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   OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00   

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OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00 (https://dejure.org/2001,13674)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2001 - 4 Bf 319/00 (https://dejure.org/2001,13674)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 4 Bf 319/00 (https://dejure.org/2001,13674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der Leistungspflicht der Krankenkasse vom Sozialversicherungsträger; Haltevorrichtung für einen Rollstuhl am Kraftfahrzeug; Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 SGB V)

  • Judicialis

    BSHG § 39; ; BSHG § 44 Abs. 1; ; BSHG § 44 Abs. 2; ; SGB V § 33 Abs. 1; ; SGB X § 102 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00
    Zur Begründung der klagabweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. Urt. v. 6.8.1998, B 3 KR 3/97, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 = FEVS Bd. 49 S. 380) im Wesentlichen ausgeführt: Die Übernahme der Kosten für die fragliche Zusatzausrüstung falle nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie kein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V sei.

    Dem Verwaltungsgericht kann insbesondere nicht entgegengehalten werden - wie das im Zulassungsantrag vorrangig geschieht - , es habe sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 (B 3 KR 3/97, a.a.O.) gestützt, weil dort (nur) die - durch eine behindertengerechte Umrüstung ermöglichte - Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Behinderten in Frage gestanden habe, während der 8. Senat desselben Gerichts in der - eher einschlägigen - Entscheidung vom 26. Februar 1991 (8 RKn 13/90, SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 = FEVS Bd. 42 S. 34) die Hilfsmitteleigenschaft einer entsprechenden Umrüstung (schwenkbarer Autositz) im Sinne einer medizinischen Rehabilitation für den Fall bejaht habe, dass der Behinderte in dem von einer anderen Person (dort Ehefrau) geführten Kraftfahrzeug (nur) mitfahren wolle.

    Zwar heißt es im Leitsatz bzw. in den Gründen dieser Entscheidung, ein schwenkbarer Autositz sei ein Hilfsmittel im Sinne des § 182 b RVO (die hier anzuwendende Nachfolgeregelung in § 33 Abs. 1 SGB V hat insoweit keine inhaltliche Änderung erbracht, vgl. BSG, Urt. v. 6.8.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29), wenn erst durch ihn die Benutzung eines Pkw zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse und Lebensbetätigungen möglich werde.

    Dem Kläger ist auch nicht in der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung zu folgen, die Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 (B 3 KR 3/97, a.a.O.), welche das Verwaltungsgericht der Klageabweisung zugrunde gelegt habe, betreffe ausschließlich die Verneinung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen zum Zweck der Eigennutzung, und dieser Senat sei davon ausgegangen, dass der 8. Senat desselben Gerichtes in dem o.g. Urteil vom 26. Februar 1991 (a.a.O.) eine entsprechende Umrüstung bei der sog. mitfahrenden Nutzung als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und die dafür notwendigen Gegenstände als Hilfsmittel im Sinne von § 182 b RVO bzw. § 33 Abs. 1 SGB V angesehen habe.

    Der für einen Behinderten sowohl durch die eigenständige als auch die (Mit-)Nutzung eines Kraftfahrzeugs erreichte Mobilitätszuwachs geht nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über den sog. Basisausgleich der Behinderung (Gehunfähigkeit) selbst hinaus und liegt deshalb grundsätzlich, d.h. ohne das Hinzutreten besonderer qualitativer Momente, außerhalb des Leistungsumfangs der medizinischen Rehabilitation (BSG, Urt. v. 6.8.1998, B 3 KR 3/97, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 16.4.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 = FEVS Bd. 49 S. 225; Urt. v. 16.9.1999, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 [Rollstuhlbike] u. Nr. 32 [Therapietandem]).

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00
    Dem Verwaltungsgericht kann insbesondere nicht entgegengehalten werden - wie das im Zulassungsantrag vorrangig geschieht - , es habe sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 (B 3 KR 3/97, a.a.O.) gestützt, weil dort (nur) die - durch eine behindertengerechte Umrüstung ermöglichte - Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Behinderten in Frage gestanden habe, während der 8. Senat desselben Gerichts in der - eher einschlägigen - Entscheidung vom 26. Februar 1991 (8 RKn 13/90, SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 = FEVS Bd. 42 S. 34) die Hilfsmitteleigenschaft einer entsprechenden Umrüstung (schwenkbarer Autositz) im Sinne einer medizinischen Rehabilitation für den Fall bejaht habe, dass der Behinderte in dem von einer anderen Person (dort Ehefrau) geführten Kraftfahrzeug (nur) mitfahren wolle.

    Soweit der Kläger aus den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ableitet, lediglich die Ermöglichung der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs falle regelmäßig aus dem Bereich der medizinischen Rehabilitation und damit aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, während die - hier fragliche - "mitfahrende" Kfz-Nutzung grundsätzlich der Befriedigung eines elementaren Lebensbedürfnisses des Behinderten diene und deshalb die hierfür jeweils notwendigen Umrüstungsmaßnahmen (z.B. Auffahrrampen, sog. Ladelifte, Halterungen ect.) Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V seien, verkennt er die Bedeutung und Tragweite insbesondere des von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1991 (a.a.O.):.

    Dem Kläger ist auch nicht in der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung zu folgen, die Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 (B 3 KR 3/97, a.a.O.), welche das Verwaltungsgericht der Klageabweisung zugrunde gelegt habe, betreffe ausschließlich die Verneinung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen zum Zweck der Eigennutzung, und dieser Senat sei davon ausgegangen, dass der 8. Senat desselben Gerichtes in dem o.g. Urteil vom 26. Februar 1991 (a.a.O.) eine entsprechende Umrüstung bei der sog. mitfahrenden Nutzung als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und die dafür notwendigen Gegenstände als Hilfsmittel im Sinne von § 182 b RVO bzw. § 33 Abs. 1 SGB V angesehen habe.

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00
    Der für einen Behinderten sowohl durch die eigenständige als auch die (Mit-)Nutzung eines Kraftfahrzeugs erreichte Mobilitätszuwachs geht nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über den sog. Basisausgleich der Behinderung (Gehunfähigkeit) selbst hinaus und liegt deshalb grundsätzlich, d.h. ohne das Hinzutreten besonderer qualitativer Momente, außerhalb des Leistungsumfangs der medizinischen Rehabilitation (BSG, Urt. v. 6.8.1998, B 3 KR 3/97, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 16.4.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 = FEVS Bd. 49 S. 225; Urt. v. 16.9.1999, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 [Rollstuhlbike] u. Nr. 32 [Therapietandem]).

    Dass es sich beim Urteil vom 16. April 1998 um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung handelt, hat das Bundessozialgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - im Übrigen in den Urteilen vom 16. September 1999 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 [Rollstuhlbike] u. Nr. 32 [Therapietandem]) klargestellt.

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00
    Der für einen Behinderten sowohl durch die eigenständige als auch die (Mit-)Nutzung eines Kraftfahrzeugs erreichte Mobilitätszuwachs geht nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über den sog. Basisausgleich der Behinderung (Gehunfähigkeit) selbst hinaus und liegt deshalb grundsätzlich, d.h. ohne das Hinzutreten besonderer qualitativer Momente, außerhalb des Leistungsumfangs der medizinischen Rehabilitation (BSG, Urt. v. 6.8.1998, B 3 KR 3/97, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 16.4.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 = FEVS Bd. 49 S. 225; Urt. v. 16.9.1999, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 [Rollstuhlbike] u. Nr. 32 [Therapietandem]).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2001 - 4 Bf 319/00
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70 S. 24 ff. zu § 32 AsylVfG a.F.; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997 S. 621; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.1995 - OVG Bs V 83/94 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2008 - L 1 KR 321/06
    Auf die Erschließung eines Freiraums durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen sicherere Benutzung durch den Rollstuhlfahrers hier durch das Kraftknotensystem gewährleistet werden soll, und das den Radius des körperlichen Freiraums erweitert, besteht kein Anspruch (im Ergebnis haben die Erstattungspflicht der Krankenkasse für Kraftknotensysteme auch abgelehnt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2003 L 4 KR 223/02; Bayrisches LSG, Urteile vom 9. November 2006 L 4 KR 249/05 und 9. Januar 2007 L 5 KR 41/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. März 2006 L 5 KR 16/05, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2007 L 2 KN 209/05; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2001- 4 Bf 319/00).
  • SG Osnabrück, 06.01.2003 - S 3 KR 208/01
    Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 31.05.2001 Az.: 4 Bf 319/00 (es ging um einen Erstattungsanspruch des Sozialamtes gegen die Krankenkasse) folgendes ausgeführt: "Soweit ein Behinderter mit Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese ein Kraftfahrzeug besitzen - was nicht in jedem Fall anzunehmen ist, da der Besitz eines Autos nicht existenznotwendig ist auch sonst Gründe gegen eine Kraftfahrzeugnutzung in der Familie sprechen können - ,und diese Personen den Wunsch haben, das behinderte Familienmitglied bei bestimmten Fahrten mit dem Auto mitzunehmen (etwa im Zusammenhang mit Besuchen, Freizeitaktivitäten o.a. außerhäusigen Anlässen) folgt daraus kein sachlicher Grund für die Annahme, die mitfahrende "Kraftfahrzeugnutzung" müsse dem Behinderten durch eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Übernahme der Kosten der Fahrzeugumrüstung) ermöglicht werden.
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