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   BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13   

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BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13 (https://dejure.org/2013,38797)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2013 - 4 BN 18.13 (https://dejure.org/2013,38797)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 (https://dejure.org/2013,38797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 BauGB, § 14 BauGB
    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit einer bestimmten Planungsdichte für den Erlass einer Veränderungssperre

  • rewis.io

    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 9; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit einer bestimmten Planungsdichte für den Erlass einer Veränderungssperre

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2014, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13
    Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13
    Da die auf die Konkretisierungsanforderungen bezogene Grundsatzrüge somit unter keinem Gesichtspunkt zur Zulassung der Revision führt, können die übrigen Begründungselemente des vorinstanzlichen Urteils hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. dazu Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13
    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Senats (jüngst Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 m.w.N.) abgehoben, wonach eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    aa) Im Aufstellungsbeschluss fehlt es an einer klaren Festlegung der Bereiche für die jeweiligen Nutzungsarten; die beabsichtigte Planung ist bereits deshalb nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - VGH BW, U.v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    Die avisierte Ausweisung großflächiger Gebiete als landwirtschaftliche Fläche - in welcher Form auch immer - wäre mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Beigeladenen nur zulässig, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen vor allem zu von Bebauung freizuhaltenden Flächen einhergingen, vorliegend insbesondere im hier nicht näher bestimmten "noch nicht zersiedelten Übergangsbereich" (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - NdsOVG, U.v. 13.8.2013 - 1 KN 69/11 - OVG Rh-Pf, U.v. 20.1.2011 - 1 C 10801/10 - U.v. 29.11.1989 - 10 C 2/89 - OVG SH, U.v. 26.10.2011 - 1 KN 254/10 -, jeweils zitiert nach juris und EZBK, BauGB, Stand: 126. EL August 2017, § 35 Rn. 13a).

    Der Planungsabsicht fehlt das Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung, da im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lediglich eine der in § 9 BauGB angeführten Festsetzungsmöglichkeiten genannt wird ("Maß der baulichen Nutzung"), aber Vorstellungen dazu, wie diese Festsetzungsmöglichkeit konkretisiert werden soll, fehlen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist lediglich, dass der ihr zugrunde liegende Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, std. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - OVG 10 S 57.16 -, juris Rn. 2).

    Wenn eine eigene planerische Konzeption im Sinne eines "positiven Planungskonzepts" (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 18 und 19; s. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 16) vorliegt, kann nicht von einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden, wobei es für ein danach nötiges Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 18; Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5).

  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18

    Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung

    Insbesondere lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre (zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, sowie Beschlüsse vom 16.12.2013 - 4 BN 18.13 -, juris, und vom 22.07.2008 - 4 BN 18.8 -, juris) voraussichtlich eine hinreichend konkrete Planung vor.

    Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 - 4 BN 18.13 -, juris).

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