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   BVerwG, 01.09.1999 - 4 BN 25.99   

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https://dejure.org/1999,2783
BVerwG, 01.09.1999 - 4 BN 25.99 (https://dejure.org/1999,2783)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1999 - 4 BN 25.99 (https://dejure.org/1999,2783)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1999 - 4 BN 25.99 (https://dejure.org/1999,2783)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 146
  • ZfBR 2000, 419
 
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Wird zitiert von ... (48)

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Wie weit ihnen bei der Planung gleichwohl Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich allein nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 - NVwZ-RR 2000, 146).
  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 6.17

    Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

    DIN-Normen sind rein private Regelwerke mit Empfehlungscharakter, die allenfalls als Orientierungshilfe im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung technisch-wissenschaftlicher Sachverhalte dienen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr. 2 S. 3 und vom 1. September 1999 - 4 BN 25.99 - NVwZ-RR 2000, 146 ebenda; Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 - NVwZ 2001, 1048 ; Beschluss vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 - juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184.97 - juris Rn. 14, vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45.06 - juris Rn. 32 und vom 24. Mai 2013 - V ZR 182.12 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 25 N 04.642

    Sparen bei Lärmschutz kann Bebauungsplan nichtig machen

    aa) Eine Abwägung setzt zuallererst eine Zusammenstellung des relevanten Abwägungsmaterials voraus (BVerwG vom 5.7.1974 a.a.O., S. 23; vom 1.9.1999 NVwZ-RR 2000, 146/147; siehe jetzt auch die Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB n.F.: "... sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind , zu ermitteln und zu bewerten.").

    Heranzuziehen sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze, die wesentlich bestimmt werden durch die Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) und das in ihm verankerte Gebot der Konfliktbewältigung (BVerwG vom 1.9.1999 NVwZ-RR 2000, 146/147; Söfker, a.a.O., RdNrn. 215 ff. m.w.N.).

    Wenn hierbei allerdings das durch die Planung hervorgerufene Verkehrslärmproblem ungelöst bleibt und einem Betroffenen dadurch ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird, verletzt die Gemeinde das im Abwägungsgebot verankerte Gebot der Konfliktbewältigung (BVerwG vom 1.9.1999 a.a.O.).

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