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   VGH Bayern, 10.10.2005 - 4 BV 04.1306   

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https://dejure.org/2005,24044
VGH Bayern, 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 (https://dejure.org/2005,24044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 (https://dejure.org/2005,24044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 4 BV 04.1306 (https://dejure.org/2005,24044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht des Gewinns aus der Aufgabe eines Fremdenverkehrsbetriebs; Berücksichtigung des Betriebsaufgabegewinns bei der Bemessung des fremdenverkehrsbedingten Vorteils

  • Judicialis

    KAG Art. 6; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 01.12.2000 - 4 ZB 99.961
    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2005 - 4 BV 04.1306
    Das hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2000 (Az. 4 ZB 99.961, BayVBl. 2001, 405 = NVwZ-RR 2001, 788) zur fremdenverkehrsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei Verkauf eines Hotels verneint: Anders als in Fällen der Veräußerung und Fortsetzung des Betriebs durch den Käufer, der Geschäfte mit Fremden tätigen wird, fehle es im vorliegenden Fall der Betriebsaufgabe an einem Geschäft mit einem Dritten, der unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehe, so dass kein mittelbarer Vorteil abgeleitet werden könne.
  • VGH Bayern, 24.01.2005 - 4 ZB 04.2044
    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2005 - 4 BV 04.1306
    Zeitliche Gewinnverschiebungen ändern aber nichts daran, dass der Gewinn unmittelbar aus Geschäften mit Fremden erwachsen ist, so dass sich die fremdenverkehrsbeitragsrechtliche Einbeziehung auch des Betriebsaufgabegewinns als gerechtfertigt erweist (BayVGH, B.v. 24.1.2005 - 4 ZB 04.2044).
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 4 ZB 21.441

    Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag

    Auch sei die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 (4 BV 04.1306) dahingehend zu verstehen, dass der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe nur dann fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei, wenn die Verpachtung vor der Betriebsaufgabe gewerbsmäßig im Sinne von § 15 EStG erfolgt sei.

    Der Betriebsaufgabegewinn unterliegt jedoch grundsätzlich auch der Fremdenverkehrsbeitragspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 - juris Rn. 17; B.v. 24.1.2005 - 4 ZB 04.2044 - juris Rn. 3; B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - BayVBl. 2001, 405).

    Dass der Gewinn nicht nur im Falle eines Verkaufs mit anschließender Weiterführung des Fremdenverkehrsbetriebs, sondern auch bei Verkauf unter Aufgabe eines bisher dem Fremdenverkehr dienenden Betriebs der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegt, rechtfertigt sich damit, dass mit dem Veräußerungsgewinn für den Betrieb gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sowie dem Betriebsaufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) stille Reserven des Betriebs realisiert werden, die infolge der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als periodengerechte Verteilung des Aufwands bzw. Berücksichtigung des Wertverzehrs entstanden (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2010 - 4 CS 10.1776 - juris Rn. 9; U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 - juris Rn. 17) und die bisher nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterlagen.

  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.731

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Immobilienwertsteigerung - Vorteilssatz

    21 1. Zwar ist der Ausgangspunkt des Beklagten nicht zu beanstanden, dass auch die Wertsteigerung eines Grundstücks als Betriebsaufgabegewinn nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags vom ... Januar 2001 fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein kann, § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG (BayVGH v. 10.10.2005 Az. 4 BV 04.1306; BayVGH v. 24.01.2005 Az. 4 ZB 04.2044 RdNr. 3).

    Es ist zwar systemgerecht, den allgemeinen Vorteilssatz für den Betrieb auf Gewinne aufgrund stiller Reserven anzuwenden, die sich durch Absetzung für Abnutzung (AfA) gebildet haben (BayVGH v. 10.10.2005 Az. 4 BV 04.1306; BayVGH v. 17.9.2010 Az. 4 CS 10.1776 RdNr. 9).

    Die unabhängig vom tatsächlichen Wertverzehr durchzuführende AfA auf der einen und das Korrektiv der Besteuerung aufgetretener stiller Reserven auf der anderen Seite bilden eine einzelne Veranlagungszeiträume übergreifende Gewinnermittlungsmethode (BayVGH v. 10.10.2005 Az. 4 BV 04.1306 RdNr. 17).

  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 15.5363

    Fremdenverkehrsbeitrag für Verkauf einer Immobilie im Gemeindegebiet

    Der Verkauf eines zu Fremdenverkehrszwecken genutzten Gebäudes (z.B. eines Fremdenverkehrsheimes) kann der Beitragspflicht unterliegen, wenn darin eine Betriebsaufgabe liegt und sich in dem Verkaufserlös stille Reserven des Betriebs realisieren, welche infolge der jährlichen Absetzung für Abnutzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als periodengerechte Verteilung des Aufwands bzw. Berücksichtigung des Werteverzehrs entstanden wären (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 - juris; B.v. 17.9.2010 - 4 CS 10.1776 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 13.1.2011 - M 10 K 10.731 - juris).

    Diese Gewinne stammen unabhängig von dem Veräußerungsgeschäft aus den im Betrieb (evt. mittelbar) mit Fremden getätigten Geschäften (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2005, a.a.O. Rn. 17).

  • VG Ansbach, 29.12.2020 - AN 19 K 19.01975

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Der Kläger habe - anders als in dem von der Widerspruchsbehörde zitierten Urteil 4 BV 04.1306, in dem die damalige Beklagte selbst ein Fremdenverkehrsheim betrieben habe - niemals selbst eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben, sondern diese verpachtet.

    So können sich beispielsweise im Falle der Betriebsaufgabe im Veräußerungserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, die bis dahin als Abschreibungen nicht beim Fremdenverkehrsbeitrag berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu BayVGH U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306).

  • VGH Bayern, 05.02.2013 - 4 CS 12.2584

    Berechnung eines Fremdenverkehrsbeitrags

    bb) Auch wenn hiernach die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag auf der Grundlage des Gewinns aus dem Grundstücksgeschäft prinzipiell möglich erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 -, juris), kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
  • VG Stuttgart, 17.09.2020 - 1 K 3446/19

    Fremdenverkehrsbeitrag bei Veräußerung eines Erbbaurechts

    Geklärt worden ist dies in der Rechtsprechung bereits für den Fall eines Betriebsaufgabegewinns (BayVGH, Urt. v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 -, juris) sowie den Fall der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (VG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2019 - 1 K 5634/15 und 1 K 5639/15 -, n.v.).
  • VG München, 26.04.2018 - M 10 K 17.1638

    Veräußerung einer Ferienwohnungsanlage

    Schließlich können sich - etwa im Fall der Betriebsaufgabe - im Veräußerungserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, welche bis dahin als Abschreibungen nicht beim Fremdenverkehrsbeitrag berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu BayVGH, U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 - juris; B.v. 17.9.2010 - 4 CS 10.1776 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 13.1.2011 - M 10 K 10.731 - juris).
  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 4 ZB 19.1934

    Fremdenverkehrsbeitrag des Betreibers einer Rehabilitationsklinik

    Dass zwar diese gewinnmindernden Ausgaben (die gleichfalls in keinem direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen) bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags zu berücksichtigen sein sollen, nicht aber der gewinnerhöhende Verkaufserlös, lässt sich sachlich nicht begründen (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 17.09.2010 - 4 CS 10.1776

    Fremdenverkehrsbeitrag; Beitragsmaßstab einkommensteuerpflichtiger Gewinn;

    Auch den Umstand, dass zu dem einkommensteuerpflichtigen Gewinn auch der Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (vgl. BayVGH vom 1.12.2000 BayVBl. 2001, 405) sowie der Betriebsaufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) gehört, hat der Senat damit gerechtfertigt, dass damit die stillen Reserven des Betriebs realisiert würden, die infolge der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als periodengerechte Verteilung des Aufwands bzw. Berücksichtigung des Wertverzehrs entstünden (vgl. näher Urteil vom 10.10.2005 Az. 4 BV 04.1306 - juris).
  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.4188

    Fremdenverkehrsbeitrag bei Personengesellschaft; Sondervergütungen als Teil des

    Bedenken gegen ihre Wirksamkeit sind nicht ersichtlich (vgl. zur Vorgängersatzung vom ... November 1978 bereits VG München v. 12.2.2004 Az. M 10 K 03.2644; BayVGH v. 10.10.2005 Az. 4 BV 04.1306).
  • VG München, 30.03.2023 - M 10 S 23.976

    Fremdenverkehrsbeitrag für Veräußerung eines Hotels

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