Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    BauGB/ROG
    Anforderungen an die Ausweisung von Ausschluss- und Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) ausgestatteten Flächennutzungsplänen; Bestimmung der Frist zur Stellung eines Normenkontrollantrags; Ermittlung der "weichen" Tabuzonen nach eigenen städtebaulichen Kriterien durch eine Gemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - NZB: Verjährungsfrist im Normenkontrollverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkappte Verhinderungsplanung einer Gemeinde von Windenergieanlagen ist abwägungsfehlerhaft

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2010, 82
  • ZfBR 2010, 65



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Wird zitiert von ... (31)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2012 - 2 L 2/11  

    Berücksichtigung von Interessen des Tourismus bei der Abwägungsentscheidung eines

    Soweit der Träger der Regionalplanung als letzten Schritt der Abwägung eine Entscheidung darüber trifft, welchen nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 7 ROG möglichen Gebietstyp die einzelnen Flächen haben sollen, die nach den vorangegangenen Arbeitsschritten als Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie festgelegt wurden, steht dies nicht in Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82 ) aufgestellten Anforderungen an die stufenweise Ausarbeitung eines gesamträumlichen Planungskonzepts.

    Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82 ) lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass diese Entscheidung nicht auf einer weiteren - dritten - Stufe getroffen werden darf.

    Die Vorgehensweise der Beigeladenen anhand dieser Konzeption steht nicht Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.09.2009 (a.a.O.) gemachten Vorgaben.

    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009, a.a.O.) bleiben nach Abzug der "harten" und "weichen" Tabuzonen sog. Potenzialflächen übrig, die zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

    Erkennt der Planungsträger, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009, a.a.O.).

    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit zwischen "harten" und "weichen" Tabukriterien zu unterscheiden ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009, a.a.O.).

    Zu.U.nrecht rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2009 (a.a.O.) ab.

  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 4 C 883/10  

    Regionalplan: Normenkontrolle gegen Windkraftausschluss

    Der angefochtene Regionalplan unterscheide auch nicht - wie es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25/09 - BauR 2010, 82, 83 f.) vorausgesetzt werde - zwischen sogenannten harten und weichen Tabuzonen.

    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.09.2009 - BVerwG 4 BN 25/09 - BRS 74 Nr. 112) ausgeführt, dass sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen lassen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen ("weiche" Tabuzonen).

    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, Rdnrn. 646 ff.).

    Dass der Planungsträger nicht ausdrücklich zwischen "harten" Tabuzonen (Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind) und "weichen" Tabuzonen (Zonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den eigenen Kriterien des Trägers der Regionalplanung aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen; vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009, a.a.O.) begründet keinen Abwägungsfehler, da sich der Antragsgegner inhaltlich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert hat.

    In diesem Arbeitsschritt sind die Potentialflächen zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird, abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09  

    Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" Wustermark

    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, 83).

    Der Senat hält daran fest, dass die in der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 (4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 (4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts für einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, als zwingend zu verstehen ist, und ob die im letzten Arbeitsschritt demnach erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft, die Ermittlung und Bewertung des Verhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraussetzt, die sich nach Abzug der Flächen ergeben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung und Tragweite hat.

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10  

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Erkennt der Plangeber, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Danach lassen sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09  

    Normenkontrolle; sachlicher Teilflächennutzungsplan; Sonderbauflächen für

    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, 83).

    Der Senat hält daran fest, dass die in der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 (4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 (4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts für einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, als zwingend zu verstehen ist, und ob die im letzten Arbeitsschritt demnach erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft, die Ermittlung und Bewertung des Verhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraussetzt, die sich nach Abzug der Flächen ergeben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung und Tragweite hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10  

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Erkennt der Plangeber, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Danach lassen sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83).

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 4 C 841/11  

    Unwirksame Windenergie-Zielfestlegung

    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25/09 - BRS 74 Nr. 112) ausgeführt, dass sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen lassen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen ("weiche" Tabuzonen).

    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, Rdnrn. 646 ff.).

    Dass der Antragsgegner vorliegend nicht ausdrücklich zwischen "harten" Tabuzonen (Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind) und "weichen" Tabuzonen (Zonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den eigenen Kriterien des Trägers der Regionalplanung aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen; vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.) differenziert hat, begründet keinen Abwägungsfehler, da sich der Antragsgegner inhaltlich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09  

    Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende

    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, 83).

    Der Senat hält daran fest, dass die in der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 ( 4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 ( 4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts für einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, als zwingend zu verstehen ist, und ob die im letzten Arbeitsschritt demnach erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft, die Ermittlung und Bewertung des Verhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraussetzt, die sich nach Abzug der Flächen ergeben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung und Tragweite hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2012 - 8 S 1370/11  
    Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf der unzulässigen "Negativplanung" entkräften (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 sowie Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109, vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 und Beschlüsse vom 12.07.2006 - 4 B 49.06 - juris RdNr. 6, und vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris RdNr. 8; vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178, juris RdNr. 32, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 2 A 2.09 - juris Rd.Nr. 40).

    Dieser hat - anders als nach der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.09.2009 a.a.O.) dargestellten Prüfungsreihenfolge - im ersten Prüfungsschritt nicht nur die sog. "harten" Tabuzonen aus der näheren Prüfung ausgeschieden, in denen der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist, sondern auch solche Standorte, die nach dem statistischen Windfeldmodell des DWD eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von weniger als 5, 0 m/sec.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 3.10  

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Erkennt der Plangeber, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Danach lassen sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10  

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10  

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • VG Minden, 21.12.2011 - 11 K 2023/10  
  • VG Hannover, 24.11.2011 - 4 A 4927/09  

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2012 - 8 A 252/10  
  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10  

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

  • VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295  

    Vorbescheid; Windkraftanlage; sonstiger öffentlicher Belang; in Aufstellung

  • VG Minden, 26.04.2010 - 11 K 732/09  

    Windräder in Preußisch Oldendorf sind bauplanungsrechtlich zulässig

  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09  

    Vorhandene Windenergieanlagen sind abwägungsrelevant

  • VG Aachen, 15.12.2011 - 5 K 825/08  
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2011 - 1 KN 56/08  

    Bebauungsplan zur Einschränkung von Tierhaltungsanlagen

  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2011 - 1 C 11114/09  

    Anforderungen an die Erforderlichkeit der Ausweisung von Flächen für die

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857  

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 233/12  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - 20 A 3779/06  

    Planfeststellung: Dauerhafte Freilegung des Grundwassers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - 10 D 47/10  

    Errichtung von Windkraftanlagen als Windkonzentrationszonen; Normenkontrollantrag

  • OVG Sachsen, 19.07.2012 - 1 C 40/11  

    Kontingentierungs- oder unzulässige Verhinderungsplanung

  • VG Lüneburg, 16.02.2012 - 2 A 248/10  

    Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in einem Regionalen

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 9 CE 11.2527  

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; immissionsschutzrechtlicher

  • VG Minden, 30.11.2011 - 11 K 2626/10  
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