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   OVG Hamburg, 22.06.2000 - 4 Bs 133/00   

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OVG Hamburg, 22.06.2000 - 4 Bs 133/00 (https://dejure.org/2000,50047)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2000 - 4 Bs 133/00 (https://dejure.org/2000,50047)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2000 - 4 Bs 133/00 (https://dejure.org/2000,50047)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12

    Ausbildungsförderung - Grenze für die Erwerbstätigkeit und

    Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 4.4. 1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschl. vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschl. vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschl. vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04).
  • OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06

    Ausbildungsförderung für ein Masterstudium

    Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4.4. 1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschluss vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschluss vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschluss vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 12 B 1215/14

    Ermittlung der nach dem Jugendhilferecht für einen Hilfesuchenden geeigneten und

    2000 - 4 Bs 133/00 - , juris, m. w. N.
  • VG Hamburg, 30.08.2011 - 2 E 1781/11

    Wohnung bei den Eltern

    Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschl. v. 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschl. v. 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschl. v. 1.9.2004, 4 Bs 311/04).
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