 12, 13) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251, 267 f.) eine andere Konstellation zum Gegenstand: Die Beamtin hatte dort ein neues - höherwertiges - abstrakt-funktionelles Amt auf Zeit erhalten, dem ihr Statusamt "nachstand", so dass sie eine Beförderung erstrebte.

    Ist die Versetzung zum Stellenpool keine Versetzung im Sinne des einschlägigen Beamtenrechts (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.; offen gelassen für die Versetzung zur Personalserviceagentur Vivento von dem für das Beamtenrecht zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26), wäre § 18 Abs. 1 BBRG bereits unbeachtlich.

  • BVerwG, 02.08.2005 - 6 P 11.04

    Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool); Versetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool ist nach Konzeption und Zielsetzung des Stellenpoolgesetzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang beginnt und mit der in erster Linie angestrebten Versetzung vom Stellenpool zu einer neuen Dienststelle endet; der Stellenpool ist lediglich eine "Zwischenstation", von welcher aus der Weg der Dienstkraft zu einer seiner Qualifikation entsprechenden Beschäftigung bei der neuen Dienststelle führt (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - S. 11 BA, ZBR 2006, 49, 52).

    Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang, die Versetzung der Personalüberhangkraft von der bisherigen Dienststelle zum Stellenpool sowie ihre Versetzung zur neuen Dienststelle sind als einheitlicher Gesamtvorgang zu werten (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.).

    Sollte die Versetzung zum Stellenpool eine Ungleichbehandlung von Personalüberhangkräften gegenüber anderen Dienstkräften mit sich bringen, wäre diese (jedenfalls) sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 12 f. BA).

    Ist die Versetzung zum Stellenpool keine Versetzung im Sinne des einschlägigen Beamtenrechts (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.; offen gelassen für die Versetzung zur Personalserviceagentur Vivento von dem für das Beamtenrecht zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26), wäre § 18 Abs. 1 BBRG bereits unbeachtlich.

    Soweit die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang eine Auswahl unter mehreren Dienstkräften erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 10 f. BA: "Auswahlentscheidung anhand leistungsbezogener und sozialer Kriterien"), steht dem Dienstherrn bei dieser Entscheidung anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Auswahlentscheidungen ein Beurteilungsspielraum zu, d.h. es ist zu prüfen, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

    Einer Mitwirkung des Personalrates beim Stellenpool bedurfte es nach § 99 c Abs. 2 PersVG Bln nicht (zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Insbesondere betraf der vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach angeführte (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 9, 11, 12 bzw. 10, 12, 13) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251, 267 f.) eine andere Konstellation zum Gegenstand: Die Beamtin hatte dort ein neues - höherwertiges - abstrakt-funktionelles Amt auf Zeit erhalten, dem ihr Statusamt "nachstand", so dass sie eine Beförderung erstrebte.

    Soweit die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums einer dauernden Trennung von Statusamt und abstrakt-funktionellen Amt entgegenstehen (sollten), so läge hier jedenfalls keine "auf Dauer angelegte Entkoppelung" (so die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22. Juni 2006 in Bezug genommenen Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.) vor.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht eine dauernde Trennung von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne für nicht zulässig gehalten hat (Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.), beruhte dies darauf, dass dem Beamten ein seinen Funktionen entsprechendes statusrechtliches Amt seiner Laufbahn grundsätzlich auf Lebenszeit zu übertragen sei, um dem Beamten das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung zu vermitteln und so seine Bereitschaft zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit zu befähigen.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen, die das übertragene, einer bestimmten Behörde zugeordnete Amt benennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 55).

    Dies folgt bereits daraus, dass die Stelle, die dem Beamten bei seiner Stammbehörde bislang zugewiesen war, einer neuen Behörde - dem Stellenpool - zugeordnet wird (vgl. zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung eines abstrakt-funktionellen Amtes BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 56 f.), der Beamte sozusagen seine "kw-Stelle" in den Stellenpool "mitnimmt".

    Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Die Rechtsprechung hat hierzu hinreichend bestimmte objektive Maßstäbe entwickelt, die "das einfache Gesetz ergänzen mit der Folge, dass der durch Auslegung der Verfassungsvorschrift gewonnene konkretere Verfassungssatz auf jeden konkreten Sachverhalt (...) angewendet werden kann und angewendet werden muss" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 83, 89, 100).

    Die Versetzung zum Stellenpool verstößt auch im hier vorliegenden konkreten Fall nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG (vgl. zur Bindung der Exekutive bei dienstrechtlichen Einzelentscheidungen an Artikel 33 Abs. 5 GG Masing, a.a.O., Rdnr. 77 insbesondere unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

    Rechtlicher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuordnung einer Dienstkraft zum Personalüberhang ist Folgender: Die ("vorgelagerte") Entscheidung über den Wegfall oder die Verlagerung behördlicher Aufgaben ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu behördeninternen Organisationsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, 201 f. mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Beschluss vom 26. November 2004 - BVerwG 2 B 72.04 - Juris) allein daraufhin überprüfbar, ob die Gründe des Dienstherrn für diese Entscheidung willkürlich sind.

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Insoweit kommt es darauf an, ob die Versetzung zum Stellenpool - wie etwa die Umsetzung - der Vielzahl der im einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zuzurechnen ist, die ihrem objektiven Sinngehalt nach lediglich die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört, oder ob die Versetzung zum Stellenpool - wie etwa die Versetzung und Abordnung - dazu bestimmt ist, über den innerbehördlichen Bereich hinauszugreifen und über die konkrete Arbeitszuteilung des Beamten hinaus seine Rechte zu verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, 145 ff.).

    Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 154.73

    Abgrenzung von Versetzung Abordnung und Umsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob durch eine Maßnahme das abstrakt-funktionelle Amt berührt ist, sind organisationsrechtliche und haushaltsrechtliche Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18, S. 13).

    Mit der Ausbringung von Planstellen im Stellenplan und deren Verteilung auf die einzelnen Behörden werden nicht nur die intern bindenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung entsprechender statusrechtlicher Ämter und die Zuweisung entsprechender funktioneller Ämter im abstrakten Sinn geschaffen, sondern darin kommt auch die organisationsrechtliche feste Eingliederung dieser Stellen und der jeweiligen Stelleninhaber in die Organisation der betreffenden Behörden zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977, a.a.O., S. 14).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Die Rechtsprechung hat hierzu hinreichend bestimmte objektive Maßstäbe entwickelt, die "das einfache Gesetz ergänzen mit der Folge, dass der durch Auslegung der Verfassungsvorschrift gewonnene konkretere Verfassungssatz auf jeden konkreten Sachverhalt (...) angewendet werden kann und angewendet werden muss" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 83, 89, 100).
  • LAG Berlin, 25.01.2006 - 4 Sa 1243/05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
    Indem das Stellenpoolgesetz jedoch an diese Zuordnung (tatbestandlich) anknüpft und als Folge der Zuordnung die Versetzung zum Stellenpool vorsieht, wird die Zuordnung zu einer die Versetzung vorbereitenden notwendigen Verfahrenshandlung "aufgewertet", für die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken (vgl. den Rechtsgedanken des § 44 a Satz 1 VwGO) eine gerichtliche Überprüfung - gleichzeitig mit der Überprüfung der Versetzung zum Stellenpool - offen stehen muss (so wohl auch die 4. Kammer des LAG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 Sa 1243/05 - Juris).
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 07.09.2004 - 1 D 20.03

    Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn in die Deutsche Bahn AG; unterwertige

  • OVG Berlin, 13.02.1998 - 60 PV 11.96

    Anrechnung von Zeiten der Fortbildung auf Dienst-/ Arbeitszeit, insbesondere bei

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89

    Beamtenrecht - Sinnbeschäftigung - Dienstunfähigkeit - Ruhestand

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 44.72

    Umbildung von Körperschaften - Rechtsstellung eines Beamten - Gleichzubewertendes

  • BVerwG, 26.07.1984 - 1 D 57.83

    Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eines Beamten des höheren Dienstes

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BVerwG, 27.01.1995 - 6 P 22.92

    Personalvertretung - Mitwirkungsverfahren - Äußerungsfrist - Beginn -

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • VG Berlin, 27.05.2009 - 5 A 50.07

    Normenkontrolle - Versetzung zum Stellenpool

    Ob auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine im Urteil vom 14. November 2006 - OVG 4 B 15.04 - (ZBR 2007, 262 ff.) geäußerte Ansicht aufgeben wird, ist unbekannt.

    Die Kammer teilt insoweit die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 - (ZBR 2007, 262 [267]), dem allerdings der Fall einer Zuordnung zum Personalüberhang vor dem Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes zur Entscheidung vorlag.

    Die Zuordnung ist stattdessen ein Innenrechtsakt (vgl. dazu näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, ZBR 2007, 262 [267]), mit den Worten des Bundesarbeitsgerichts eine innerbehördliche organisatorische Entscheidung, die das Arbeitsverhältnis unberührt lässt (Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 362/06 -, Juris Rn. 26).

  • VG Berlin, 24.07.2009 - 26 A 229.07

    Recht des öffentlichen Dienstes in Berlin: Versetzung von Personalüberhangkräften

    Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da die Versetzung zum Stellenpool ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, juris, dort Rn. 15 ff.).

    Da die Versetzung zum Stellenpool zwingend an die Zuordnung zum Personalüberhang geknüpft ist und dieser damit eine für die Rechtsstellung des Beamten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3/07 -, juris, dort Rn. 27), ist die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nachprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 51 f).

    Soweit sich der Dienstherr bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang - etwa über eine Verwaltungsvorschrift oder eine ständige Verwaltungspraxis - selbst "gebunden" hat, ist zu prüfen, ob er diese Selbstbindung im konkreten Einzelfall eingehalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 53).

    Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 22 ff.) oder wegen der fehlenden Verleihung eines Funktionsamtes gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt (vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O. Rn. 9 ff.).

  • VG Berlin, 24.07.2009 - 26 A 47.08

    Unmöglichkeit der Beschäftigung; Organisationsentscheidung des Dienstherrn

    Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da die Versetzung zum Stellenpool ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, juris, dort Rn. 15 ff.).

    Da die Versetzung zum Stellenpool zwingend an die Zuordnung zum Personalüberhang geknüpft ist und dieser damit eine für die Rechtsstellung des Beamten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3/07 -, juris, dort Rn. 27), ist die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nachprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 51 f).

    Hat sich der Dienstherr bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang - etwa über eine Verwaltungsvorschrift oder eine ständige Verwaltungspraxis - selbst "gebunden", ist zu prüfen, ob er diese Selbstbindung im konkreten Einzelfall eingehalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 53).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 22 ff.) oder wegen der fehlenden Verleihung eines Funktionsamtes gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt (vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O. Rn. 9 ff.).

  • VG Berlin, 25.06.2008 - 5 A 264.06

    Absenkung der Dienstbezüge eines Beamten

    Die Verwendung hängt mithin nicht vom Hauptsitz der Beschäftigungsbehörde, vom Sitz der Dienstbehörde, vom dienstlichen Wohnsitz (vgl. OVG Berlin, a.a.O.) oder von der Zuordnung der Planstelle ab, aus der ein Beamter besoldet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, ZBR 2007, 262 [267] = Juris Rdnr. 51).

    Die Erklärung des Beklagten, dass die Stelle des Klägers wegfalle, hatte unmittelbar nur haushaltsrechtliche Bedeutung (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, ZBR 2007, 262 [267] = Juris Rdnr. 51).

    Ob die Klage gegen die Zuordnung zum Personalüberhang insgesamt auch aus dem Gesichtspunkt offensichtlicher Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. zum einen Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 50, zum andern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, ZBR 2007, 262 [267] = Juris Rdnr. 51 und VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2008 - VG 5 A 210.07 -), braucht nicht entschieden zu werden.

    Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14. November 2006 (- 4 B 15.04 -, ZBR 2007, 262 [263 f.] = Juris Rdnr. 28), mit der Versetzung zum Stellenpool bleibe das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) des Beamten, die ihm tatsächlich übertragene Funktion, sein Aufgabenbereich unverändert, ist zur Klärung der Frage unergiebig, ob der Beamte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV im Beitrittsgebiet verwendet wird.

  • ArbG Berlin, 28.03.2007 - 86 Ca 23256/06

    Stellenpool - Versetzung - Personalratsbeteiligung - mündliche Erörterungspflicht

    Eines zusätzlichen ausdrücklichen oder konkludenten Verlangens des Personalrats nach einer auch mündlichen Erörterung bedarf es im Fall einer solchen Stellungnahme nicht (a. A. LAG Berlin [24.05.2005] - 3 Sa 2534/04 - juris, Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg [14.11.2006] - 4 B 15.04 - juris; ebenfalls a.A. zur Parallelvorschrift § 72 Abs. 1 BPersVG: BAG [18.01.1996] - 8 AZR 868/93 - n.v.; [29.08.1996] - 8 AZR 615/93 - n.v.; offen gelassen von BAG [15.08.2006] - 9 AZR 571/05).

    42 Für den insoweit entsprechenden § 84 Abs. 1 PersVG Berlin wird die Initiativlast-These u.a. in LAG Berlin [24.05.2005] - 3 Sa 2534/04) und in OVG Berlin-Brandenburg [14.11.2006] - 4 B 15.04 - juris, Rn. 67 vertreten.

    Wenn das OVG Berlin-Brandenburg, u.a. im Urteil [14.11.2006] - 4 B 15.04 - juris, Rn. 67 und das LAG Berlin sich in ihren Entscheidungen auf den Beschluss des BVerwG vom 27.01.1995 berufen, wird dies dieser Entscheidung nicht gerecht.

  • VG Berlin, 19.06.2007 - 28 A 98.06

    Versetzung zu einem Stellenpool; Feststellung der Zugehörigkeit zum

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. November 2006 (OVG 4 B 15.04, veröffentlicht in juris) entschieden, dass die Rechtsgrundlage der Versetzung zum Stellenpool (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements [Stellenpool] vom 9. Dezember 2003 [GVBl. S. 589] - Stellenpoolgesetz/StPG) mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    Zwar ist die Entscheidung über den Wegfall oder die Verlagerung behördlicher Aufgaben als behördeninterne Organisationsmaßnahme allein daraufhin überprüfbar, ob die Gründe des Dienstherrn für diese Entscheidung willkürlich sind, und dem Dienstherrn steht auch bei einer Auswahl unter mehreren Dienstkräften ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. im einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O.).

    Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des Stellenpoolgesetzes (vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2009 - 4 S 9.09

    Versetzung zum Stellenpool; Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 2 S 3 StPoolG BE;

    Der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines dem beamtenrechtlichen Status entsprechenden funktionellen Amtes werde von der Versetzung als Personalüberhangkraft zum Stellenpool nicht betroffen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 22 ff.).

    Erst mit der (vollziehbaren) Versetzung tritt die vom Gesetz vorgesehene - und mit der Versetzung beabsichtigte - dienstrechtliche Wirkung ein (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - 4 B 63.09

    Versetzung zum Stellenpool; Zuordnung zum Personalüberhang; Stellenstreichung;

    Der Rechtsbehelf gegen die Versetzung eröffnet die inzidente Überprüfung der logisch vorrangigen Zuordnung zum Personalüberhang (Urteil des Senats vom 14. November 2006 - OVG 4 B 15.04 - juris, Rn. 51).

    Diese "vorgelagerte" Entscheidung ist - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu behördeninternen Organisationsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199, 201 f. mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, juris Rn. 5) allein daraufhin überprüfbar, ob die Gründe des Dienstherrn für diese Entscheidung willkürlich sind (Senatsurteil vom 14. November 2006, a.a.O., Rn. 53).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 4 S 8.06

    Versetzung zum Stellenpool; Zuweisung zur Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH

    Zwar ist die Versetzung zum Stellenpool ein Verwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2006 - OVG 4 B 15.04 - S. 6 f. UA), jedoch entfällt die mit der Klage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) wegen eines durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Falles (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Alternative VwGO).

    a) Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthielte eine Regelungslücke hinsichtlich Versetzungen, bei denen dem Betroffenen - wie bei der Versetzung zum Stellenpool - allein sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt entzogen wird, ohne dass ihm gleichzeitig ein neues abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. November 2006, a.a.O., S. 8 ff. UA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10

    Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl;

    Diese Maßgaben gelten auch für die Exekutive, wenn sie ihr Ermessen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausübung des Ermessens vorab bindet, etwa über eine Verwaltungsvorschrift oder - wie hier - über eine Dienstvereinbarung als Akt dienststelleninterner Rechtsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1992 - BVerwG 10 C 2.91 -, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 14. November 2006 - OVG 4 B 15.04 -, juris Rn. 53, 57).
  • ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08

    Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen

  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2009 - 23 K 2720/09

    Anforderungen an die Begründung für die Zurückweisung von Einwendungen eines

  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 15 BV 06.2740

    Zuweisung eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zu einer

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15857
OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2006,15857)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2006,15857)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2006 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2006,15857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Beamten zum Zentralen Personalüberhangmanagement; Entziehung des bisherigen abstrakt-funktionellen Amtes und bezweckte spätere Versetzung zu einer anderen Dienststelle in ein neues abstrakt-funktionelles Amt; Berücksichtigung der Grundsätze des ...

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 1, 1. Alternative; ; VwVfG § ... 1 Abs. 1; ; VwVfG § 35 Satz 1; ; VwVfG § 46; ; LBG Bln § 4; ; LBG Bln § 4 Abs. 1; ; LBG Bln § 4 Abs. 3; ; LBG Bln § 4 Abs. 5 Satz 1; ; LBG Bln § 61; ; LBG Bln § 62; ; BBG § 26; ; BBG § 27; ; BBG § 73; ; StPG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; StPG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; StPG § 1 Abs. 2 Satz 3; ; StPG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; StPG § 4 Abs. 4; ; BBesG § 18; ; RhpLBG § 56; ; BRRG § 18; ; BRRG § 18 Abs. 1; ; BRRG § 18 Abs. 2 Satz 2; ; BRRG § 20 Satz 1; ; BRRG § 130 Abs. 1 Satz 1; ; PersVG Bln § 74 Abs. 1 Satz 1; ; PersVG Bln § 84 Abs. 1; ; PersVG Bln § 84 Abs. 3; ; PersVG Bln § 99 c Abs. 2; ; PersVG Bln § 99 c Abs. 2 Satz 2; ; StellenpoolG § 7 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stellenpool

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Die Versetzung zum Stellenpool berührt nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 und 1.06 - Rdnr. 10 bzw. 11, ZBR 2006, 344).

    Die Versetzung zum Stellenpool lässt auch das dem Beamten übertragene Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. die ihm tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 11 bzw. 12), unverändert.

    Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 11 bzw. 12).

    Bei der Beurteilung, ob dem Beamten mit der Versetzung zum Stellenpool ein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird, ist daher wegen der "im Rechtssinne einheitlichen Vorgänge" (so auch der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit den Urteilen vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26) das mit der vom Stellenpoolgesetz bezweckten späteren (endgültigen) Versetzung an eine andere Dienststelle verbundene abstrakt-funktionelle Amt mit zu berücksichtigen.

    d) Die Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Darin wird ausgeführt, der Beamte habe "stets" einen Anspruch auf Übertragung eines abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes und eine "unbefristete Streckung" sei ausgeschlossen (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26).

    Mit der Versetzung zu Vivento war die Herbeiführung einer "unbestimmten Zeit des Bereithaltens, Wartens und damit der faktischen Nichtbeschäftigung" bezweckt (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 24 bzw. 25).

    Insbesondere hatte der vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach angeführte (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 9, 11, 12 bzw. 10, 12, 13) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251, 267 f.) eine andere Konstellation zum Gegenstand: Die Beamtin hatte dort ein neues - höherwertiges - abstrakt-funktionelles Amt auf Zeit erhalten, dem ihr Statusamt "nachstand", so dass sie eine Beförderung erstrebte.

    Ist die Versetzung zum Stellenpool keine Versetzung im Sinne des einschlägigen Beamtenrechts (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.; offen gelassen für die Versetzung zur Personalserviceagentur Vivento von dem für das Beamtenrecht zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26), wäre § 18 Abs. 1 BBRG bereits unbeachtlich.

  • BVerwG, 02.08.2005 - 6 P 11.04

    Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool); Versetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool ist nach Konzeption und Zielsetzung des Stellenpoolgesetzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang beginnt und mit der in erster Linie angestrebten Versetzung vom Stellenpool zu einer neuen Dienststelle endet; der Stellenpool ist lediglich eine "Zwischenstation", von welcher aus der Weg der Dienstkraft zu einer seiner Qualifikation entsprechenden Beschäftigung bei der neuen Dienststelle führt (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - S. 11 BA, ZBR 2006, 49, 52).

    Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang, die Versetzung der Personalüberhangkraft von der bisherigen Dienststelle zum Stellenpool sowie ihre Versetzung zur neuen Dienststelle sind als einheitlicher Gesamtvorgang zu werten (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.).

    Sollte die Versetzung zum Stellenpool eine Ungleichbehandlung von Personalüberhangkräften gegenüber anderen Dienstkräften mit sich bringen, wäre diese (jedenfalls) sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 12 f. BA).

    Ist die Versetzung zum Stellenpool keine Versetzung im Sinne des einschlägigen Beamtenrechts (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.; offen gelassen für die Versetzung zur Personalserviceagentur Vivento von dem für das Beamtenrecht zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26), wäre § 18 Abs. 1 BBRG bereits unbeachtlich.

    Soweit die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang eine Auswahl unter mehreren Dienstkräften erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 10 f. BA: "Auswahlentscheidung anhand leistungsbezogener und sozialer Kriterien"), steht dem Dienstherrn bei dieser Entscheidung anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Auswahlentscheidungen ein Beurteilungsspielraum zu, d.h. es ist zu prüfen, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

    Gemäß der - mit § 7 Nr. 1 des Stellenpoolgesetzes eingefügten - Regelung des § 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG Bln wirkt bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 13.05 - S. 7 BA, juris; LAG Berlin, Urteil vom 4. August 2005 - 10 Sa 687/05 - juris).

    Einer Mitwirkung des Personalrates beim Stellenpool bedurfte es nach § 99 c Abs. 2 PersVG Bln nicht (zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Insbesondere hatte der vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach angeführte (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 9, 11, 12 bzw. 10, 12, 13) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251, 267 f.) eine andere Konstellation zum Gegenstand: Die Beamtin hatte dort ein neues - höherwertiges - abstrakt-funktionelles Amt auf Zeit erhalten, dem ihr Statusamt "nachstand", so dass sie eine Beförderung erstrebte.

    Soweit die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums einer dauernden Trennung von Statusamt und abstrakt-funktionellen Amt entgegenstehen (sollten), so läge hier jedenfalls keine "auf Dauer angelegte Entkoppelung" (so die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22. Juni 2006 in Bezug genommenen Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.) vor.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht eine dauernde Trennung von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne für nicht zulässig gehalten hat (Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.), beruhte dies darauf, dass dem Beamten ein seinen Funktionen entsprechendes statusrechtliches Amt seiner Laufbahn grundsätzlich auf Lebenszeit zu übertragen sei, um dem Beamten das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung zu vermitteln und so seine Bereitschaft zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit zu befähigen.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen, die das übertragene, einer bestimmten Behörde zugeordnete Amt benennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 55).

    Dies folgt bereits daraus, dass die Stelle, die dem Beamten bei seiner Stammbehörde bislang zugewiesen war, einer neuen Behörde - dem Stellenpool - zugeordnet wird (vgl. zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung eines abstrakt-funktionellen Amtes BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 56 f.), der Beamte sozusagen seine "kw-Stelle" in den Stellenpool "mitnimmt".

    Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Die Rechtsprechung hat hierzu hinreichend bestimmte objektive Maßstäbe entwickelt, die "das einfache Gesetz ergänzen mit der Folge, dass der durch Auslegung der Verfassungsvorschrift gewonnene konkretere Verfassungssatz auf jeden konkreten Sachverhalt (...) angewendet werden kann und angewendet werden muss" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 83, 89, 100).

    Die Versetzung zum Stellenpool verstößt auch im hier vorliegenden konkreten Fall nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG (vgl. zur Bindung der Exekutive bei dienstrechtlichen Einzelentscheidungen an Artikel 33 Abs. 5 GG Masing, a.a.O., Rdnr. 77 insbesondere unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

    Rechtlicher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuordnung einer Dienstkraft zum Personalüberhang ist Folgender: Die ("vorgelagerte") Entscheidung über den Wegfall oder die Verlagerung behördlicher Aufgaben ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu behördeninternen Organisationsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, 201 f. mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Beschluss vom 26. November 2004 - BVerwG 2 B 72.04 - juris) allein daraufhin überprüfbar, ob die Gründe des Dienstherrn für diese Entscheidung willkürlich sind.

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Insoweit kommt es darauf an, ob die Versetzung zum Stellenpool - wie etwa die Umsetzung - der Vielzahl der im einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zuzurechnen ist, die ihrem objektiven Sinngehalt nach lediglich die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört, oder ob die Versetzung zum Stellenpool - wie etwa die Versetzung und Abordnung - dazu bestimmt ist, über den innerbehördlichen Bereich hinauszugreifen und über die konkrete Arbeitszuteilung des Beamten hinaus seine Rechte zu verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, 145 ff.).

    Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 154.73

    Abgrenzung von Versetzung Abordnung und Umsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob durch eine Maßnahme das abstrakt-funktionelle Amt berührt ist, sind organisationsrechtliche und haushaltsrechtliche Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18, S. 13).

    Mit der Ausbringung von Planstellen im Stellenplan und deren Verteilung auf die einzelnen Behörden werden nicht nur die intern bindenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung entsprechender statusrechtlicher Ämter und die Zuweisung entsprechender funktioneller Ämter im abstrakten Sinn geschaffen, sondern darin kommt auch die organisationsrechtliche feste Eingliederung dieser Stellen und der jeweiligen Stelleninhaber in die Organisation der betreffenden Behörden zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977, a.a.O., S. 14).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Die Rechtsprechung hat hierzu hinreichend bestimmte objektive Maßstäbe entwickelt, die "das einfache Gesetz ergänzen mit der Folge, dass der durch Auslegung der Verfassungsvorschrift gewonnene konkretere Verfassungssatz auf jeden konkreten Sachverhalt (...) angewendet werden kann und angewendet werden muss" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 83, 89, 100).
  • LAG Berlin, 25.01.2006 - 4 Sa 1243/05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 8.05
    Indem das Stellenpoolgesetz jedoch an diese Zuordnung (tatbestandlich) anknüpft und als Folge der Zuordnung die Versetzung zum Stellenpool vorsieht, wird die Zuordnung zu einer die Versetzung vorbereitenden notwendigen Verfahrenshandlung "aufgewertet", für die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken (vgl. den Rechtsgedanken des § 44 a Satz 1 VwGO) eine gerichtliche Überprüfung - gleichzeitig mit der Überprüfung der Versetzung zum Stellenpool - offen stehen muss (so wohl auch die 4. Kammer des LAG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 Sa 1243/05 - Juris).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

  • BVerwG, 07.09.2004 - 1 D 20.03

    Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn in die Deutsche Bahn AG; unterwertige

  • BVerwG, 26.07.1984 - 1 D 57.83

    Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eines Beamten des höheren Dienstes

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89

    Beamtenrecht - Sinnbeschäftigung - Dienstunfähigkeit - Ruhestand

  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 44.72

    Umbildung von Körperschaften - Rechtsstellung eines Beamten - Gleichzubewertendes

  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

  • LAG Berlin, 04.08.2005 - 10 Sa 687/05
  • OVG Berlin, 13.02.1998 - 60 PV 11.96

    Anrechnung von Zeiten der Fortbildung auf Dienst-/ Arbeitszeit, insbesondere bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2005 - 60 PV 13.05

    Versetzung eines Angestellten zum Zentralen Personalüberhangmanagement;

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BVerwG, 27.01.1995 - 6 P 22.92

    Personalvertretung - Mitwirkungsverfahren - Äußerungsfrist - Beginn -

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05   

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BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2005,23697)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2005 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2005,23697)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2005 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2005,23697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus rechtskräftigen, auch dem Nachbarschutz dienende Auflagen in einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 4 B 204.97

    Abstandsflächenrecht; Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten; Pflicht zum

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05
    Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift oder Auflage ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach dem gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 148; Beschluss vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80).

    Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften oder Auflagen zur Baugenehmigung neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten möglicherweise verletzten Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - a.a.O., S. 60 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 B 93.88

    Baurecht - Nachbarschutz - Schwarzbau - Behördliches Einschreiten -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05
    Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift oder Auflage ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach dem gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 148; Beschluss vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05
    Soweit die Beschwerde rügen will, dass das angefochtene Urteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (BVerwG 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = ZfBR 1999, 54) abweicht, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 15.03.2005 - 4 B 8.05   

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OVG Berlin, 15.03.2005 - 4 B 8.05 (https://dejure.org/2005,58495)
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   VGH Bayern, 09.03.2005 - 4 B 08.05   

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