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   BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86   

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BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86 (https://dejure.org/1988,613)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1988 - 4 C 1.86 (https://dejure.org/1988,613)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 (https://dejure.org/1988,613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche Nutzungsgestattung - Baupolizeiliches Einschreiten - Vorrang des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    VwGO § 42

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 520 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 250
  • DVBl 1989, 356
  • BauR 1989, 75
  • ZfBR 1989, 41
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85

    Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluß an das Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - DVBl. 1988, 851).

    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - (DVBl. 1988, 851) für eine Klage eines Sondereigentümers gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Genehmigung für bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum bereits entschieden.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Auch das Wohnungseigentum ist als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG), eine besondere Form des Miteigentums (§ 1008 BGB; vgl. BGHZ 49, 250 [BGH 17.01.1968 - V ZB 9/67]).
  • BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88

    Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche nicht (vgl. hierzu auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 - NJW 1988, 2056).
  • OVG Berlin, 03.10.1975 - II B 38.74

    Genehmigung zur Bebauung des Grenzabstandes; Einschreiten gegen eine übermäßige

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Deshalb mag ein Sondereigentümer etwa berechtigt sein, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (vgl. dazu OVG Berlin, BSR 29 Nr. 143 = BauR 1976, 191).
  • OVG Saarland, 13.02.1987 - 2 R 402/85
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Der Senat hat in jener Entscheidung offengelassen, ob - etwa im Anschluß an die vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1984 (BRS 42, Nr. 194) beiläufig geäußerte Ansicht - im Verhältnis einzelner Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander aus dem Sondereigentum öffentlich-rechtliche Abwehrrechte geltend gemacht werden können (offengelassen auch im Urteil des OVG Saarlouis vom 13. Februar 1987 - 2 R 402/85 - BauR 1988, 328).
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Hingegen folgt aus der - in der Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nach der die Sondernutzungsflächen im Zweifel als real geteilte Grundstücke anzusehen sind, daß die Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die Beachtung der nach öffentlichem Recht für getrennte Grundstücke maßgebenden Abstandsflächen vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem Aufteilungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1989, 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern die Normen des öffentlichen Baurechts ergänzend gelten, soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.2.3.2.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für ein anderes Sondereigentum auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt nämlich für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) stehenden Wohnung wendet, regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

    Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht gerade offen gelassen, ob eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung in Fällen anzuerkennen ist, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern - wie hier - ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10 a.E.).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1988 (a.a.O.) reiht sich in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen ein.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, dass das Wohnungseigentum lediglich eine besondere Form des Miteigentums darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20/85 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

    Auch für das Verhältnis der Miteigentümer einer solchen Nachbarwand untereinander bestehen nämlich besondere Rechtsvorschriften materieller Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 12).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Klagebefugnis hinsichtlich eines behördlichen Einschreitens gegen einen anderen Sondereigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft ausnahmsweise in den Fällen gegeben ist, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen Sondereigentums ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).

    Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für ein anderes Sondereigentum auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für eine andere Sondereigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - alle juris).

    Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - beide juris).

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend indessen, ob in Fällen, in denen keine Eigentumsverletzung, sondern eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht wird, etwas anderes zu gelten hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10 a.E. - offen gelassen; OVG Koblenz, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 121).

    Ergibt die zivilgerichtliche Prüfung hingegen, dass eine Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche des Klägers nicht möglich ist, hat der Zivilrichter im nächsten Schritt öffentliches Recht anzuwenden und zu beurteilen, ob öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich der Erschließung, gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967

    Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft

    Soweit sie greifen, ist für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage des Sondereigentümers kein Raum; etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 12; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5; U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 20).

    Auch diese hat das Amtsgericht bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen auch Nachbarschutz gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5).

    Er kann insbesondere die materielle Baurechtswidrigkeit der Baugenehmigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen einen anderen Sondereigentümer nach § 43 WEG geltend machen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - alle juris).

    Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - beide juris).

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend indessen, ob in Fällen, in denen keine Eigentumsverletzung, sondern eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht wird, etwas anderes zu gelten hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10 a.E. - offen gelassen; OVG Koblenz, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 121).

    Ergibt die zivilgerichtliche Prüfung hingegen, dass eine Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche des Klägers nicht möglich ist, hat der Zivilrichter im nächsten Schritt öffentliches Recht anzuwenden und zu beurteilen, ob öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich der Erschließung, gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß wegen der besonderen Regelungen des WEG öffentlich-rechtliche Schutzansprüche für das Sondereigentum innerhalb der Miteigentümergemeinschaft ausgeschlossen sind, daß also die öffentlich-rechtliche Nachbarklage zwischen den Wohnungseigentümern derselben Anlage unzulässig ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 = DVBl. 1989, 356; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - Buchholz 406.19 Nr. 79 = DVBl. 1988, 851; Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 32.90 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 97 = NVwZ 1990, 655).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1988 (a.a.O.) die Frage letztlich offengelassen, ob ein Sondereigentümer berechtigt ist, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.

  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 32.90

    Klagebefugnis - Wohnungseigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum -

  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Abwehrrecht; Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung; Baunachbarrecht; Baurecht;

  • OVG Thüringen, 11.01.2023 - 1 EO 348/22

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1993 - 10 S 1735/91

    Verhältnis öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2019 - 2 B 1798/18

    Rein privatrechtlicher Charakter einer behaupteten Verletzung des Miteigentums;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 8 S 1385/91

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz des Wohnungseigentümers gegen Mieter von

  • VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 - 9 K 487/12

    Nutzungsuntersagung innerhalb einer WEG ist zivilrechtlicher Natur!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 7 A 3350/06

    Anspruch auf Untersagung eines Goldschmiedebetriebs aufgrund fehlender

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 9 CE 17.1362

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn (Miteigentümer) gegen Unterbringung von

  • VG München, 14.01.2016 - M 16 S 15.5399

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte

  • VG München, 22.05.2017 - M 8 K 15.5396

    Kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch bei Vorliegen von Sonder- und

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K 12.16

    Baurechtliche Abwehransprüche innerhalb einer Eigentümergemeinschaft?

  • VG München, 03.05.2010 - M 8 K 09.2304

    Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • VG München, 10.01.2011 - M 8 K 10.3187

    Keine Klagebefugnis eines Sondereigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer

  • VG München, 07.03.2017 - M 8 K 16.2655

    Sondereigentum enthält grundsätzlich keinen materiellen öffentlich-rechtlichen

  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 1 B 348/20

    Nutzungsuntersagung; Antragsbefugnis; Zwangsverwaltung

  • LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 2792/06

    Rechtschutzbegehren gegen eine Gebührenerhebung für die Beteiligung von

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1995 - 5 S 2334/95

    Keine öffentlich-rechtliche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung innerhalb

  • VG Arnsberg, 17.06.2008 - 4 K 1364/07

    Nachbarklage gegen Erotikfachmarkt in Arnsberg - Hüsten hat Erfolg

  • VG München, 27.04.2010 - M 16 K 10.778

    Widerruf Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Bußgeldverfahren;

  • VG Oldenburg, 24.10.2002 - 4 A 3987/01

    Baugenehmigung; desselben Grundstücks; dinglich Berechtigter; Drittschutz;

  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 41/98

    Geltendmachen öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche nach dem

  • BVerwG, 04.07.1991 - 4 B 114.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - 21 A 3263/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in einer Ordnungsverfügung festgesetzten

  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 103.95

    Voraussetzung des Vorliegen eines gerichtlichen Verfahrensfehlers - Unterlassene

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1989 - 1 L 91/89

    Baugenehmigung; Balkonterrasse; Sondereigentum; Klagebefugnis;

  • VG Minden, 19.08.2014 - 1 K 2257/12

    Keine öffentlich-rechtliche Nachbarklage bei Maßnahmen gegen Miteigentümer

  • VG Minden, 21.07.2006 - 9 K 2113/05

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung von

  • VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid;

  • VG Minden, 30.08.2012 - 9 K 2696/09

    Vorliegen eines Verlusts des Klagerechts eines Nachbarn gegen einen Baubescheid

  • VG München, 31.08.2010 - M 1 SN 10.3763

    Außenbereichsvorhaben; öffentliche Belange; Zahl der Stellplätze; Prüfprogramm im

  • VG Ansbach, 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Umbau eines Müllraums zu

  • VG Hamburg, 05.04.2011 - 11 K 1866/10

    Nachbarwiderspruch bei Nutzungserweiterung unzulässig?

  • VG München, 09.06.2009 - M 1 K 08.5425

    Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen

  • VG München, 10.11.2009 - M 8 S 09.5206

    Anordnung des Sofortvollzugs mangelhaft begründet; Unbestimmtheit einer

  • VG München, 26.05.2008 - M 1 S 08.2041

    Nutzungsuntersagung; genehmigungspflichtige Nutzungsänderung beim Übergang von

  • VG Ansbach, 20.03.1991 - AN 3 K 90.01945

    Begriff des Nachbarn im Sinne des Baurechts; Abwehrrechte von Wohnungseigentümern

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