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   OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01   

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https://dejure.org/2001,13751
OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01 (https://dejure.org/2001,13751)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.09.2001 - 4 BS 156/01 (https://dejure.org/2001,13751)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. September 2001 - 4 BS 156/01 (https://dejure.org/2001,13751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3 Abs. 1, Art 12 Abs. 1; Bundesnotenverordnung § 1; SächsJAPO § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorgaben für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern in der Bundesnotenverordnung; Vereinbarkeit des Mittelwertverfahren mit dem Gebot der Chancengleichheit; Auslegung des Begriffs "Grundzüge" i.S.v. § 17 Abs. 2 SächsJAPO; Berücksichtigung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Notenbildung im juristischen Staatsexamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01
    Die Anwendung dieser Bewertungskriterien auf die Prüfungsleistungkann nur daraufhin nachgeprüft werden, ob bestimmte Rechtsgrundsätze, die den Bewertungsspielraum lenken und begrenzen, eingehalten sind (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, NJW 1991, 2005, 2007).

    Davon zu unterscheiden ist die Einschaltung eines Sachverständigen zur Nachprüfung einer einzelnen, in das Bewertungsergebnis eingegangenen fachlichen Wertung eines Prüfers (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. vom 17.4.1991, aaO).

  • BVerwG, 01.09.1989 - 7 B 130.89
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01
    Der Senat hält jedoch hier angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin nur die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung erstrebt, eine Wertfestsetzung von 8.000,00 DM für angemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.1989 - 7 B 130/89 -, zitiert nach JURIS).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01
    Mit der Einschätzung, eine Bewertungsdifferenz sei ab einem Unterschied von drei Punkten nicht mehr hinzunehmen, hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.2.1987, NVwZ 1988, 437).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01
    Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. nunmehr BVerfG, Kammerbeschluss v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).
  • VGH Bayern, 14.09.2000 - 7 B 99.3753
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01
    Ansonsten wäre das von Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken von Einwendungen sinnlos (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.3.2000, Buchholz 421.0 Nr. 398; BayVGH, Urt. v. 14.9.2000, BayVBl. 2001, 244).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02

    Justizprüfungsordnung nicht verfassungswidrig

    Diese nachteilige Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht aus der Anordnung der Mittelwertberechnung gemäß §§ 47 Abs. 2; 18 Abs. 2 Satz 1; 22 Abs. 2 JAPrO LSA für Bewertungsdifferenzen von bis zu drei Punkten, sondern aus der Festlegung der Bestehensgrenze in § 49 JAPrO LSA (so auch für die sächsische Juristenausbildungsordnung: SächsOVG, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -, LKV 2002, 523 ff.).

    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mittelwertberechnung befindet sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987, a. a. O.) und anderen Obergerichten (SächsOVG, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -, LKV 2002, 523); weder der vorliegende Fall noch die neue Diskussion in der Literatur gibt einen Anlass, die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.

  • OVG Sachsen, 15.02.2006 - 4 B 952/04

    Verbandsvorsitzender haftet für riskante Geldanlagen

    Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann veranlasst, wenn der jeweilige Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2001, SächsVBl. 2002, 59).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2007 - 14 A 5273/05

    In der Multiple-Choice-Prüfung zählen nur die Antworten auf dem Antwortbeleg

    BVerwG, Beschluss vom 22.7.1992 - 6 B 43.92 -, DVBl. 1993, 49 (50); VGH BW, Urteil vom 8.10.1996 - 9 S 2437/95 -, VBlBW 1997, 70 (71 f.); Sächs. OVG, Beschluss vom 11.9.2001 - 4 BS 156/01 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13.11.2001 - 1 S 355/01 -, juris; siehe auch Niehues, a.a.O. Rdnr. 537.
  • VG München, 20.12.2022 - M 4 K 22.4098

    Prüfungsrecht, Erste Juristische, Staatsprüfung, Bewertung der schriftlichen

    Ausnahmsweise könne es aber anders sein, wenn die unfertigen Teile geeignet seien, die Bearbeitung zu ergänzen, indem sie brauchbare Hinweise dafür gäben, dass der Prüfling - der die Bearbeitung nicht zeitgerecht habe vollenden können - auf einem guten Weg zur Lösung der Prüfungsaufgabe gewesen sei (SächsOVG, B.v. 11.9.2001 - 4 BS 156/01 - juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 8.10.1996 - 9 S 2437/95 - juris).
  • OVG Sachsen, 30.03.2005 - 4 B 710/04

    Approbation, Widerruf, Unwürdigkeit, Strafurteil, Vermögensdelikt

    Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann veranlasst, wenn der jeweilige Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2001, SächsVBl. 2002, 59).
  • OVG Sachsen, 16.01.2006 - 4 B 256/04

    Passeintragung als Russe hindert Feststellung als Deutscher Volkszugehöriger

    Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann veranlasst, wenn der jeweilige Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2001, SächsVBl. 2002, 59).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 22. Oktober 2001 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde 1. gegen § 30 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 SächsJAPO in der Fassung vom 15. Mai 1998, 2. gegen den im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Juni 2001 (4 K 322/01), 3. gegen den ihren Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2001 (4 BS 156/01) sowie 4. gegen den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts bei dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 15. Dezember 2000 (EJS 2000/2) und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 (2230E-V-31/2001-10-08).
  • OVG Sachsen, 29.05.2007 - 4 B 751/06
    Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann veranlasst, wenn der jeweilige Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (sh. Beschl. des Senats v. 11.9.2001, SächsVBl. 2002, 59).
  • VG Weimar, 10.01.2013 - 2 K 66/12

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen; Voraussetzung für

    Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, das Konzeptblätter nur dann Bestandteil der Bearbeitung und damit der zu bewertenden Prüfungsleistung sein können, wenn sie nach ihrem Inhalt geeignet sind, die Bearbeitung hinsichtlich des Aufbaus, der Begründungen und der Ergebnisse zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.07.1992, DVBl. 1993, 49, 50; OVG Bautzen, Beschl. vom 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -).
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