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ArbG Stuttgart, 25.08.1998 - 4 BV 74/98 |
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 25.08.1998 - 4 BV 74/98
- LAG Baden-Württemberg, 17.05.1999 - 21 TaBV 2/99
- BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 41/99
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Baden-Württemberg, 17.05.1999 - 21 TaBV 2/99
Anfechtung einer Betriebsratswahl, aktives Wahlrecht von Arbeitnehmern, die gegen …
Die Beschwerde des Beteiligten 9 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.08.1998 -Aktenzeichen 4 BV 74/98 - wird zurückgewiesen.Dieser hatte laut Wählerliste (Anlage AS 2, ABl. 13 - 15 d. Arbeitsgerichtsakte 4 BV 74/98) u. a. Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl teilnehmen lassen, denen zum 31.12.1997 betriebsbedingt gekündigt worden war, die jedoch dagegen Kündigungsfeststellungsklage erhoben hatten, ohne allerdings weiterbeschäftigt worden zu sein (vgl. Anlage AS 3, ABl. 16 d. arbeitsgerichtlichen Akte 4 BV 74/98).
zugeordnet werden dürften (vgl. AS 4, ABl. 17 - 25 d. arbeitsgerichtlichen Akte 4 BV 74/98).
Laut Wahlniederschrift (Anlage AS 1, ABl. 9/10 d. arbeitsgerichtlichen Akte 4 BV 74/98) wurden 200 Stimmzettel abgegeben, von denen 4 ungültig waren.
Sie reichten deshalb am 08.04.1998 unter dem Aktenzeichen 4 BV 74/98 einen Antrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl ein, wobei sie hauptsächlich den Verstoß gegen § 7 BetrVG und gegen § 4 BetrVG rügten.
Seitdem ist das zuerst eingeleitete Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 BV 74/98 führend.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.08.1998 - Az.: 4 BV 74/98 - wird abgeändert.
- BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 41/99
Anfechtung einer Betriebsratswahl
Durch Beschluß vom 31. Juli 1998 hat das Arbeitsgericht beide Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen - 4 BV 74/98 - verbunden.