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   BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97   

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BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97 (https://dejure.org/1999,2560)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.1999 - 4 BN 28.97 (https://dejure.org/1999,2560)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 4 BN 28.97 (https://dejure.org/1999,2560)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bundesfernstraße - Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - Eingriff in Natur - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Naturschutz - Landschaftspflege - Landschaftspflegerischer Begleitplan - Öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • Judicialis

    FStrG § 17 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nrn. 11; ; BauGB § 20; ; BNatSchG (1993) § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwecks Naturschutzmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 426
  • DÖV 1999, 557
  • BauR 1999, 729
  • ZfBR 1999, 359 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.05.1997 - 4 N 1.96

    Bauplanungsrecht - Ausgleich eines planbedingten Eingriffs i.S. von § 8a Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97
    Auch wenn ein die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) aufgestellt wird, kommt zur Sicherung und Durchführung von nach § 8 BNatSchG (1993) erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht (im Anschluß an Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353).

    Für einen "normalen" Bebauungsplan hat der Senat jedoch bereits auf der Grundlage des auch hier noch anzuwendenden § 8 a BNatSchG i.d.F. vom 23. April 1993 (BGBl I, S. 466, 481) entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Sicherung und zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ein zulässiges Mittel ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353).

    Gleichwohl hat der Senat daraus nicht geschlossen, daß eine vertragliche Gestaltung ausgeschlossen sei (vgl. BVerwGE 104, 353 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97
    VGH Mannheim vom 05.07.1994 - Az.: VGH 5 S 3391/94 -.

    BVerwG 4 BN 28.97 VGH 5 S 3391/94.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1995 - 5 S 1537/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; zur

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97
    Sie entfalte Tatbestandswirkung und stehe hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit auch im anhängigen Normenkontrollverfahren nicht zur Überprüfung, wie im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29. Juni 1995 5 S 1537/94 UPR 1996, 237 näher ausgeführt worden sei (Urteil S. 22).
  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 2 C 424/11

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    Obwohl Festsetzungen von "Grünflächen" von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind.
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2012 - 12 LB 244/10

    "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein durch Abschluss städtebaulicher

    Die Zulässigkeitsgrenzen vertraglicher Regelungen liegen dort, wo Sinn und Zweck des Gesetzes und daher "innere Gründe" die Möglichkeit vertraglicher Gestaltung ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 9.5.1997 - 4 N 1.96 -, BVerwGE 104, 353, juris Rdn. 28; Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28.97 -, DÖV 1999, 557, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 7 D 124/07

    Wahrung des Instituts der Nebenintervention im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    - 4 BN 28.97 -, BRS 62 Nr. 226.
  • OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09

    Normenkontrollantrag eines Kiesabbau-Unternehmens gegen Bebauungsplan, der

    Gegen die hinreichende Bestimmtheit der flächenbezogenen Festsetzung im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB, die auch für im privaten Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden kann(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von

    (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233) Zwar erschöpft sich der Inhalt des Bebauungsplans insoweit in der Darstellung als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
  • VGH Bayern, 07.10.2022 - 9 N 21.190

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - artenschutzrechtliche Konflikte

    Die Antragsgegnerin wird im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Baugenehmigungs- und zudem unterer Naturschutzbehörde die Umsetzung dieser Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen durch zukünftige gewerbliche Bauvorhaben stehen und diese erst ermöglichen sollen (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.1999 - 4 BN 28.97 - juris Rn. 6), steuern können.
  • BVerwG, 03.06.2003 - 4 BN 26.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bebauungsplan für einen

    In dem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. Januar 1999 BVerwG 4 BN 28.97 (NuR 1999, 384) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass naturschutzrechtlich notwendige Maßnahmen grundsätzlich auch auf privaten Grundstücken festgesetzt werden dürfen, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Realisierung dieser Planung privatrechtlich möglich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 2652/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Industriegebiet neben

    Ob dagegen eine einseitige Verpflichtungserklärung der planenden Gemeinde genügen würde, mag zweifelhaft sein (BVerwG, Beschl. v. 18.11.1997 - 4 BN 26.97 -, BRS 59 Nr. 239; vgl. auch Beschl. v. 5.1.1999 - 4 BN 28.97), braucht hier ebensowenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob in dem Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und dem Landratsamt als Untere Naturschutz- und Genehmigungsbehörde ein ausreichender Austausch von Willenserklärungen mit bindender Wirkung gesehen werden kann, der es dem Landratsamt erlaubt, mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln - u.a. der Kommunalaufsicht - vorzugehen, falls die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachkommen sollte.
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