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   VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120   

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VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120 (https://dejure.org/2007,21306)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 BV 06.120 (https://dejure.org/2007,21306)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 4 BV 06.120 (https://dejure.org/2007,21306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzinsung einer behördlichen Rückzahlungsförderung nach Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen einer verfrühten Einsetzung der bewilligten Fördermittel; Nichtverwendung bewilligter Mittel binnen zwei Monaten nach Auszahlung als Voraussetzung für einen ...

  • Judicialis

    BayVwVfG Art. 49a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayVwVfG Art. 49a Abs. 4
    Kommunaler Finanzausgleich: Verzinsung; Anteilsfinanzierung; Verwaltungsvorschrift (RZWas 1991; Nrn. 1.3, 1.3.1, 8.5 ANBest-K)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120
    Dementsprechend hat es der Empfänger der Leistung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (U. v. 26. Juni 2002, BVerwGE 116, 332 ).

    Da der Freistaat Bayern die Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wörtlich in sein Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen hat, gilt hier nichts anderes (vgl. zum Ganzen BVerwG a.a.O. BVerwGE 116, 332 ).

    49a Abs. 4 BayVwVfG dient also der Abschöpfung eines - zumindest potentiellen - Vorteils auf Seiten des Zuwendungsempfängers und dem Ausgleich des Nachteils auf Seiten des Zuwendungsgebers (vgl. BVerwGE 116, 332 ).

  • VGH Bayern, 18.11.1999 - 4 B 98.2346
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120
    Der Kläger erhob Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1999 (BayVGH, Az. 4 B 98.2346, ZKF 2000, 39 = VwRR BY 2000, 92 = Fundstelle 2000/55), demzufolge kein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwendung vorliege, solange die erhaltenen Gelder vollständig zur Begleichung von Kosten verwendet würden, die bereits entstanden seien.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO a.F. (U. v. 18.11.1999, a.a.O. und B. v. 9.4.2001, Az. 4 ZB 01.301, juris) werde den Besonderheiten der Anteilsfinanzierung und dem dem staatlichen Fördersystem zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip nicht gerecht.

    Der Senat hält an seiner zu Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht (U.v. 18.11.1999, Az. 4 B 98.2346, ZKF 2000, 39 und B. v. 9.4.2001, Az. 4 ZB 01.301, juris) jedenfalls für Art. 49a BayVwVfG nicht fest.

  • VGH Bayern, 09.04.2001 - 4 ZB 01.301
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120
    Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO a.F. (U. v. 18.11.1999, a.a.O. und B. v. 9.4.2001, Az. 4 ZB 01.301, juris) werde den Besonderheiten der Anteilsfinanzierung und dem dem staatlichen Fördersystem zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip nicht gerecht.

    Der Senat hält an seiner zu Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht (U.v. 18.11.1999, Az. 4 B 98.2346, ZKF 2000, 39 und B. v. 9.4.2001, Az. 4 ZB 01.301, juris) jedenfalls für Art. 49a BayVwVfG nicht fest.

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 8.04

    Zinsanspruch; Verjährung; Bestimmtheit; Nebenbestimmungen; Bekanntgabe;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120
    Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), weil diese lediglich Verwaltungsvorschriften sind, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen, die Gerichte bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung jedoch nicht binden (st. Rspr., vgl. BVerwG vom 27.4.2005 BayVBl 2006, 25 m.w.N.) Die Verwendung einer Leistung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung ist aber deshalb nicht mehr "alsbald" im Sinne des Gesetzes, weil hier eine Frist von zwei Monaten in bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheides festgesetzt worden ist.
  • VG München, 24.11.2022 - M 15 K 20.5121

    Krankenhausfinanzierungsrecht, Verzinsung wegen nicht alsbald verwendeter

    1.1 Um eine nicht alsbaldige Verwendung i.S.d. Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. handelt es sich nicht nur, wenn eine Leistung zeitgerecht ausgezahlt, aber erst verspätet zweckentsprechend verwendet wird, sondern auch dann, wenn sie verfrüht abgerufen wird (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2007 - 4 BV 06.120 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 8.10.2007 - 4 BV 06.120 - juris Rn. 26; zur Vorschrift des Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO a.F.: BayVGH, U.v. 18.11.2009 - 4 B 98.2346 - juris).

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