Rechtsprechung
OVG Hamburg, 02.07.2017 - 4 Bs 137/17 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Beschwerde zum Protestcamp Altonaer Volkspark aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beschwerde zum Protestcamp Altonaer Volkspark aus prozessualen Gründen zurückgewiesen
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
- OVG Hamburg, 02.07.2017 - 4 Bs 137/17
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20
Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig
Zudem habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17) ausgeführt, dass bestimmte Formen der Meinungskundgabe dem Schutz von Art. 8 GG unterfielen.Das Oberverwaltungsgericht habe konkreten Rechtsschutz noch mit dem Beschluss vom 29. Juni 2017 verweigert (4 Bs 137/17).
Im Hinblick auf die Gefahrenprognose im Sinne des § 15 VersG orientiere sich das Verwaltungsgericht nicht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit und auch nicht an der des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).
Der Vertreter des Klägers zu 1, Herr A., war aber durchgehend als Leiter vorgesehen (vgl. auch Schriftsatz vom 27. Juni 2017 in dem Verfahren 6 E 6478/17; Beschluss vom 2.7.2017, 4 Bs 137/17) und hat der Beklagten das Konzept vom 29. Juni 2017 und die Liste der benötigten Aufbauten vom 30. Juni 2017 übersandt, war für die Veranstalter ausweislich des Protokolls vom 30. Juni 2017 bei dem Kooperationsgespräch u.a. mit seiner Bevollmächtigten Frau Rechtsanwältin ... und ab dem 30. Juni 2017 vor Ort als geplanter Leiter und Ansprechpartner für die Versammlungsbehörde anwesend.
Gegen einen aus Sicht der Veranstalter und für Dritte erkennbaren inhaltlichen Bezug zu dem Thema ("Mahnwache" und "Protestcamp als neue Diskussionsform") sprechen zudem die große, wenn auch unterschiedlich hoch angegebene Zahl der erwarteten Schlafzelte und die weiteren Versorgungseinrichtungen (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2017, 4 Bs 137/17, n.v.), deren geschätzter Umfang sich maßgeblich an der Zahl der erwarteten Teilnehmer ausrichtete.
Auch fanden nicht durchgehend und abends in allen Veranstaltungszelten Angebote für potenzielle Teilnehmer statt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 7.7.2017, 4 Bs 137/17, S. 5 BA, n.v.).
- VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18
Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des …
Am 2. Juli 2017 führte das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts (4 Bs 137/17) in seiner Beschwerdeentscheidung, die nicht zum Erfolg des Antrags führte, zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) aus, dass die in der Anmeldung vom 21. Juni 2017 beschriebene Dauerkundgebung in ihrer Gesamtheit als eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung zu behandeln sei.Zudem hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschl. v. 2.7.2017, 4 Bs 137/17) ausgeführt:.
Vielmehr hat der Kläger zu 2. in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 1. Juli 2017 (dort S. 2, vgl. Bl. 190 d.A. 6 E 6478/17) gegenüber dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (4 Bs 137/17) selbst vortragen lassen, dass auch "Schlafzelte [...] ohne gleichzeitige Funktion" (Schriftzug) aufgestellt werden.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschl. v. 2.7.2017, 4 Bs 137/17) noch ausgeführt:.
- VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung …
In diesem Zusammenhang sei auch auf die aktuelle Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2017 (Az. 4 Bs 137/17) hinzuweisen.Das Übernachten in einem Zelt auf dem Veranstaltungsgelände und die Errichtung von Duschen und Küchen ist vorliegend keine versammlungsimmanente Infrastruktur (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2017, 4 Bs 137/17).
- VG Hamburg, 02.08.2022 - 19 E 3183/22
Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bei …
Ist dies in einer dem Anliegen des Antragstellers entsprechenden Weise nicht möglich, kann sie die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG verändern und ihm stattdessen auch einen anderen Ort für die Durchführung des geplanten Protestcamps zuweisen, der mit Blick auf die erstrebte Wirkung dem Anliegen des Antragstellers möglichst nahe kommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2017, 4 Bs 137/17, Pressemitteilung in juris). - VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
Erfolgloser Eilantrag zu einem Protestcamp im Altonaer Volkspark
Die Beschwerde des weiteren Versammlungsanmelders, dessen Antrag auf Durchführung jener Versammlung wie geplant im Volkspark gerichtet war, wurde mit Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17) zurückgewiesen. - VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17
Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen …
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Begründung der Auflagen in der Verfügung vom 4. Juli 2017 sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) und vom 2. Juli 2017 (75 G 8/17) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).