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   BVerwG, 26.03.1985 - 4 B 9.85   

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https://dejure.org/1985,3143
BVerwG, 26.03.1985 - 4 B 9.85 (https://dejure.org/1985,3143)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1985 - 4 B 9.85 (https://dejure.org/1985,3143)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1985 - 4 B 9.85 (https://dejure.org/1985,3143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eigentümer - Kosten - Ordnungsmaßnahme - Aufrechnung - Gegenanspruch - Stellplatzablösung - Ausgleichsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 749
  • ZfBR 1985, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19

    Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen

    Als Anspruchsgrundlagen kommen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 S. 8 f.), ein selbständiger Kostenerstattungsanspruch nach § 155 Abs. 6 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1985 - 4 B 9.85 - Buchholz 406.15 § 41 StBauFG Nr. 1 S. 3) oder ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 683 Satz 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170) in Betracht.

    Dieser verringert sich kraft Gesetzes um die aufgewandten Kosten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1985 - 4 B 9.85 - Buchholz 406.15 § 41 StBauFG Nr. 1 S. 3).

  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    In diesem Sinn weicht die Berufungsentscheidung nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 4 B 9.85 - (Buchholz 406.15 § 41 StBauFG Nr. 1) ab.
  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044

    Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge;

    Dabei erfasst § 155 Abs. 6 BauGB auch die Fälle, in denen dem Eigentümer Kosten für Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen erst nach Ermittlung des Ausgleichsbetrages entstanden sind (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1985 - 4 B 9/85 - NVwZ 1985, 749).
  • BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6
    Als Anspruchsgrundlagen kommen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 S. 8 f.), ein selbständiger Kostenerstattungsanspruch nach § 155 Abs. 6 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1985 - 4 B 9.85 - Buchholz 406.15 § 41 StBauFG Nr. 1 S. 3) oder ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 683 Satz 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170) in Betracht.

    Dieser verringert sich kraft Gesetzes um die aufgewandten Kosten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1985 - 4 B 9.85 - Buchholz 406.15 § 41 StBauFG Nr. 1 S. 3).

  • VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 5 K 10.2056

    Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

    Dabei erfasst § 155 Abs. 6 BauGB auch die Fälle, in denen dem Eigentümer Kosten für Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen erst nach Ermittlung des Ausgleichsbetrages entstanden sind (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1985 - 4 B 9/85 - NVwZ 1985, 749).
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