Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24374
OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 (https://dejure.org/2015,24374)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 (https://dejure.org/2015,24374)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. September 2015 - 4 Bs 192/15 (https://dejure.org/2015,24374)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24374) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG

  • Justiz Hamburg

    Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Begründung eines Versammlungsverbots mit dem Vorliegen eines polizeilichen Notstands; Folgenabwägung im Eilverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands als Begründung der Versammlungsbehörde für ein Versammlungsverbot; Einzelfall einer Folgenabwägung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • Justiz Hamburg PDF

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Beschwerde des Antragstellers (4 Bs 192/15) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen. Damit bleibt es bei dem Verbot des Demonstrationszuges.

  • Justiz Hamburg PDF

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Beschwerde des Antragstellers (4 Bs 192/15) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen. Damit bleibt es bei dem Verbot des Demonstrationszuges.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands als Begründung der Versammlungsbehörde für ein Versammlungsverbot; Einzelfall einer Folgenabwägung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Demo-Verbot bestätigt - Polizeiliche Unterbesetzung gefährdet öffentliche Sicherheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Tag der Patrioten" - Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15
    Bei der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Prüfung lässt sich allerdings nicht feststellen, ob - was als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf den Schutz des betroffenen Grundrechts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen wäre (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 18, m.w.N.) - der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung erfolgreich oder erfolglos sein wird; die Erfolgsaussichten sind vielmehr offen (hierzu unter 1.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17, m.w.N.), der das Beschwerdegericht folgt, gilt: Soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung zu schützen und sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten.

    Insoweit bedarf es konkreter Feststellungen dazu, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15
    Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, NVwZ 2008, 671, juris Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15
    In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen (BVerfG, Urt. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, 4. Leitsatz).
  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).

    Grundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, polizeiliche Maßnahmen in erster Linie gegen etwaige Störer zu richten sind (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin noch weitere Polizeikräfte hätte heranziehen können, sondern nur noch darauf, ob sie nach derzeitigem Stand die tatsächliche Möglichkeit hat, mit dem vorhandenen Personalbestand die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 25).

    Denn es gehört zu der grundgesetzlich geschützten Freiheit des Antragstellers zu bestimmen, wann und wo er eine Versammlung abhalten will (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 27).

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, NJW 2010, 141, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, S. 8 BA).

    In diesem Rahmen hat die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, S. 8ff. BA), zunächst auszuführen, wie viele Polizeibeamte zum Schutz der Durchführung aller durch die Allgemeinverfügung verbotenen friedlichen Versammlungen notwendig wären und diese Zahl dann mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Beamten zu vergleichen.

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Jedenfalls in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung noch weitere Polizeikräfte hätte heranziehen können, sondern nur noch darauf, ob sie nach derzeitigem Stand die tatsächliche Möglichkeit hat, mit dem vorhandenen Personalbestand die Sicherheit auch im Umfeld der Versammlung (insbesondere bei einem unfriedlichen Verlauf) zu gewährleisten bzw. den Personalbestand noch entsprechend zu erhöhen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15).

  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).
  • VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17

    Beschränkung; Folgenabwägung; Polizeilicher Notstand; stationäre Kundgebung;

    Im Rahmen der Folgenabwägung sind die Folgen, die eine Nichtdurchführung des Aufzugs bei tatsächlichem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands für den Antragsteller und die Aufzugsteilnehmer hätte, und die Folgen, die eine Durchführung des Aufzugs bei Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands für den Antragsteller, die Aufzugsteilnehmer sowie Dritte hätte, gegenüberzustellen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 -, juris, Rn. 25).

    Andererseits ist zu würdigen, welche Folgen es für den Antragsteller und die Teilnehmer des Aufzugs sowie für Dritte hätte, wenn die Versammlung stattfinden könnte, sich aber später herausstellt, dass ein polizeilicher Notstand tatsächlich bestand (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 -, juris, Rn. 25; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 05.10.2016 - 14 L 2356/16

    Auflage; Versammlung; Aufzug; Standkundgebung; Hooligan; Gefahrenprognose;

    Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der von HoGeSa im Oktober 2014 in Köln durchgeführten Versammlung, die zu den hinlänglich bekannten Ausschreitungen und Krawallen geführt hat,- unabhängig davon, ob diese Ausschreitungen durch unzureichendes polizeiliches Einschreiten begünstigt wurden - vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11. September 2015 - 4 Bs 192/15 - Juris, Rdnr. 15, schon allein mit Blick auf den Teilnehmer und Organisatorenkreis fraglich, ob die Ausschreitungen in Köln überhaupt für die hier zu treffende Gefahrenprognose herangezogen werden können.
  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17

    Beschwerde des Veranstalters zurückgewiesen: Kundgebung "G20 - not welcome!" darf

    Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20

    Eilantrag gegen Beschränkungen einer Fahrraddemo erfolglos

    Der Senat geht zu ihren Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht