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   BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07   

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BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07 (https://dejure.org/2008,3000)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 (https://dejure.org/2008,3000)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 (https://dejure.org/2008,3000)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
    Öffentliche mündliche Verhandlung; Normenkontrolle; Bebauungsplan.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Öffentliche mündliche Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Absehen von der mündlichen Verhandlung bei einem Normenkontrollantrag als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Unterlassene mündliche Verhandlung als Verstoß gegen § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Europäische ...

  • Judicialis

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1
    Verwaltungsprozessrecht: Absehen von mündlicher Verhandlung im Normenkontrollverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliche mündliche Verhandlung bei Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 696
  • AnwBl 2008, 190
  • BauR 2008, 1124
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07
    Wendet sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Normenkontrolle gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen, darf das Normenkontrollgericht ohne Einverständnis des Antragstellers nur dann von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (im Anschluss an die stRspr seit BVerwGE 110, 203).

    Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).

    Der Normenkontrollantrag ist auch nicht offensichtlich unzulässig (Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - a.a.O. S. 215).

  • BVerwG, 21.12.2004 - 1 B 66.04

    Einordnung einer Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07
    Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, in dem mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65).
  • BVerwG, 30.07.2001 - 4 BN 41.01

    Normenkontrollverfahren; verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07
    Auf die Fallgestaltung der nur mittelbaren Betroffenheit beziehen sich auch die Ausführungen in dem ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Senatsbeschluss vom 19. April 2004 - BVerwG 4 BN 9.04 - (vgl. auch Beschluss vom 30. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 41.01 - NVwZ 2002, 87 zur nur mittelbaren Betroffenheit eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks).
  • BVerwG, 19.04.2004 - 4 BN 9.04

    Möglichkeit der Abwehr einer Bebauung durch einen Grundstückseigentümer bei

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07
    Auf die Fallgestaltung der nur mittelbaren Betroffenheit beziehen sich auch die Ausführungen in dem ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Senatsbeschluss vom 19. April 2004 - BVerwG 4 BN 9.04 - (vgl. auch Beschluss vom 30. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 41.01 - NVwZ 2002, 87 zur nur mittelbaren Betroffenheit eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07
    Das Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - NVwZ 2003, 730 , insoweit in BVerwGE 117, 313 nicht abgedruckt), rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof zieht.
  • FG Nürnberg, 12.11.1975 - V 229/74
    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07
    Nicht ohne Berechtigung verweisen die Antragsteller auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 19. Juni 1974 - II 229/74 - (BRS 28 Nr. 17) und auf Reidt (in: Gelzer/Bracher/ Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1928), wonach sich ein Anerkenntnis nur auf eine rechtmäßige Planung beziehe, der Antragsteller hingegen nicht verpflichtet sein könne, einen künftigen Bebauungsplan als verbindlich anzuerkennen, der mit geltendem Recht nicht im Einklang stehe; daraus folge, dass der Antragsteller im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantragen könne.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 11 S 42/20

    Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug; pflegebedürftige

    Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Raum ist, wenn das Berufungsverfahren der Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen dienen kann, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch von solchen, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - A 11 S 1196/20

    Abschiebung nach Kabul (hier: Veränderung der Sachlage durch Ausbruch des

    Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 18.12.2023 - 2 N 21.859

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Zunahme des Verkehrslärms

    Zudem liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203; B.v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - NVwZ 2008, 696; B.v. 30.11.2017 - 6 BN 2.17 - NVwZ 2018, 340) vor, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist.
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