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   VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582   

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VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582 (https://dejure.org/2005,8478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 (https://dejure.org/2005,8478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. November 2005 - 4 B 99.2582 (https://dejure.org/2005,8478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Rechtsfähigkeit eines auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Vereins; Verhinderung der wirtschaftlichen Betätigung von Idealvereinen ; Voraussetzungen des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; Bezug des im Vereinsrecht ...

  • Judicialis

    BGB § 21; ; BGB § 22; ; BGB § 43 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 21; BGB § 22; BGB § 43 Abs. 2
    Vereinsrecht, insbesondere Vereinsverbote (§ 48 Abs. 2 VwGO ): Idealverein; Wirtschaftsverein; Entzug der Rechtsfähigkeit; Scientology; Celebrity Center; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Markt; Binnenmarkt; Anbieterwettbewerb; Auditing Fördermitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Scientology Kirche München e.V. behält Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Scientology Kirche behält Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 297 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.:

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Dieser Unterscheidung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, dem idealen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs handelt (BGH vom 29.9.1982 BGHZ 85, 84/88 f. m.w.N.; BVerwG vom 6.11.1997 BVerwGE 105, 313/315 f).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes enthält das Handelsrecht zwingende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die Vertretungsbefugnis, die weit über vereinsrechtliche Vorschriften hinausgehen (BGHZ 85, 84/89; BVerwGE 105, 313/316).

    b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielt (BGHZ 85, 84/92 f. m.w.N.; BVerwGE 105, 313/316).

    Anknüpfend an diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 1997, die den Entzug der Rechtsfähigkeit einer Scientology Unterorganisation betraf, betont, dass Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern gegen Entgelt anbietet, grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des Vereinsrechts darstellen (BVerwGE 105, 313/317).

    Gehen die Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Leistungen hinaus und werden diese von einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder getragen, von der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, liegt trotz Entgeltlichkeit der Leistungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 43 Abs. 2 BGB vor (BVerwGE 105, 313/318; kritisch dazu Anmerkung von Müller-Laube, JZ 1998, 788/789; Dostmann, DÖV 1999, 993/998; offen gelassen Schmidt, a.a.O. S. 1125).

    Bei der Bewertung, ob ein Idealverein sich wirtschaftlich betätigt, ist allein auf den konkret betroffenen Verein abzustellen, dem die Rechtsfähigkeit entzogen werden soll; die (zahlreichen) Scientology Organisationen sind insoweit nicht als Einheit zu betrachten (BVerwGE 105, 313/320 f.).

    Das vom Vereinswillen getragenen Gesamtgebaren des Klägers (vgl. dazu BVerwGE 105, 313/317 mit Verweis auf BVerwG vom 20.3.1979 NJW 1979, 2265) lässt keine von dem Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Vereinsrechts erkennen.

    Dies wird darauf gestützt, dass die §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB bei zutreffendem Verständnis die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Teilnahme von Religionsgemeinschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer Weise erschweren (BVerwGE 105, 313/321; für den Fall der Gewerbeanmeldung BVerwG vom 16.2.1995, NVwZ 1995, 473/474 ; siehe auch Morlok in Dreier, GG, 2000, RdNr. 34 zu Art. 140).

    In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht, das von der gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder spricht (BVerwGE 105, 313/318) und dem VGH Baden-Württemberg, der zu Recht betont, dass der Vereinswille nicht losgelöst von den Überzeugungen seiner Mitglieder bestimmt werden kann (VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/906), schließt der Senat dies zum einen aus den im Verfahren vorgelegten "Bekenntnissen" der Vereinsmitglieder (s. Anlage 43 zur Widerspruchsbegründung und Anlage K 162).

    Hinzu kommt, dass sich der im Vereinsrecht verwendete Begriff des Marktes nur auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die Konkurrenz missionierender Religionen und Weltanschauungen bezieht (BVerwGE 105, 313/319).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit der Leistungen für sich allein kein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (BGHZ 45, 395/397; 85, 84/93; BVerwGE 105, 313/319 f.).

    Demzufolge vermag auch die Höhe der eingenommenen Entgelte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen; zumal wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft für das Einzelmitglied ergeben können, bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, auszublenden sind (BVerwGE 105, 313/320).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der von den §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB verfolgte Zweck gegenüber der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger: Die Gewerbeanmeldung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können; demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts angesehen werden, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (BVerwGE 105, 313/317f).

    Mit dem Zweck und der Tätigkeit eines Idealvereins ist es nicht unvereinbar, wenn dieser zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sofern diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Mittel zu dessen Erreichung ist (BVerwGE 105, 313/316; BGHZ 85, 84/93 m.w.N.).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Dieser Unterscheidung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, dem idealen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs handelt (BGH vom 29.9.1982 BGHZ 85, 84/88 f. m.w.N.; BVerwG vom 6.11.1997 BVerwGE 105, 313/315 f).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes enthält das Handelsrecht zwingende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die Vertretungsbefugnis, die weit über vereinsrechtliche Vorschriften hinausgehen (BGHZ 85, 84/89; BVerwGE 105, 313/316).

    b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielt (BGHZ 85, 84/92 f. m.w.N.; BVerwGE 105, 313/316).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit der Leistungen für sich allein kein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (BGHZ 45, 395/397; 85, 84/93; BVerwGE 105, 313/319 f.).

    Mit dem Zweck und der Tätigkeit eines Idealvereins ist es nicht unvereinbar, wenn dieser zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sofern diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Mittel zu dessen Erreichung ist (BVerwGE 105, 313/316; BGHZ 85, 84/93 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    c) Für die gerichtliche Überprüfung des Entzugs der Rechtsfähigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 10.9.1996) abzustellen (ebenso VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/905).

    In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht, das von der gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder spricht (BVerwGE 105, 313/318) und dem VGH Baden-Württemberg, der zu Recht betont, dass der Vereinswille nicht losgelöst von den Überzeugungen seiner Mitglieder bestimmt werden kann (VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/906), schließt der Senat dies zum einen aus den im Verfahren vorgelegten "Bekenntnissen" der Vereinsmitglieder (s. Anlage 43 zur Widerspruchsbegründung und Anlage K 162).

  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit der Leistungen für sich allein kein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (BGHZ 45, 395/397; 85, 84/93; BVerwGE 105, 313/319 f.).
  • BVerwG, 22.08.1997 - 1 B 117.97

    Angabe der Wohnungsanschrift als Voraussetzung für die Einlegung einer Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Dies ist die Folge des gegenüber den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften weiterreichenden Schutzzwecks des Gewerberechts (BVerwG vom 3.7.1998 - 1 B 117.97 Tz. 8).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in der Satzung des Klägers festgelegten Rechte der Fördermitglieder den gesetzlichen Mindestanforderungen nach dem BGB entsprechen (vgl. § 40, § 37 Abs. 1 BGB) oder ob der Kläger nach den vom Bundesverfassungsgericht in der so genannten Bahai-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 83, 341/358) die die innere Organisation betreffenden Mitgliedschaftsrechte abweichend regeln konnte.
  • BVerwG, 20.03.1979 - 1 C 13.75

    Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister - Verleihung der Rechtsfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Das vom Vereinswillen getragenen Gesamtgebaren des Klägers (vgl. dazu BVerwGE 105, 313/317 mit Verweis auf BVerwG vom 20.3.1979 NJW 1979, 2265) lässt keine von dem Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Vereinsrechts erkennen.
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht und nicht - jedenfalls nicht primär - nach der Klageart (BVerwG vom 29.11.1981 BVerwGE 64, 218/221).
  • VG München, 02.06.1999 - M 7 K 96.5439
    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582
    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 1999 Az. M 7 K 96.5439 wird aufgehoben.
  • VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Scientology-Vereins

    Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ordnete mit Beschluss vom 5. September 2001 das Ruhen des Verfahrens an, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen, gleichgelagerten Verfahren Az.: 4 B 99.2582 vorliegt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 2. November 2005 (4 B 99.2582) hierzu Folgendes aus:.

    a) Entscheidungsunerheblich ist vorliegend die Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG handelt (vgl. BVerwGE 105, 313/321, BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Das Gedankengut der Lehre von Scientology - mag es sich um eine Religion handeln oder nicht - bildet den gemeinsamen Überbau der Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern und macht diese nicht substituierbar (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Somit liegen keine "handelsüblichen" Leistungen vor, sodass bereits deshalb ein wesentliches Element für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fehlt (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    e) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2002 vorträgt, der Kläger sei Lizenznehmer der Scientology-Mission International würde dieser Umstand selbst unter der Prämisse, dass der Kläger als Lizenznehmer ebenfalls beachtliche Erträge erwirtschaftet, allein nicht die Annahme als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des Vereinsrechts begründen können (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Grundsätzlich steht es einem Verein frei, verschiedene Arten von Mitgliedern vorzusehen und deren Mitgliedschaftsrechte unterschiedlich zu gestalten (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

    Gerade der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und das nach außen wirtschaftlich werbende Auftreten von Untergliederungen der Klägerin haben im Übrigen in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob dieses Verhalten mit dem Status eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004, 904; Bayer. VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297).

    Auch die Urteile des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.12.2003 (aaO.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2005 (aaO.) verlangen keine andere Einschätzung.

  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 12 CS 08.1417

    Vorläufig keine Betriebserlaubnis für das "Haus für Kinder" in München

    Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, ob es sich bei der Scientology Kirche Deutschland e.V. bzw. der Scientology Kirche Bayern e.V. um Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften i. S. der Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV handelt (verneinend etwa BAG vom 22.3.1995 NJW 1996, 143; bejahend etwa OVG Hamburg vom 24.8.1994 NVwZ 1995, 498: offengelassen etwa BVerwG vom 15.12.2005 NJW 2006, 1303; BayVGH vom 2.11.2005 Az. 4 B 99.2582; OVG Münster vom 12.2.2008 a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2009 - 5 S 5.09

    Kein Warnplakat des Bezirksamtes vor Scientology-Zentrale

    Ob Scientology-Kirchen Religionsgemeinschaften sind, wird ungeachtet dessen in der Rechtsprechung regelmäßig offen gelassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1997 - BVerwG 1 C 18.95 -, Juris Rn. 34; Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 -, Juris Rn. 31 ff. dort allerdings eher skeptisch zur Frage, ob Scientology ein Bekenntnis i.S.v. § 11 Abs. 1 N r. 3 WPflG ist; BAG, Beschluss vom 26. September 2002 - 5 AZB 19.01 [richtig: 5 AZB 19/01 - d. Red.] - Juris Rn. 80; VGH München, Urteil vom 2. November 2005 - 4 B 99.2582 -, Juris Rn. 33; OVG Hamburg a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. August 1994 - Bs III 326.93 -, Juris Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 25. Februar 1997 - 1 BA 46.95 - Juris Rn. 110 ff.; wohl auch OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, Rn. 265), wenn - wie auch vorliegend - der Vorwurf erhoben wird, die Scientology-Lehre werde nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt (in diesem Sinn und deshalb den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG ablehnend: BAG, Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21.94 [richtig: 5 AZB 21/94 - d. Red.] -, Juris Rn. 53 ff.; vgl. zur wirtschaftlichen Zielsetzung von Scientology auch Bayerisches Staatsministerium des Innern, Das System Scientology, S. 9 ff.).
  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 12 BV 11.465

    Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem (früheren)

    Dem folgte der 4. Senat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 2. November 2005 (Az. 4 B 99.2582), wenn er unter anderem ausführt, dass aus der Eigenart der vom ...-Verein angebotenen Waren und Leistungen und ihrer untrennbaren Einbettung in die Lehre von ... folge, dass in diesem Bereich auch kein Anbieterwettbewerb besteht, der für das Vorliegen eines Marktes wesentlich sei.
  • VG Ansbach, 12.06.2018 - AN 4 K 18.00812

    Eigenständigkeit des ordnungsrechtlichen Gewerbebegriffs

    Daher geht auch der Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, U.v. 2.11.2005 - 4 B 99.2582 - juris Rn. 24 f.), das den Entzug der Rechtsfähigkeit eines Vereins zum Gegenstand hat, ins Leere.
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