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   BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15   

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BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15 (https://dejure.org/2015,29626)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2015 - 4 BN 4.15 (https://dejure.org/2015,29626)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 (https://dejure.org/2015,29626)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 7 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

  • Wolters Kluwer

    Erneutes Ingangsetzen der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB bei einer erneuten Bekanntmachung eines Bebauungsplans oder einer Satzung

  • rewis.io

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215 Abs. 1
    Erneutes Ingangsetzen der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB bei einer erneuten Bekanntmachung eines Bebauungsplans oder einer Satzung

  • datenbank.nwb.de

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Bebauungsplan für Biogasanlage bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 154
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

    Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 a.a.O. S. 217 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8).

  • BVerwG, 02.03.2015 - 4 BN 30.14

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle; Vorgriff auf Begründetheitsprüfung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = BauR 2015, 967 m.w.N.).

    Damit scheidet schon tatbestandlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - BauR 2015, 967 = juris Rn. 7).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr).

    Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 a.a.O. und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 182; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142).

  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4; siehe auch Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 4 BN 16.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4; siehe auch Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 a.a.O. und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 182; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8).
  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 BN 66.09

    Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es für die vom Oberverwaltungsgericht geprüfte Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf ankommt, ob eine vom Antragsteller - wie hier - geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie denn vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 20).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15
    Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 2 D 22/15

    Normenkontrollantrag gegen einen im Bebauungsplan festgesetzten Windpark;

    vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10, und vom 20. September 2005 - 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 5.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - 10 A 10.13

    Normenkontrollverfahren gegen einen fehlerhaft bekannt gemachten sowie

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit klargestellt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen sind, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines (mittelbar) Betroffenen geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - BVerwG 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10).

    Eine Betroffenheit der Antragstellerin durch die festgesetzte Straßenführung hat sich jedenfalls nicht nach Aktenlage in der gebotenen Eindeutigkeit und Offensichtlichkeit ausschließen lassen (s. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - BVerwG 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10), sondern zu einem Ortstermin mit einer Inaugenscheineinnahme der Straßenführung vor Ort einschließlich der Situation an der Einfahrt des Betriebsgrundstücks geführt.

    Nachdem das Normenkontrollgericht nicht befugt ist, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, vermag eine im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - BVerwG 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10).

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