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   BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05   

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https://dejure.org/2005,13703
BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05 (https://dejure.org/2005,13703)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 (https://dejure.org/2005,13703)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 (https://dejure.org/2005,13703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer Veränderungssperre; Zulässigkeit der Revision bei Fehlen der Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache durch das Berufungsgericht; Grundsätzliche Anforderungen an eine Veränderungssperre

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05
    Letzteres ist der Fall, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 BVerwG 4 NB 40.93 NVwZ 1994, 685 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 23.03

    Schädigung während der NS-Zeit; Treuhandverhältnis; Berechtigter; Veräußerung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05
    Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Verfahrensfehler und nicht als materiellrechtlicher Mangel zu werten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 BVerwG 7 C 23.03 BVerwGE 122, 85 ); denn der Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den Inhalt der Protokolle der Gemeinderatssitzungen vom 15. Juli 1997 und 13. September 2004 nicht zur Kenntnis genommen und sei deshalb von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, ist unberechtigt.
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 BVerwG 9 B 197.98 juris; Beschluss vom 28. November 2005 BVerwG 4 B 66.05 zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 BVerwG 9 B 197.98 juris; Beschluss vom 28. November 2005 BVerwG 4 B 66.05 zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18

    Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung

    Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2005 - BVerwG 4 BN 61.05 -, juris, RdNr. 3, m.w.N).

    Ein nicht heilbarer Mangel liegt vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; Stock, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 57).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Planung - nur dann, wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - a.a.O. Rn. 2 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 - a.a.O. Rn. 3; Stock, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 53 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 5 S 203/13

    Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch Bebauungsplan

    Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris).
  • VGH Hessen, 03.02.2009 - 3 A 1207/08

    Überplanung einer industriellen Konversionsfläche; Verhinderungsplanung;

    Letzteres ist der Fall, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61/05 - in juris-online unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 m.w.N.).

    Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005, a.a.O. unter Hinweis auf Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rdnr. 57).

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