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   VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010   

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VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010 (https://dejure.org/1995,27163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.1995 - 4 B 94.4010 (https://dejure.org/1995,27163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 4 B 94.4010 (https://dejure.org/1995,27163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004
    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Gleiches gilt für die Ausführungen im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Dezember 1994 (Seite 9) "Auf die Bürger kommen Folgekosten zu", mit dem die Beklagte die Gemeindebürger über das Projekt des LBB am "Gugelhof" informierte und für dessen Inhalt der erste Bürgermeister der Beklagten verantwortlich zeichnet (zum Rechtsweg vgl. BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/788; Kopp, VwGO , 10. Aufl. 1994, RdNr. 28 zu § 40 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.12.1990 - 4 B 89.751
    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Das entspricht den von der Rechtsprechung für zivilprozessuale Widerrufsbegehren wegen ehrverletzender Tatsachenbehauptung entwickelten Risikoverteilungsgrundsätzen (vgl. BGH vom 9.7.1974 NJW 1974, 1710/1711; BayVGH vom 5.12.1990 Az. 4 B 89.751).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Die umstrittene Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung, die die Kläger unmittelbar in ihren Rechten berührt (vgl. BVerwGE 82, 76/79 = NVwZ 1989, 873 ).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und machen sie erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung aus, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes (Art. 5 Abs. 1 GG ) weit zu verstehen; sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch den Charakter einer Stellungnahme oder des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, handelt es sich um Meinungsäußerung (BVerfG vom 11.11.1992 NJW 1993, 1845).
  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Das entspricht den von der Rechtsprechung für zivilprozessuale Widerrufsbegehren wegen ehrverletzender Tatsachenbehauptung entwickelten Risikoverteilungsgrundsätzen (vgl. BGH vom 9.7.1974 NJW 1974, 1710/1711; BayVGH vom 5.12.1990 Az. 4 B 89.751).
  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Der Abwehranspruch der Kläger ergibt sich aus dem auch im öffentlichen Recht für Widerrufsansprüche analog anwendbaren § 1004 BGB (vgl. BGH vom 28.2.1978 NJW 1978, 1860/1861), der entsprechende Anwendung auch bei einer Verletzung anderer absoluter Rechte als des Eigentums findet, insbesondere bei einer Verletzung der Ehre (vgl. BayVGH vom 10.10.1984 BayVBl 1985, 498/499; Palandt, Anm. 2 zu § 1004; zur Ableitung des Widerrufsanspruchs aus dem Folgenbeseitigungsanspruch vgl. BVerwG vom 23.5.1989 NJW 2272/2277).
  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010
    Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung kommt es darauf an, ob nach dem Schwerpunkt der Äußerung die subjektive Wertung gegenüber der Information über Tatsächliches überwiegt (BGH NJW 1976, 620/621).
  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.327

    Kein Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassen einer Meinungsäußerung

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch den Charakter einer Stellungnahme oder des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, handelt es sich insgesamt um eine Meinungsäußerung (BVerfG vom 11.11.1992 NJW 1993, 1845, BayVGH U.v. 25.10.1995 - 4 B 94.4010, BeckRS 1995, 14114, beck-online).

    Werturteilen kann lediglich mit der Unterlassungsklage begegnet werden (BayVGH NVwZ 1986, 327, beck-online m.w.N.; BayVGH U.v. 25.10.1995 - 4 B 94.4010, BeckRS 1995, 14114, beck-online).

  • VGH Bayern, 17.04.2018 - 4 ZB 17.1490

    Gemeinderatsmitglieder, Fortsetzungsfeststellungsklage, Rehabilitationsinteresse,

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (Az. 4 B 94.4010 - BeckRS 1995, 14114) ausgeführt, dass es für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden ankommt, sondern der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an dem die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich ist; jedoch hat das Verwaltungsgericht hier keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt; vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt (UA Seite 9 f., Rn. 46, 49), dass allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung gegen den Kläger richtet, dazu führe, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte.

    Denn hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (a.a.O.) nicht geäußert.

  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die

    bb) Da es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen in der E-Mail des Beklagten vom 26. Oktober 2015 und in dem am 5. und 6. November 2015 verteilten Flugblatt demnach um von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen handelte, scheidet hier ein Widerspruchsanspruch von vornherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.1994 - 4 B 94.4010 - BeckRS 1995, 14114).
  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung - Überwiegen der Wertung oder der Information über Tatsächliches - abzugrenzen (BayVGH, B.v. 24.5.2006 - 4 CE 06.1217 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.1995 - 4 B 94.4010 mit Verweis auf BGH, U.v. 9.12.1975 - VI ZR 157/73, NJW 1976, 620/621; VG München, U.v. 8.12.2016 - M 10 K 14.4106 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2144

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen im vom Bürgermeister herausgegebenen

    Insoweit verkennt sie, dass die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf das Zivilrecht beschränkt ist, sondern diese Vorschrift analog auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen ist (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Fst. 206/326; vom 31.7.1997 - 4 B 96.1291 m.w.N.; vom 25.10.1995 4 B 94.4010).
  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.242

    Kommunalverfassungsstreit wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen eines

    Richtigerweise ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an den die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.1995 - 4 B 94.4010, BeckRS 1995, 14114, beck-online).
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

    Demgegenüber können Werturteile nur mit der Unterlassungsklage bekämpft werden (BayVGH, U.v. 25.10.1994 - 4 B 94.4010 - BeckRS 1995, 14114).
  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 14.4106

    Zur Bezeichnung von Personen als "rechtsextremistisch" in amtlichen Äußerungen

    Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung - Überwiegen der Wertung oder der Information über Tatsächliches - abzugrenzen (BayVGH, B.v. 24.5.2006 - 4 CE 06.1217 - juris; BayVGH, U.v. 25.10.1995 - 4 B 94.4010 mit Verweis auf BGH, U.v. 9.12.1975 - VI ZR 157/73, NJW 1976, 620/621).
  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145

    Beschwerde; Rechtsweg; Unterlassen ehrverletzender Äußerungen; Bürgermeister

    Insoweit verkennt sie, dass die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf das Zivilrecht beschränkt ist, sondern diese Vorschrift analog auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen ist (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Fst. 206/326; vom 31.7.1997 - 4 B 96.1291 m.w.N.; vom 25.10.1995 4 B 94.4010).
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361

    Widerruf von fachlichen Äußerungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer

    Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, setzt ein Anspruch voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf oder Unterlassung begehrt wird, um eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen ehrrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.10.1995, Az. 4 B 94.4010 m.w.N.; Palandt, BGB, Einführung vor § 823, Rdnr. 27).
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 10.4837
  • VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098

    Unterlassung von Äußerungen einer Behörde

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