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   OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/00   

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https://dejure.org/2002,15268
OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/00 (https://dejure.org/2002,15268)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 4 Bf 443/00 (https://dejure.org/2002,15268)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2002 - 4 Bf 443/00 (https://dejure.org/2002,15268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesszinsen auf Erstattungsleistungen zwischen Trägern der Sozialhilfe; Zulässigkeit der Aufteilung der Sozialhilfeleistung für Mietsicherheit auf einzelne Familienmitglieder als entsprechende Quote; Anspruch bezüglich Bereitstellung der Mietsicherheit für die ...

  • Wolters Kluwer

    Prozesszinsen analog § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Erstattungsleistungen zwischen Trägern der Sozialhilfe; Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Sozialhilferechtlich beanspruchbare Sozialhilfe; Bei Vertragsabschluss ...

  • Judicialis

    BSHG § 12 Abs. 1; ; BSHG § 107 Abs. 1; ; BSHG § 111 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/00
    Ebenso wie der dem Vermieter nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins (vgl. BVerwGE 79 S. 17) stellt auch eine bei Vertragsabschluss geforderte Mietkaution (§ 550 b BGB) - unabhängig davon, dass sie zivilrechtlich nur vom Unterzeichner des Mietvertrags geschuldet wird - sozialhilferechtlich einen Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 RegelsatzVO) aller Bewohner bzw. Familienmitglieder dar, der nach Kopfteilen unter ihnen aufzuteilen ist.

    Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, wird der sozialhilferechtliche Bedarf eines Hilfesuchenden, der ggf. mit Sozialhilfeleistungen zu decken ist, in Bezug auf die Kosten der Unterkunft in den Fällen, in denen er die Wohnung nicht allein nutzt, pauschal in der Weise ermittelt, dass der dem Vermieter nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins (unabhängig davon, welches Mitglied der Familie bzw. Haushaltsgemeinschaft insoweit schuldrechtlich unmittelbar zur Zahlung verpflichtet ist), durch die Anzahl der Bewohner der Unterkunft geteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1988, BVerwGE 79 S. 17).

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/00
    Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung können auf Erstattungsleistungen zwischen Trägern der Sozialhilfe nach dem 9. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (hier insbesondere für Ansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG) analog § 291 BGB Prozesszinsen beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.2000, BVerwGE 111 S. 213; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2000, FEVS Bd. 52 S. 253 = NDV-RD 2001 S. 5; OVG Weimar, Urt. v. 12.9.2000, ZFSH/SGB 2001 S. 276).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/00
    Dem entspricht es, dass jedes Familienmitglied (Eltern und ggf. Kinder) insoweit (nur) einen anteiligen Hilfeanspruch hat, den es zudem im eigenen Namen geltend machen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993, BVerwGE 92 S. 1, 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.5.1994 - Bs IV 61/94 u. 63/94).
  • VG Kassel, 15.01.2004 - 7 E 3324/98
    Zu erstatten ist gemäß § 107 Abs. 1 BSHG die erforderlich werdende Hilfe bzw. gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfe, soweit sie diesem Gesetz entspricht, damit also nur solche Leistungen, die der Hilfesuchende nach allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts beanspruchen konnte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.04.2002 - 4 Bf 443/00 - FEVS 54, S. 473 ff.).
  • VG Düsseldorf, 13.07.2005 - 13 K 8734/03

    Anspruch eines örtlichen Sozialhilfeträgers auf Erstattung von erbrachter

    Die Beklagte hat ihre Rügen zur Berechnung tagesanteiliger Hilfe und zur darlehensweise übernommenen Mietkaution nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, vgl. zu einer darlehensweise übernommenen Mietkaution als erstattungsfähige Aufwendung OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2002 - 4 Bf 443/00 -, FEVS 54, 473 ff.
  • SG Berlin, 10.08.2007 - S 123 AS 15645/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungs- und

    Die Kammer schließt sich insoweit der zum Bundessozialhilfegesetz (BSGH) ergangenen Rechtsprechung an (vgl. Oberverwaltungsgericht -OVG- Hamburg, Beschluss v. 26.04.2002, 4 Bf 443/00, zitiert nach juris).
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