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   VGH Bayern, 31.07.1997 - 4 B 96.1291   

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VGH Bayern, 31.07.1997 - 4 B 96.1291 (https://dejure.org/1997,48871)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.07.1997 - 4 B 96.1291 (https://dejure.org/1997,48871)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 4 B 96.1291 (https://dejure.org/1997,48871)
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1960

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

    Der Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung hat seine Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH vom 31.7.1997 Az. 4 B 96.1291 m.w.N.).

    Meinungsäußerungen sind dagegen nach ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH vom 31.7.1997 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 23.09.2009 - RO 3 K 08.1989

    Gericht weist Klage gegen Bischof Müller ab

    Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung hat seine Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH vom 31.7.1997 Az. 4 B 96.1291 m.w.N.).

    Meinungsäußerungen sind dagegen nach ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH vom 31.7.1997 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

    Die Ansprüche auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen haben ihre Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH vom 31.7.1997 Az. 4 B 96.1291 m.w.N.).

    Meinungsäußerungen sind dagegen nach ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH vom 31.7.1997 a.a.O.).

  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Meinungsäußerungen sind demgegenüber ihrem wesentlichen Inhalt nach durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH, U.v. 31.7.1997 - 4 B 96.1291, UA S. 6 f. m.w.N.; VG München, U.v. 8.12.2016 - M 10 K 14.4106 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2144

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen im vom Bürgermeister herausgegebenen

    Insoweit verkennt sie, dass die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf das Zivilrecht beschränkt ist, sondern diese Vorschrift analog auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen ist (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Fst. 206/326; vom 31.7.1997 - 4 B 96.1291 m.w.N.; vom 25.10.1995 4 B 94.4010).
  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 5 B 09.3164

    Diagnose eines Amtsarztes; Anspruch auf Unterlassen (hier verneint);

    Hierfür kommt als Anspruchsgrundlage § 1004 BGB in Betracht, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte - wie zum Beispiel der Ehre - entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH v. 31.7.1997 Az. 4 B 96.1291 m.w.N.; v. 24.5.2006 Az. 4 CE 06.1217 in juris).
  • VG Karlsruhe, 07.05.2008 - 3 K 1304/08

    Zurechnung der Äußerungen eines Bürgermeisters

    Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf einen von ihm gegen die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft geltend gemachten und auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Unterlassungsanspruch, der über das in der genannten Bestimmung explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, Urt. v. 31. Juli 1997 - 4 B 96.1291, UA S. 6 m.w.N.).
  • VG München, 20.11.2013 - M 18 K 09.5754

    Kein Rechtschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Klagen auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden oder sonst unzulässigen Äußerungen von Behörden oder öffentlichen Amtsträgern im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und deshalb öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rdnr. 28; BVerwG, FEVS 37, 265; BayVGH, Urt. v. 31.7.1997 - 4 B 96.1291).
  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 14.4106

    Zur Bezeichnung von Personen als "rechtsextremistisch" in amtlichen Äußerungen

    Meinungsäußerungen sind demgegenüber ihrem wesentlichen Inhalt nach durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH, U.v. 31.7.1997 - 4 B 96.1291, UA S. 6 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145

    Beschwerde; Rechtsweg; Unterlassen ehrverletzender Äußerungen; Bürgermeister

    Insoweit verkennt sie, dass die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf das Zivilrecht beschränkt ist, sondern diese Vorschrift analog auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen ist (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Fst. 206/326; vom 31.7.1997 - 4 B 96.1291 m.w.N.; vom 25.10.1995 4 B 94.4010).
  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 08.4361

    Widerruf von fachlichen Äußerungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer

  • VG München, 10.11.2010 - M 18 K 10.4837
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