Rechtsprechung
ArbG Gelsenkirchen, 06.07.2011 - 4 BV 3/11 |
Verfahrensgang
- ArbG Gelsenkirchen, 06.07.2011 - 4 BV 3/11
- LAG Hamm, 10.02.2012 - 10 TaBV 67/11
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11
Honoraranspruch und -durchsetzung eines außerbetrieblichen …
Nach Beiziehung der Akten 4 BV 3/11 Arbeitsgericht Gelsenkirchen, in dem der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) seine Honorarforderung sowie Honorardurchsetzungsansprüche geltend macht, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 02.08.2011 den Anträgen des Beteiligten zu 1) mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben.Der Berufungskammer lagen im Anhörungstermin vom 10.02.2012 auch die Akten des Beschlussverfahrens 4 BV 3/11 Arbeitsgericht Gelsenkirchen = 10 TaBV 67/11 Landesarbeitsgericht Hamm vor.
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2012 - 3 TaBV 43/11
Leitender Angestellter - Abwesenheitsvertreter - Betriebsratswahl
Bezeichnenderweise habe das Unternehmen in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen (Az: 4 BV 3/11) in einer vergleichbaren Konstellation ausgeführt, dass der Stellvertreter des Geschäftsleiters leitender Angestellter im Sinne von § 5 BetrVG sei, woraufhin das Arbeitsgericht Gießen mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 22. Februar 2012) einen entsprechenden Antrag des Betriebsrats mit dieser Begründung zurückgewiesen habe.Soweit der Betriebsrat auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen (Az: 4 BV 3/11) verwiesen habe, sei klarzustellen, dass sich die betreffende Arbeitgeberin in diesem Verfahren nicht darauf berufen habe, dass der betroffene Mitarbeiter leitender Angestellter sei.
- LAG Hamm, 10.02.2012 - 10 TaBV 67/11
Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung eines Honoraranspruchs des …
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 - 4 BV 3/11 - abgeändert.Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 - 4 BV 3/11 - abzuändern und den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718, 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.