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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10, 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6984
BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10, 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10 (https://dejure.org/2012,6984)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10, 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10 (https://dejure.org/2012,6984)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10, 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10 (https://dejure.org/2012,6984)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs.... 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 76 Abs. 1 Nr. 6, Art. 100 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, 2 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1, §§ 93, 98, 99, 108 Abs. 1, §§ 121, 137 Abs. 2, § 138 Nr. 6, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 155 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 173; VwVfG § 37 Abs. 1, §§ 38, 73 Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 2 Satz 3; LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6, Abs. 8, § 27a Abs. 2 Satz 2, §§ 27c, 29 Abs. 1 Satz 3, § 29a Abs. 1 Satz 2, § 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1, § 14; 1. FlugLSV § 2 Abs. 3; BImSchG § 3 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 41 ff., 47; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Satz 2; TA Lärm Nr. 6. 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4 und 6; ROG § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; ZPO §§ 412, 560, 580; BGB §§ 133, 157, 242; UVPG § 9 Abs. 1 Satz 2; AtomG § 7 Abs. 2 Nr. 3; HLPG § 4 Abs. 1; LEP Hessen 2000; LEP-Änderung 2007
    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss; Erledigung; Rechtsschutzinteresse; Bestimmtheit; Verzicht auf weiteren Erörterungstermin; erneute Planänderung; Betriebskonzept; Anhörung; Planungshindernisse; Zusicherung oder Zusage; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 76 Abs. 1 Nr. 6, Art. 100 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
    Ablehnung von Beweisanträgen; Abweichung von Flugrouten; Abwägung des Fluglärms; Abwägungserheblichkeit; Abwägungsfehler; Alternativenprüfung; Anhörung; Antragsbindung; Anwendbarkeit; Arbeitsstättenrecht; Ausbleiben von Kunden; Auslösewerte; Ausnahmen; Außenflächen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 FlugLSV 1, § 2 Abs 1 S 2 BImSchV 16, § 3 Abs 4 BImSchV 22, § 3 Abs 6 BImSchV 22, § 7 Abs 2 Nr 3 AtG
    Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des ...

  • Wolters Kluwer

    Unterfallen der wesentlichen Änderungen von Betriebsänderungen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8 HVwVfG; Richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose bei Erforderlichkeit der Kenntnis der Ausgangsdaten; Erstattung von ...

  • rewis.io

    Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterfallen der wesentlichen Änderungen von Betriebsänderungen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8 HVwVfG; Richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose bei Erforderlichkeit der Kenntnis der Ausgangsdaten; Erstattung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planmäßige Flüge in der Mediationsnacht weiterhin unzulässig - Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge beschränkt - Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachbesserungsbedürftig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planmäßige Flüge in der Mediationsnacht weiterhin unzulässig - Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge beschränkt - Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachbesserungsbedürftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ausbau des Frankfurter Flughafens und das Nachtflugverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fluglärmschutz und Nachtflugbetrieb

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Fluglärm - Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lärmschutz erweitert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flughafen Frankfurt Main: Planmäßige Flüge in der Nacht bleiben unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planmäßige Flüge in der Mediationsnacht weiterhin unzulässig - Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge beschränkt - Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachbesserungsbedürftig

  • taz.de (Pressebericht, 04.04.2012)

    Nachtflüge in Frankfurt verboten

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Richter verordnen Frankfurt weniger Fluglärm

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Flughafenlärm: Gesunder Schlaf geht über Wirtschaftsinteressen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachtflugverbot in Frankfurt am Main

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachtflugverbot in Frankfurt

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.10.2011)

    Nachtflugverbot in Frankfurt hält monatelang

  • fr-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.03.2012)

    Fluglärm-Prozess: Paukenschlag in Leipzig

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.04.2012)

    Frankfurter Nachtflugverbot: Viel Lärm, dann nichts

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BVerwG erweitert Lärmschutz: Kaum Spielraum für Nachtflüge am Frankfurter Flughafen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 142, 234
  • NVwZ 2012, 1314
  • DVBl 2012, 1237
  • DÖV 2012, 858
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (78)

  • BVerwG, 16.02.2012 - 4 C 2.10

    Ablehnung von Beweisanträgen; Abweichung von Flugrouten; Abwägung des Fluglärms;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    Ohne Erfolg wenden sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 5.10 allerdings gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Inkrafttreten der Nachtbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmt geregelt sei.

    Erst recht spricht nichts dafür, dass - wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 vortragen - erst eine Erhöhung zähle, die über den möglichen Koordinierungseckwert des Planungsnullfalls (86 Flugbewegungen) hinausgeht.

    Ohne Erfolg bleibt auch die Gehörsrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10.

    Der Vorwurf der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, indem er angenommen habe, die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins sei nur bei "unabweisbarem Erörterungsbedarf" erforderlich, wird den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

    Unsubstantiiert ist auch die Verfahrensrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag I.1.c zu Unrecht abgelehnt.

    Soweit sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 4.10 dagegen wenden, dass der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes und der Daten der Fluggastbefragungen aufgrund des Umstandes, dass die TUHH die Prognoseprämissen und -ergebnisse als plausibel bestätigt habe, für ausgeglichen hält, bleibt ihre Sachrüge ohne Erfolg.

    Unberechtigt ist auch der Einwand der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof ziehe mit der Annahme, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Gutachtens könne durch den Vorteil der Berücksichtigung auch anderer Verkehrsträger in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der Prognoseprämissen und Prognoseergebnisse ausgeglichen werden, einen nach den Gesetzen der Logik schlicht unmöglichen Schluss.

    Die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrix 2004 führt - entgegen der Auffassung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 - auch nicht zwangsläufig zu Defiziten bei der gerichtlichen Überprüfung der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung.

    Gegenteilige Feststellungen lassen sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09 und 4 C 2.10 nicht entnehmen.

    Die Kritik der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, für den Variantenvergleich unter Kapazitätsgesichtspunkten hätte ein geringerer Wert als der zugrunde gelegte Koordinierungseckwert von 126 planbaren Flugbewegungen pro gleitender Stunde genügen können, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 535) ohne Bundesrechtsverstoß zurückgewiesen.

    Unberechtigt sind die Rügen der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10, die bemängeln, dass auf der Grundlage der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, sollten diese mit dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich so zu interpretieren sein, dass der Planfeststellungsbehörde die Anordnung von Schutzvorkehrungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG verwehrt wäre, nach dem aktuellsten Stand der Lärmwirkungsforschung eine verfassungskonforme Risikovorsorge nicht gewährleistet sei.

    Die Aufklärungsrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 bleibt ohne Erfolg.

    Die hierauf bezogene Kritik der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10 geht ins Leere.

    Die Rüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe zwei Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, mit denen die Behauptung untermauert worden sei, dass die Kläger einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt seien, wenn man diese anders ermittle, als es die Planfeststellungsbehörde getan habe, bleibt ohne Erfolg.

    Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, die insbesondere die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt sehen, weil der Verwaltungsgerichtshof ihre Ausführungen zur Sigma-Regelung insbesondere im Rahmen ihrer Beweisanträge III.1 und III.2 sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 13. August 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe, sind unberechtigt.

    Die Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 greifen nicht durch.

    Die gegen die Hilfserwägungen gerichtete Aufklärungsrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 ist nicht entscheidungserheblich, desgleichen nicht die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10.

    Soweit die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 rügen, die Planfeststellungsbehörde habe das durch die Inkrafttretensregelung ermöglichte Szenario eines Prognosenullfalls mit Nordwest-Landebahn nicht berücksichtigt, ist diese Rüge durch Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gestützt.

    Im Übrigen ist auch die Behauptung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, das Szenario, dass die Inbetriebnahme der Nordwestbahn sich längere Zeit nicht im Koordinationseckwert niederschlagen werde, sei aufgrund von Bauverzögerungen bei der Erweiterung der landseitigen Abfertigungskapazität realistisch, nicht von entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gedeckt und auch nicht unstrittig.

    Es ist aber auch nicht so, dass - wie die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 1.10 und 4 C 2.10 der Sache nach meinen - ein komplettes Flugverbot in der Mediationsnacht ein rechtliches Junktim des Flughafenausbaus wäre.

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Luftschadstoffbelastung greifen die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 ausdrücklich erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2012 an.

    Ohne Erfolg bleibt die von den Klägern in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 6.10 am Gutachten G 14 "Humantoxikologie" geäußerte Kritik.

    Einen Bundesrechtsverstoß zeigen die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ozonbelastung nicht auf.

    Die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 rügen, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs gehe am Problem vorbei, weil die NO2-Grenzwerte unstrittig überschritten würden und das 98-Perzentil vorgeschrieben sei.

    Die Auffassung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, die Vegetation ihres Grundstücks als Schutzgut dürfe nicht völlig außer Acht gelassen werden, geht fehl.

    Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 86 Abs. 1 und 3, § 93 VwGO, soweit der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Protokoll erklärten Bezugnahmen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 auf Vortrag der Sachbeistände anderer Kläger in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert behandelt hat.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 52) ist geklärt, dass die Vorschrift auf den - hier vorliegenden - Fall einer auf bestimmte Themen beschränkten nachträglichen Änderung im laufenden Verfahren analog anzuwenden ist.

    Sofern die Anhörungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 LuftVG von einer förmlichen Erörterung absieht, ist den Einwendern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LuftVG vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur - schriftlichen - Äußerung zu geben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.).

    Aufgrund dieser Gestaltungswirkung der späteren Planfassung wird die frühere in ihrer Gestalt verändert (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 285).

    Ernsthaft in Betracht kommende (Standort-)Alternativen sind vielmehr grundsätzlich nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Maßstäben zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 148 ff.), auf das sich die Klägerin beruft.

    Dass diese Werte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend waren, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 297 ff.) dargelegt.

    Auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle sind abwägungsrelevant (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 268).

    Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht demgegenüber nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 71 unter Bezugnahme auf Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 271).

    Hinsichtlich des Linien-, Charter- und Touristikverkehrs hat er demgegenüber die Verhältnisse auf den meisten deutschen Flughäfen mit nächtlichen Flugbeschränkungen als Beleg dafür gewertet, dass sich dieser durchweg ohne existenzgefährdende Einbußen außerhalb der Kernzeit der Nacht abwickeln lässt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 281).

    Etwaige Besonderheiten des Flughafens Frankfurt Main, die es rechtfertigen könnten, die Interessen seiner Betreiber und Nutzer in den Kernstunden der Nacht auf Kosten der gewichtigen Lärmschutzbelange der Anlieger in ungleich stärkerem Umfang zu fördern (zu diesen Maßstäben vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 281), hat die Planfeststellungsbehörde nicht aufgezeigt.

    Für etwaige Bestandsschutzerwägungen ist insoweit kein Raum (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 285).

    In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 155) hat der Senat dargelegt, dass die Landesentwicklungsplanung nur die Mittel einsetzen kann, die ihr das Raumordnungsrecht zur Verfügung stellt.

    Soweit in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 1207 f. und Überschrift Kapitel 6.1.7.6.2.2 "Unangemessenheit eines vollständigen Nachtflugverbots") die Auffassung anklingt, die der Senat in seiner Entscheidung zum Flughafen München II (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ) vertreten hatte, nämlich dass ein völliges Nachtflugverbot mit der Widmung eines internationalen Großflughafens nicht zu vereinbaren wäre, und eine Planungsentscheidung, die trotz eines solchen vorgegebenen Widmungszwecks aus Lärmschutzgründen ein - hier ohnehin nicht vorgesehenes - absolutes Nachtflugverbot verhängen würde, in sich widersprüchlich und demzufolge rechtswidrig wäre, hat er an dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 271) nicht mehr festgehalten.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 238 m.w.N.) kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur in Betracht, wenn das Lärmschutzkonzept Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint.

    Dieser Vorbehalt entfaltet drittschützende Wirkung und schließt auch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ein (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 356 und vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 200).

    Das Luftverkehrsgesetz knüpft an die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG an (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 251).

    Hiernach ist das Gebot der Konfliktbewältigung erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (Urteile vom 26. Mai 2004 a.a.O. und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ), wenn also absehbar ist, dass sich die Konflikte dort nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    In seinen Urteilen zum Planfeststellungsbeschluss über den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308 ) hat es der Senat ohne konkrete Anhaltspunkte oder wenigstens Verdachtsmomente als rechtlich nicht geboten angesehen, jeglichem Risiko vorzubeugen.

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 6.10

    -->

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 wird der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    Die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 wenden sich auch gegen die Stichtagsregelung für die Verkehrswertbestimmung zur Bemessung der Übernahme-Entschädigung sowie gegen das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen.

    Die Revision der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen als ausreichend angesehen hat.

    Damit sind die gegen die ursprüngliche Regelung gerichteten Revisionsrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 gegenstandslos.

    Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die Gewerbegrundstücke der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 von dem Anspruch der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 auf Übernahme ihrer mit Wohnungen bebauten Grundstücke "mitgezogen" werden, als eine Frage des Umfangs des Übernahmeanspruchs gewertet, die in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu klären ist.

    Das Konzept verfehlt die Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG und verletzt die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 in ihren subjektiven Rechten.

    Gewerbebetriebe, die - wie hier der Getränkehandel der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - weder einen besonderen Bezug zur Heilbehandlung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit aufweisen noch einem für "Schulen und Kindergärten" typischen pädagogischen Zweck dienen (zu diesen Kriterien Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand April 2008, § 5 FluglärmG Rn. 8 und 13), sind vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst.

    Denn die damit verbundenen Änderungen - Wechsel der Verantwortlichkeiten und Wechsel des Schutzkonzepts - sind auch in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch, wie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 mit ihrer Revisionsrüge dargelegt haben.

    Unberechtigt ist allerdings der Einwand der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10, der Planfeststellungsbeschluss und das ihn bestätigende Urteil missachteten das verfassungsrechtliche Gebot vorrangig aktiver Maßnahmen des Schallschutzes auch gegen Luftverkehr.

    Die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 rügen deshalb zu Recht, dass sie auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit absehen können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf der Grundlage des Schallschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen zumindest dem Grunde nach Aufwendungsersatz für passiven Schallschutz beanspruchen können.

    Eben dies machen die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 aber geltend.

    Diesen Vortrag haben die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 übernommen (Schriftsatz vom 4. März 2012).

    Ohne Erfolg bleibt die von den Klägern in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 6.10 am Gutachten G 14 "Humantoxikologie" geäußerte Kritik.

    Ohne Erfolg machen die Kläger zu 1 und 2 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 geltend, sie könnten den Planfeststellungsbeschluss umfassend angreifen, weil ihre zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke im Entschädigungsgebiet liegen und mit enteignender Wirkung in Anspruch genommen würden.

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liegt, ist nach den Maßstäben, die der Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 zum Planergänzungsbeschluss für den Flughafen Berlin (z.B. BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 62 ff.) dargelegt hat, nicht zu beanstanden.

    In seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 - vgl. z.B. BVerwG 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 168 f.) hat der Senat auf der Grundlage des Vortrags der dortigen Kläger keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG verfassungswidrig sein könnte, weil die bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Werte (LAeq Nacht = 53 dB[A] und LAmax = 6 mal 57 dB[A] für die Nacht-Schutzzone für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze) der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht genügen (a.a.O.).

    Auch nach aktuellem Stand der lärmmedizinischen Forschung ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG festgelegten Auslösewerten derzeit den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 169).

    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).

    Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 (BVerwG 4 A 4000.09, 4 A 4000.10 und 4 A 4001.10) bestätigt.

    § 2 Abs. 2 FluglärmG legt die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG damit auch mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (Beschluss vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 Rn. 33; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167 m.w.N.).

    Eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung ist für diese Gewichtung nicht erforderlich (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 166).

    Damit entfällt auch jeder Ansatzpunkt, diese Werte - etwa über eine Abwägungsdirektive mit dem Inhalt, eine künftige Lärmaktionsplanung nicht zu vereiteln - in die Planfeststellung einzuführen (vgl. hierzu schon Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 180).

    Bei der Nachtflugregelung am Flughafen Berlin-Schönefeld jedenfalls ist die Planfeststellungsbehörde nach den Vorgaben des Senats den umgekehrten Weg gegangen und hat das weitgehende Flugverbot in der Kernnacht als Rechtfertigung für die Zulassung von Flügen in den Nachtrandstunden angesehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 200).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zulassung von Nachtflügen nicht erst dann abwägungsfehlerfrei, wenn ohne sie eine Existenzgefährdung des Flughafens oder seiner Nutzer einträte; in den Nachtrandstunden bedarf es für die Zulassung von Nachtflugbetrieb keiner "Erforderlichkeit" im Sinne eines etwa unabweisbaren Flugbedarfs (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 199).

    Abgesehen davon ist die Verlagerungsfähigkeit von Flügen keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 138).

    In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 200) hat der Senat dargelegt, dass gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung nicht nur während der Nachtkernzeit besonders Rücksicht zu nehmen ist; die in der Vorschrift enthaltene Gewichtungsvorgabe gilt für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden.

    Dieser Vorbehalt entfaltet drittschützende Wirkung und schließt auch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ein (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 356 und vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 200).

    Mit dieser Auffassung befindet er sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 17.05 - juris Rn. 27 ; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 147).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liegt, ist nach den Maßstäben, die der Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 zum Planergänzungsbeschluss für den Flughafen Berlin (z.B. BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 62 ff.) dargelegt hat, nicht zu beanstanden.

    In seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 - vgl. z.B. BVerwG 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 168 f.) hat der Senat auf der Grundlage des Vortrags der dortigen Kläger keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG verfassungswidrig sein könnte, weil die bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Werte (LAeq Nacht = 53 dB[A] und LAmax = 6 mal 57 dB[A] für die Nacht-Schutzzone für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze) der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht genügen (a.a.O.).

    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).

    § 2 Abs. 2 FluglärmG legt die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG damit auch mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (Beschluss vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 Rn. 33; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167 m.w.N.).

    Bei der Nachtflugregelung am Flughafen Berlin-Schönefeld jedenfalls ist die Planfeststellungsbehörde nach den Vorgaben des Senats den umgekehrten Weg gegangen und hat das weitgehende Flugverbot in der Kernnacht als Rechtfertigung für die Zulassung von Flügen in den Nachtrandstunden angesehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 200).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zulassung von Nachtflügen nicht erst dann abwägungsfehlerfrei, wenn ohne sie eine Existenzgefährdung des Flughafens oder seiner Nutzer einträte; in den Nachtrandstunden bedarf es für die Zulassung von Nachtflugbetrieb keiner "Erforderlichkeit" im Sinne eines etwa unabweisbaren Flugbedarfs (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 199).

    In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 200) hat der Senat dargelegt, dass gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung nicht nur während der Nachtkernzeit besonders Rücksicht zu nehmen ist; die in der Vorschrift enthaltene Gewichtungsvorgabe gilt für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden.

    Mit dieser Auffassung befindet er sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 17.05 - juris Rn. 27 ; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 147).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Sie stellt deshalb vorrangig eine raumordnerische Entscheidung dar (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 71).

    Für den Fall einer zielförmigen Festlegung des Standortes eines Flughafens hat der Senat (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 77) den erforderlichen fachplanerischen Entscheidungsspielraum als gewährleistet angesehen, weil im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch "raumordnungsexterne" Belange zu berücksichtigen sind, die auf der Ebene der Landesplanung in dieser Ausprägung und Detailschärfe (noch) nicht erkennbar oder nicht von Bedeutung waren.

    Eine Regelung, die die (erweiterte) Kernzeit der Nacht mit Flugbewegungen belastet, um die Nachtrandstunden zu entlasten, kommt nicht nur mit der in seiner Entscheidung zum Flughafen Berlin-Schönefeld (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288) formulierten rechtlichen Wertung des Senats in Konflikt, der zufolge der Lärmschutz in den Nachtrandstunden und hier insbesondere in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht wie für den Zeitraum zwischen 0.00 und 5.00 Uhr besitzt.

    Wo die Schädlichkeitsgrenze bei Fluglärm verläuft, an der Lärmbelästigungen in "Nachteile" im Sinne von "erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" umschlagen, lässt sich § 9 Abs. 2 LuftVG selbst nicht unmittelbar entnehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 253).

    Abgesehen davon, dass sich dem § 9 Abs. 2 LuftVG nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - BRS 70 Nr. 28 Rn. 246 und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ) im Gegensatz etwa zu den §§ 41 ff. BImSchG nicht entnehmen lässt, in welchem Rangverhältnis Maßnahmen des aktiven und des passiven Fluglärmschutzes zueinander stehen, ist die Kritik der Kläger, der Gesetzgeber des Fluglärmschutzgesetzes sei seiner vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 ) auferlegten Pflicht, stärker als bisher "Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes im Sinne einer wirksamen Lärmbekämpfung an der Quelle" zu ergreifen, nicht nachgekommen, in der Sache unberechtigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. m.w.N.) hat die Zulässigkeit einer Verlagerung der Konfliktbewältigung auch unter diesem Aspekt wiederholt bejaht; die Ausführungen der Kläger geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

    Die Abwägungsrelevanz von Baugebietsausweisungen als konkretisierte örtliche Planungshoheit (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - BRS 70 Nr. 28 Rn. 241) hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Die vom Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 57 ff.) zum Flughafen Leipzig/Halle benannten bundesrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der standortspezifische Bedarf für Flüge zum Transport von Expressfracht konventionelle Fracht "mitziehen" kann, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegeben.

    Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 61).

    Mit diesem Einwand bezieht sich die Beigeladene ausdrücklich auf Rn. 95 des Urteils des Senats vom 24. Juli 2008 (a.a.O.) zum Flughafen Leipzig/Halle.

    Von einer Aufweichung der Anforderungen an die Ermittlung und den Nachweis eines standortspezifischen Nachtflugbedarfs als dem ersten Schritt in der Abwägung (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 ff.) kann deshalb keine Rede sein.

    Einen standortspezifischen Nachtflugbedarf hat der Senat bisher - abgesehen von besonderen Bedarfslagen wie Regierungs- oder Katastrophenschutzflügen - ausschließlich für Frachtflüge zum Transport von Expressfracht anerkannt (Urteile vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 53 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 59).

    Jedenfalls was den Flughafen Leipzig/Halle anbetraf, konnten nach Auffassung des Senats Verkehre, die nicht dem Transport von Expressfracht dienen, die Durchführung von Flugverkehr in der Nachtkernzeit grundsätzlich nicht rechtfertigen (Urteile vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 68 und vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 61).

    Der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 774 f.) hat unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des Senats vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 94 f.) angenommen, dass sich der Flughafen Frankfurt Main zu einem wichtigen weltweiten Umschlagplatz für Luftfracht mit Frachteinrichtungen auf dem Flughafengelände und Frachtdienstleistern in der Umgebung des Flughafens entwickelt habe.

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 1.10

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    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Im Umfang der Erledigung wird das Verfahren BVerwG 4 C 1.10 eingestellt.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    II Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Beklagte die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll verpflichtet hat, an den im Eigentum der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10 stehenden und im Bereich der Anfluggrundlinien (gemäß dem Protokoll beigefügter Anlage) liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen.

    Es ist aber auch nicht so, dass - wie die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 1.10 und 4 C 2.10 der Sache nach meinen - ein komplettes Flugverbot in der Mediationsnacht ein rechtliches Junktim des Flughafenausbaus wäre.

    Die auf dieses Teilkontingent bezogene Bedarfsfeststellung der Planfeststellungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß unbeanstandet gelassen, die hiergegen gerichteten Rügen der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10 sind unbegründet.

    Die von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10 geltend gemachten Ansprüche, die Lärmmenge so zu kontingentieren, dass der Belästigungsindex und in den Nachtstunden die Anzahl der Aufwachreaktionen nicht über das nach der Lärmprognose 2020 zu Erwartende hinausgehen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 801 f.) ohne Bundesrechtsverstoß abgelehnt.

    Dem Begehren der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10, den Flugverkehr in der Kernnacht auf alle Bahnen zu verteilen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 838) zu Recht entgegengehalten, der Planfeststellungsbehörde stehe bei der Abwägung zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms ein weiter Ermessensspielraum offen, der hier nicht überschritten sei.

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung bedarf die Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses in den Kernstunden der Nacht gesteigerter Rechtfertigung (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 53 m.w.N.).

    Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht demgegenüber nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 71 unter Bezugnahme auf Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 271).

    Einen standortspezifischen Nachtflugbedarf hat der Senat bisher - abgesehen von besonderen Bedarfslagen wie Regierungs- oder Katastrophenschutzflügen - ausschließlich für Frachtflüge zum Transport von Expressfracht anerkannt (Urteile vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 53 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 59).

    Jedenfalls was den Flughafen Leipzig/Halle anbetraf, konnten nach Auffassung des Senats Verkehre, die nicht dem Transport von Expressfracht dienen, die Durchführung von Flugverkehr in der Nachtkernzeit grundsätzlich nicht rechtfertigen (Urteile vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 68 und vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 61).

    Jeder zusätzliche Flug bedeutet eine zusätzliche Belastung, jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung (vgl. Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 76).

    Auch die von ihr angeführte Bemerkung des Senats im Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (BVerwGE 127, 95 Rn. 86), vorrangiges Nachtschutzziel müsse es sein, dafür Sorge zu tragen, dass fluglärmbedingte Aufwachreaktionen möglichst vermieden werden, ist nicht als Festlegung auf eine bestimmte Methode zu verstehen.

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
    Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nicht (vgl. Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 43).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - (LKRZ 2009, 434) die Alternativenprüfung nach nationalem und europäischem Naturschutzrecht unbeanstandet gelassen hat, und dass diese Entscheidung mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - rechtskräftig geworden ist.

    Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten (Beschlüsse vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 90 und vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57).

    Gleiches gilt, soweit es die Einholung eines Sachverständigenbeweises ablehnt, weil es aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten und fachkundigen Stellungnahmen hinreichend sachkundig ist (Beschlüsse vom 14. April 2011 a.a.O. und vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 6); auch insoweit kann es die Würdigung der Gutachten und Stellungnahmen den schriftlichen Urteilsgründen vorbehalten.

    Etwas anderes gilt nur, soweit die Beteiligten mit der Rechtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen (Beschlüsse vom 14. April 2011 a.a.O. und vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 19.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

  • BVerwG, 10.11.2011 - 4 CN 9.10

    Regionalplan Heilbronn-Franken 2020; Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

  • BVerwG, 22.07.1999 - 9 B 429.99

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht - Feststellung und Würdigung

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 9 B 85.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Amtsermittlungspflicht; Sachaufklärung;

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerwG, 10.06.2003 - 8 B 32.03

    Förmlicher Beweisantrag; Ablehnung; Begründung; Sitzungsniederschrift;

  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04

    Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 4.82

    Vertriebene - Stichtag - Voraussetzungen - Verwaltungsgerichtsverfahren -

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen

  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03

    Anspruch auf Planaufhebung für den Neubau einer Ortsumgehung in Stollberg -

  • VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01

    Lärmschutz - Verkehrsflughafen - Planergänzungsanspruch

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 12.06.1989 - 4 B 101.89

    Drittbetroffenheit als Voraussetzungen für die Beteiligung am vereinfachten

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 A 7.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Errichtung eines Haltepunkts; Lärmbelastung

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 359/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55

    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - juris Rn. 21 m.w.N. [insoweit in NVwZ 2012, 1314 nicht abgedruckt]; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 289).

    Dies gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG mit bestimmten Ergänzungen auch im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 27).

    Sich widersprechende Inhalte sind damit ausgeschlossen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 37 m.w.N.).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 62 und 66 m.w.N.).

    Etwas anderes mag dann gelten, wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für Rechenfehler des Gutachters vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 73 m.w.N.).

    So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N).

    Dies im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Erweiterungsvorhabens im Sinn eines landesplanerischen Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 81f.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 433).

    An die Ermittlung des Verkehrsinteresses können im Rahmen der Abwägung allerdings strengere Anforderungen zu stellen sein als im Rahmen der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 94 m.w.N.).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f.; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, konkret an den dort vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Lärmwerten, hat bislang weder die höchstrichterliche noch die obergerichtliche Rechtsprechung geäußert (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 145ff.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 172f. m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 169; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 580ff.).

    Die Festlegung von Grenzwerten, die mit der Lärmaktionsplanung durchgesetzt werden sollen, überlässt die Richtlinie vielmehr den Mitgliedstaaten (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 193).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm neben dem Dauerschallpegel auch Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 399; HessVGH, B.v. 15.1.2009 - 11 B 254/08.T - juris Rn. 198).

    Ungeachtet dieser Rechtslage wurde der Verzicht auf die Heranziehung eines Maximalpegelkriteriums zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm außerhalb der Nachtzeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Übrigen schon für Fälle vor Inkrafttreten der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes gebilligt und steht auch in Übereinstimmung mit der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 399; B.v. 21.1.2008 - 4 B 50/07 - juris Rn. 10; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - BVerwGE 127, 95/139).

    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 182 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber - der einen grundstücksbezogenen Ansatz verfolgt - hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für auch Wohnraum (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 161f. und 185; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 607 und 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 359).

    Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 FluglärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 177ff.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 592ff.).

    § 9 Abs. 2 LuftVG steht hierfür als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 180).

    Lediglich hinsichtlich atypischer, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasster Situationen hindert der spezialgesetzliche Charakter des Fluglärmschutzgesetzes die Planfeststellungsbehörde nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 184 vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 603ff.).

    Eine Atypik der Umstände ergibt sich namentlich nicht daraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flughafenanliegern und kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen betroffen wird (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 187; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 605).

    Zudem wird das vom Gutachter der Beigeladenen zugrunde gelegte Ausbreitungsmodell (vgl. hierzu Planfeststellungbeschluss, S. 1199) - das nach obergerichtlicher, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Rechtsprechung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 956; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 464ff.) - von Klägerseite nicht ansatzweise substanziiert infrage gestellt.

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Die Fortentwicklung des Stands der Wissenschaft ist jedoch - so wünschenswert sie auch sein mag - keine Aufgabe der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 514 m.w.N.).

    Diesbezügliche Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten würden - entgegen dem Konzept des Normgebers - ebenfalls einseitig den Flughafenbetreiber treffen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 506ff.).

    Einer solchen Sichtweise folgt - jedenfalls im Ausgangspunkt - auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Grundstücke Privater (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1230ff; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Hinsichtlich der Lärmbelastung zahlreicher kommunaler Einrichtungen und Wohnungen unterscheidet sich die Rechtsposition der Kommunen und des Landkreises F. - im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes - mithin nicht von der Rechtsposition privater Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen wie etwa einer privaten Schule, einem privaten Kindergarten oder einem privat betriebenen Krankenhaus bebaut sind (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1238; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 525).

    Eine Differenzierung nach Baugebietstypen ist mit Blick auf das Fluglärmschutzgesetz hierbei nicht vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 539).

    Anders gewendet gelten für die Abwägung der kommunalen Belange in Ansehung bestehender Baugebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm in Ansehung bebauter Gebiete im Allgemeinen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1243f.; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 538f.).

    Diese Rechtsauffassung, wonach auch ein vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindlicher Bebauungsplan - entgegen dem Grundsatz der Priorität - im Wege einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unbeschadet dessen, dass dem Prioritätsprinzip im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung zukommt, ein bestehender Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; B.v. 13.12.2006 - 4 B 73/06 - NVwZ 2007, 459 Rn. 9; U.v. 21.5.2003 - 9 A 40/02 - NVwZ 2003, 1381f. m.w.N; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1240; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 8 B 12.1457 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste die Planfeststellungsbehörde bei der fachplanerischen Abwägung diesen Gesichtspunkt sogar in Rechnung stellen, soweit etwa die Frage aufgeworfen war, welchen zusätzlichen ausbaubedingten Einschränkungen die Klägerinnen bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit ausgesetzt sein werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540).

    Da sich die diesbezüglichen Bauverbote unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben, ist es nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Gesetzgeber, der den betroffenen Kommunen die diesbezüglichen Einschränkungen im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes zumutet (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546).

    Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Bauverbote des Fluglärmschutzgesetzes jedoch im Sinne mittelbarer Auswirkungen des Planvorhabens im Rahmen ihrer planerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - juris Rn. 21 m.w.N. [insoweit in NVwZ 2012, 1314 nicht abgedruckt]; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 289 ).

    Dies gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG mit bestimmten Ergänzungen auch im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 27 ).

    Sich widersprechende Inhalte sind damit ausgeschlossen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 37 m.w.N.).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312 , bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 62 und 66 m.w.N.).

    Etwas anderes mag dann gelten, wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für Rechenfehler des Gutachters vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 73 m.w.N.).

    So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N).

    Dies im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Erweiterungsvorhabens im Sinn eines landesplanerischen Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 81f .; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 433 ).

    An die Ermittlung des Verkehrsinteresses können im Rahmen der Abwägung allerdings strengere Anforderungen zu stellen sein als im Rahmen der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 94 m.w.N.).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114 ; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118 ).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93 ; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f .; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135 ; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, konkret an den dort vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Lärmwerten, hat bislang weder die höchstrichterliche noch die obergerichtliche Rechtsprechung geäußert (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 145ff .; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 172f. m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 169; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 580ff .).

    Die Festlegung von Grenzwerten, die mit der Lärmaktionsplanung durchgesetzt werden sollen, überlässt die Richtlinie vielmehr den Mitgliedstaaten (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 193 ).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm neben dem Dauerschallpegel auch Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 399 ; HessVGH, B.v. 15.1.2009 - 11 B 254/08.T - juris Rn. 198 ).

    Ungeachtet dieser Rechtslage wurde der Verzicht auf die Heranziehung eines Maximalpegelkriteriums zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm außerhalb der Nachtzeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Übrigen schon für Fälle vor Inkrafttreten der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes gebilligt und steht auch in Übereinstimmung mit der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 399 ; B.v. 21.1.2008 - 4 B 50/07 - juris Rn. 10 ; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - BVerwGE 127, 95/139).

    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 182 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber - der einen grundstücksbezogenen Ansatz verfolgt - hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für auch Wohnraum (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 161f .

    Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 FluglärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 177ff .; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 592ff .).

    § 9 Abs. 2 LuftVG steht hierfür als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 180 ).

    Lediglich hinsichtlich atypischer, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasster Situationen hindert der spezialgesetzliche Charakter des Fluglärmschutzgesetzes die Planfeststellungsbehörde nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 184 vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 603ff .).

    Eine Atypik der Umstände ergibt sich namentlich nicht daraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flughafenanliegern und kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen betroffen wird (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 187 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 605 ).

    Zudem wird das vom Gutachter der Beigeladenen zugrunde gelegte Ausbreitungsmodell (vgl. hierzu Planfeststellungbeschluss, S. 1199) - das nach obergerichtlicher, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Rechtsprechung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 956 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 464ff .) - von Klägerseite nicht ansatzweise substanziiert infrage gestellt.

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff .).

    Die Fortentwicklung des Stands der Wissenschaft ist jedoch - so wünschenswert sie auch sein mag - keine Aufgabe der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 514 m.w.N.).

    Diesbezügliche Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten würden - entgegen dem Konzept des Normgebers - ebenfalls einseitig den Flughafenbetreiber treffen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 506ff .).

    Einer solchen Sichtweise folgt - jedenfalls im Ausgangspunkt - auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Grundstücke Privater (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1230ff ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406 ).

    Hinsichtlich der Lärmbelastung zahlreicher kommunaler Einrichtungen und Wohnungen unterscheidet sich die Rechtsposition der Kommunen und des Landkreises F. - im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes - mithin nicht von der Rechtsposition privater Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen wie etwa einer privaten Schule, einem privaten Kindergarten oder einem privat betriebenen Krankenhaus bebaut sind (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1238 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 525 ).

    Eine Differenzierung nach Baugebietstypen ist mit Blick auf das Fluglärmschutzgesetz hierbei nicht vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 539 ).

    Anders gewendet gelten für die Abwägung der kommunalen Belange in Ansehung bestehender Baugebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm in Ansehung bebauter Gebiete im Allgemeinen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1243f .; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 538f .).

    Diese Rechtsauffassung, wonach auch ein vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindlicher Bebauungsplan - entgegen dem Grundsatz der Priorität - im Wege einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unbeschadet dessen, dass dem Prioritätsprinzip im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung zukommt, ein bestehender Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540 ; B.v. 13.12.2006 - 4 B 73/06 - NVwZ 2007, 459 Rn. 9 ; U.v. 21.5.2003 - 9 A 40/02 - NVwZ 2003, 1381f. m.w.N; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1240 ; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 8 B 12.1457 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste die Planfeststellungsbehörde bei der fachplanerischen Abwägung diesen Gesichtspunkt sogar in Rechnung stellen, soweit etwa die Frage aufgeworfen war, welchen zusätzlichen ausbaubedingten Einschränkungen die Klägerinnen bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit ausgesetzt sein werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540 ).

    Da sich die diesbezüglichen Bauverbote unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben, ist es nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Gesetzgeber, der den betroffenen Kommunen die diesbezüglichen Einschränkungen im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes zumutet (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546 ).

    Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Bauverbote des Fluglärmschutzgesetzes jedoch im Sinne mittelbarer Auswirkungen des Planvorhabens im Rahmen ihrer planerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818 ).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540 ; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129 ; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80 ).

  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) entschieden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen Klagen, die sämtlich ebenfalls auf eine Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet waren sowie im Wesentlichen auch auf ergänzende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen abzielten, wurde durch die Urteile des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T , 11 C 349/08.T -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) und vom 16. Januar 2013 (- 4 B 15.10 -) rechtskräftig entschieden.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet worden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 35 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers in seinem auf eine Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2012 in dem Verfahren 4 C 12.12 zu dem Musterverfahren 4 C 8.09 diese Auffassung fallspezifisch modifiziert hat und der Kläger auf die Erklärung des Planfeststellungsbeschlusses 1971, es werde grundsätzlich zu keiner weiteren Zunahme insbesondere von Fluglärm aufgrund einer neuen Start- und Landebahn kommen, vertraut hat.

    Soweit der Kläger vorträgt, es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Prinzip eines effektiven Rechtsschutzes, wenn die behördliche und gerichtliche Kontrolle von Prognoseentscheidungen eingeschränkt werde, beschränkt er sich auf bereits in den Musterverfahren erhobene Einwände gegen die in den Musterverfahrensurteilen getroffene Entscheidung (-BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 59), ohne damit wesentliche Besonderheiten seines Nachverfahrens aufzuzeigen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 48 ff.) bestätigt und ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Planrechtfertigung ohne Bundesrechtsverstoß bejaht, und die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liege, sei nach den vom Senat entwickelten Maßstäben nicht zu beanstanden.

    Soweit der Kläger einwendet, das Ergebnis von Prognosen sei entgegen der Rechtsprechung vor allem an der Realität zu messen, vermag der beschließende Senat dem schon aus den oben angeführten Gründen der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 68) nicht zu folgen.

    Angesichts der dort festgestellten, insbesondere durch die Nachfrageengpässe begründeten Planrechtfertigung (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 95) stellt sich in den Nachverfahren kein diesbezüglicher Klärungsbedarf.

    Da es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt und Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände - wie etwa der weltweiten Wirtschaftskrise seit den Jahren 2008 und 2009 - einer Prognose immanent sind, ist deshalb auch weder die von dem Kläger angeführte wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und Europa seit 2008 - die im Übrigen ebenfalls schon Gegenstand der Musterverfahren war (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 68) - noch der Umstand, dass trotz einer Steigerung des BIP in den letzten 8 Jahren um insgesamt 10, 7% und damit 1, 3% pro Jahr die Flugbewegungen im gleichen Zeitraum um 3, 6% und damit um 0, 44% pro Jahr gesunken sind, von entscheidungserheblicher Bedeutung.

    In den Musterverfahren ist entschieden worden, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsverfahren (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 145 ff.) ebenso bestätigt wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris sowie Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 467/13 -, juris Rn. 30 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) die hier einschlägigen Auslösewerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) FLärmSchG (L Aeq Nacht = 53 dB(A) und L Amax 6 mal 57 dB(A) für die Nacht-Schutzzone) sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG für die Tag-Schutzzone 1 (L Aeq Tag = 60 dB(A)) und die Tag-Schutzzone 2 (L Aeq Tag = 55 dB(A)) als zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend erachtet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rügen als unberechtigt erachtet und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten nicht zu erkennen sei (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 154 f.).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann danach gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Hinweis auf sein Urteil vom 13. Oktober 2011 (- 4 A 4001.10 -, juris Rn. 169) ausdrücklich zu der Einschätzung gelangt, dass auch nach dem aktuellen Stand der lärmmedizinischen Forschung deshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) FLärmSchG festgelegten Auslösewerten derzeit den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten habe (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180 f.) sind in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FLärmSchG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 586; - BVerwG 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 539).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann - wie bereits ausgeführt - gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat, ist in den Musterverfahren bereits entschieden worden (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (-BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 198, 380) und ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle abwägungsrelevant sind (- BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 190).

    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der von dem Kläger angeführten Äußerungen des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts über die vorhabensbedingt hohe und möglicherweise an Grenzen stoßende Belastung der Region in der mündlichen Verhandlung der Revisionsverfahren auch in seiner Revisionsentscheidung bestätigt (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 89 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Musterverfahrensurteil des 11. Senats diesbezüglich nur insoweit abgeändert, als dass es den für die Mediationsnacht zugelassenen Teil des Gesamtkontingents an nächtlichen Flugbewegungen (17 von durchschnittlich 150 Flügen pro Nacht) auch als Teil des Verkehrs in den Nachtrandstunden als nicht abgewogen und deshalb rechtsfehlerhaft erachtet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 346 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hingegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der verbleibende Teil des Gesamtkontingents je Nacht von 133 planmäßigen Flügen in den Nachtrandstunden als Durchschnittswert eines Kalenderjahres nicht ordnungsgemäß abgewogen wäre (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 353 ff.).

    Gleichwohl bleibe die Verhältnismäßigkeit des Flugbetriebs im Hinblick darauf, dass nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei, nur dann gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und der Flugbetrieb zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt werde (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 372).

    Unter Anlegung dieses Maßstabs hat für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer Korrektur des streitgegenständlichen Kontingents bestanden, und zwar weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Bezugszeitraums für den Durchschnittswert (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 352 ff.).

    Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Luftverkehrsnachfrage in den beiden Nachtrandstunden unterschiedlich ausfällt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch unter Zugrundelegung des Kalenderjahres als Bezugszeitraum als gewährleistet erschienen, dass in den Nachtrandstunden nicht oder jedenfalls nicht über einen angesichts der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht würden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichten und "die Nacht zum Tage machen" (- BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 372 f.).

    Ebenfalls auch nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass sich die Planfeststellungsbehörde in Umsetzung des Revisionsurteils dazu entschlossen hätte, das Bewegungskontingent in den Nachtrandstunden auf durchschnittlich mehr als 133 planmäßige Flugbewegungen für die Gesamtnacht zu erhöhen, hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitergehende Reglementierung des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden in Erwägung gezogen, indem es darauf verwiesen hat, dass die Planfeststellungsbehörde dann sicherzustellen hätte, dass das von ihr verfolgte Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs gleichwohl durchgehalten und der Flugverkehr in den Nachtrandstunden trotz eines erhöhten Kontingents planmäßiger Flüge durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt werde (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 378).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass bereits die Begrenzung der Nachtflüge auf eine durchschnittliche Anzahl von 133 je Nacht den gesetzlich angestrebten Schutz der Nachtruhe bewirken werde, und dass nicht davon auszugehen sei, dass Slots in den Wintermonaten in größerem Umfang "angespart" und auf die Sommerflugplanperiode übertragen werden könnten, so dass nicht zu erwarten sei, dass die unterschiedliche Verteilung der zugelassenen Flugbewegungen auf die beiden Nachtrandstunden ein Ausmaß erreichen werde, das zu nicht hinnehmbaren tagähnlichen Spitzenbelastungen führen würde (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 373).

    Mit dem Konzept des An- und Abschwellens soll lediglich verhindert werden, dass der Flugbetrieb in den Nachtrandstunden über einen längeren Zeitraum hinweg eine Größenordnung erreicht, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreicht (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 373).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht weitere Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Nachtruhe in den Nachtrandstunden zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zudem deshalb nicht für geboten erachtet, weil sich die Planfeststellungsbehörde in Teil A XI 5.1.4 des Planfeststellungsbeschlusses die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 374).

    Nach der revisionsgerichtlich bestätigten Entscheidung in den Musterverfahren ist selbst dann auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, wenn eine ganz erheblich größere Zahl von Menschen als im Planfeststellungsbeschluss angenommen durch die Schutzzonen betroffen wäre, da auch in diesem Fall im Rahmen der grundsätzlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot eingeräumt werden dürfe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    In den Musterverfahrensurteilen ist nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 bis 5.00 Uhr beanstandet worden, darüber hinaus ist jedoch entschieden worden, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff, 379 ff.); dies erstreckt sich auch auf die Regelungen über Verspätungen und Verfrühungen sowie Ausnahmen und Vermessungsflüge.

    Vorliegend berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich der Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet worden ist, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 59 m.w.N.).

    Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass, je weiter eine Prognose in die Zukunft greift, desto größer die damit verbundenen Unsicherheiten sind (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 94).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2.3.2), unterliegen Verkehrsprognosen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 59 m.w.N.).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190 m.w.N.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 167 m.w.N.; vom 1.4.2009 NVwZ 2009, 910/914; vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 615 f.; vom 17.6.2008 Az. 11 C 2089/07.T RdNr. 135; siehe auch BVerfG vom 4.5.2011 NVwZ 2011, 991/994 f.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes oder der dort festgesetzten Lärmwerte hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nicht erhoben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 145 ff.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 169; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 580 ff.).

    In diesem Sinn war es bei der Änderung des § 8 LuftVG ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/508, S. 24) erklärter Wille, sicherzustellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der fachplanerischen Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz für Lärmschutzbereiche maßgeblichen Werte herangezogen werden (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190).

    Der Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist maßgeblicher Stichtag (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 194).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für Wohnraum (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 161 f.; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 359 zu § 6).

    Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm auch der fluglärmbedingte Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; HessVGH vom 15.1.2009 Az. 11 B 254/08.T RdNr. 198).

    Dessen ungeachtet wurde der Verzicht auf die Heranziehung des Maximalpegelkriteriums zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm außerhalb der Nachtzeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auch schon für Fälle vor Inkrafttreten der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes gebilligt und steht in Übereinstimmung mit der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; vom 21.1.2008 Az. 4 B 50/07 RdNr. 10; vom 9.11.2006 BVerwGE 127, 95/139).

    Jedenfalls zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze müssen (im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung) lärmmedizinische Gutachten - im Rahmen der Anwendbarkeit der Werte des Fluglärmschutzgesetzes - im luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr eingeholt werden (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 182; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 165 ff.).

    Dies beschwert die Klägerseite jedoch nicht, da Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung umso gewichtiger sind, je mehr die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze heranreichen, und umso geringer wiegen, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 166).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Aufgabe der Gerichte ist es demgegenüber nicht, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 m.w.N.).

    Insbesondere ein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht nicht (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 447 m.w.N.; vom 20.1.2009 Az. 4 B 45/08 RdNr. 7 m.w.N.; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/195; vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332/343 ff.).

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 (Bl. VI/01096 GA) hat die Klägerin den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen ausdrücklich in ihre Klage einbezogen und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (Bl. VI/01137 GA) insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 "Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.)" aufgehoben worden ist.

    Es fehle an einer neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf das erforderliche Ab- und Anschwellen des Fluglärms in den Nachtrandstunden gemäß dessen Entscheidung vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a.).

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    In den Musterverfahren wurde in erster Instanz vielmehr über mit denjenigen der Klägerin vergleichbare Anträge und Hilfsanträge betreffend die Aufhebung der 17 in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugelassenen Nachtflugbewegungen, ein Verbot von Nachtflügen von 22 Uhr bis 6 Uhr und weitere begehrte Einschränkungen des nächtlichen Flugbetriebs vor bzw. nach 22:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens - einschließlich verringerter Bewegungskontingente in der Gesamtnacht oder in den Nachtrandstunden - als Bestandteil des gesamten Lärmschutzkonzepts entschieden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 750 ff., BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 339 ff.), diese waren damit auch Gegenstand der Revisionsverfahren und damit der Musterverfahren insgesamt.

    Da der Beklagte - entgegen der ihm mit der Revisionsentscheidung eingeräumten Möglichkeit - keine Entscheidung über die Zulassung von planmäßigen Flugbewegungen im Zeitraum zwischen 23:00 und 05:00 Uhr getroffen hat, war eine erneute, über die in den Musterverfahren zugrunde gelegte hinausreichende Ermittlung und Abwägung von Belangen etwa Betroffener auch entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 376 ff.).

    Dabei verkennt die Klägerin allerdings, dass die insoweit von ihr in Bezug genommene Feststellung in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 378) nur den Fall erfasst, dass der Beklagte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Zulassung weiterer, über das für abgewogen befundene Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen für die Gesamtnacht hinausreichenden Flugbewegungen in einem ergänzenden Verfahren nach § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG Gebrauch machen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 376 f.), während das mit der Revisionsentscheidung festgestellte Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen durchschnittlich in den Nachtrandstunden bei null planmäßigen Flugbewegungen in der Kernnacht für abgewogen erachtet wurde.

    Denn abgesehen davon, dass derartige Spitzenbelastungen als rechtlich zulässig angesehen wurden (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 373), kommt es auf die von der Klägerin angeführte Weiterentwicklung der Grundsätze zu § 29b Abs. 1 LuftVG in einem andere Nachverfahren schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, da in den Musterverfahren unter Anwendung dieser Vorschrift schon festgestellt wurde, dass das von der Planfeststellungsbehörde verfolgte Konzept eines Abschwellens und Wiederansteigens der Fluglärmbelastung in den Nachtrandstunden am Flughafen Frankfurt Main mit durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden gewährleistet ist (BVerwG a.a.O., Rn. 373), und dazu auf die Auslöse- und Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes abzustellen ist, nicht aber auf Lärmwerte in einzelnen Stunden der Nacht.

    Es wurde deshalb auch keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde dazu gesehen, von sich aus eine - etwa lärm-indexbasierte - Alternative zu den etablierten und im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen, auf Dauerschall- und Maximalpegel abstellenden Lärmschutzmodellen zu entwickeln (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 399).

    Da nach alledem auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle gilt, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 50 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von 6 mal 57 dB(A), demnach Ansprüche auf passiven Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz in dem dazugehörigen Verfahren gewährt und darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615), ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Feststellung tagähnlicher Belastungsspitzen in einzelnen Nachtrandstunden anhand von durch Messungen erzielten Lärmwerten auch in ihrem Nachverfahren nicht entscheidungserheblich.

    Denn auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung dazu bestätigend festgestellt, dass - anders als die Klägerin meint - die Vorhabensträgerin sich nicht darauf verweisen lassen muss, ein sich ihr stellender Bedarf könne durch Konkurrenz wie beispielsweise den Flughafen Hahn befriedigt werden (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 98 ff. und 111 ff.).

    Demnach gilt auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 60 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von 6 mal 57 dB(A).

    Denn dort wurde über das gesamte Lärmschutzkonzept für die Nacht entschieden, dabei nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 bis 5:00 Uhr beanstandet und darüber hinaus festgestellt, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 577, 792; BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, dass der verbleibende Teil des Gesamtnachtkontingents von - bezogen auf das Kalenderjahr - durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen hinsichtlich der Nachtrandstunden nicht ordnungsgemäß abgewogen wäre, vielmehr wurde zu einer Korrektur dieses Kontingents ausdrücklich weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des Bezugszeitraums für den Durchschnittswert eine Veranlassung gesehen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 353).

    Denn die Messergebnisse sind aus den oben dargestellten Gründen nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit der geltenden Nachtflugregelung wegen eines Verstoßes gegen § 29b LuftVG als eine rechtliche Besonderheit ihres Verfahrens darzutun, da in den Musterverfahren der Schutzbedarf für die Nachtrandstunden bei einem vollständigen Verbot planmäßiger Flugbewegungen in der Nachtkernzeit als geringer beurteilt worden ist, und demnach in den Nachtrandstunden ein An- und Abschwellen des Fluglärms mit dem für abgewogen Lärmschutzkonzept für die Nacht gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - juris Rn 373).

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich sämtlicher Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet wurde, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 59 m.w.N.).

    Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass, je weiter eine Prognose in die Zukunft greift, desto größer die damit verbundenen Unsicherheiten sind (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 94).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2.3.2), unterliegen Verkehrsprognosen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 59 m.w.N.).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190 m.w.N.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 167 m.w.N.; vom 1.4.2009 NVwZ 2009, 910/914; vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 615 f.; vom 17.6.2008 Az. 11 C 2089/07.T RdNr. 135; siehe auch BVerfG vom 4.5.2011 NVwZ 2011, 991/994 f.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes oder der dort festgesetzten Lärmwerte hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nicht erhoben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 145 ff.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 169; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 580 ff.).

    In diesem Sinn war es bei der Änderung des § 8 LuftVG ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/508, S. 24) erklärter Wille, sicherzustellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der fachplanerischen Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz für Lärmschutzbereiche maßgeblichen Werte herangezogen werden (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190).

    Der Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist maßgeblicher Stichtag (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 194).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für Wohnraum (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 161 f.; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 359 zu § 6).

    Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm auch der fluglärmbedingte Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; HessVGH vom 15.1.2009 Az. 11 B 254/08.T RdNr. 198).

    Dessen ungeachtet wurde der Verzicht auf die Heranziehung des Maximalpegelkriteriums zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm außerhalb der Nachtzeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auch schon für Fälle vor Inkrafttreten der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes gebilligt und steht in Übereinstimmung mit der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; vom 21.1.2008 Az. 4 B 50/07 RdNr. 10; vom 9.11.2006 BVerwGE 127, 95/139).

    Jedenfalls zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze müssen (im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung) lärmmedizinische Gutachten - im Rahmen der Anwendbarkeit der Werte des Fluglärmschutzgesetzes - im luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr eingeholt werden (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 182; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 165 ff.).

    Dies beschwert die Klägerseite jedoch nicht, da Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung umso gewichtiger sind, je mehr die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze heranreichen, und umso geringer wiegen, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 166).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Aufgabe der Gerichte ist es demgegenüber nicht, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 m.w.N.).

    Insbesondere ein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht nicht (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 447 m.w.N.; vom 20.1.2009 Az. 4 B 45/08 RdNr. 7 m.w.N.; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/195; vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332/343 ff.).

  • BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15

    Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten;

    Im Revisionsverfahren hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) das Verfahren der Musterklägerin Stadt Raunheim (Verfahren 4 C 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Die Frage richtet sich gegen die als "Planklarstellung" bezeichnete Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012, mit der zur Umsetzung des Senatsurteils vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) bestimmt wurde, dass "für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr ... auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig" sind, und Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 aufgehoben wurde.

    Mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) hat der Senat den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

    des Planfeststellungsbeschlusses, soweit darin planmäßige Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr und mehr als durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zugelassen worden waren, bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) ohne Rechtswirkung war.

    Einer erneuten Abwägung hätte es nur bedurft, wenn der Beklagte weitere, über 133 hinausgehende planmäßige Flugbewegungen in der Gesamtnacht oder nur in den Nachtrandstunden hätte zulassen wollen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 377).

    Auch im Urteil des Senats zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 352 ff.) spielen Fluglärmimmissionen keine Rolle, soweit es um die Abgewogenheit des vom Senat gebilligten Kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden geht.

    Dieses Nachtschutzkonzept hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 f. und 373) gebilligt.

    Zu einer Korrektur hat er keine Veranlassung gesehen, auch nicht hinsichtlich der Größe des Kontingents oder des gewählten Bezugszeitraums (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 353 ff.).

    Eine von der Beschwerde geforderte Abstimmung des Lärmschutzkonzepts mit dem Instrumentarium des Fluglärmschutzgesetzes, das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG grundsätzlich auch für die Abwägung verbindlich ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 201), hat der Senat für entbehrlich gehalten.

    Ausweislich der Beschwerdebegründung geht es der Beschwerde der Sache nach - auch unabhängig von konkreten Lärmimmissionen - um das vom Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 373) verwendete Kriterium, dass in den Nachtrandstunden nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht werden dürfen, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen.

    Im Übrigen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 373) gelegentliche Spitzenbelastungen an der Kapazitätsgrenze - gerade auch vor dem Hintergrund des Planungsziels, dem Interesse der Verkehrsgesellschaften an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen Slots Rechnung zu tragen - nach der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als rechtlich zulässig angesehen.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) ein Ab- und Anschwellen der Flugbewegungen nur in Bezug auf die Mediationsnacht im Verhältnis zu den Nachtrandstunden verlangt, jedoch keine weitere Kontingentierung innerhalb der Nachtrandstunden.

    Von übereinstimmenden rechtlichen Überlegungen hat sich der Senat auch in seinem Urteil zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 ff.) leiten lassen.

    Zur Beurteilung stand dabei allerdings ein anderes Nachtlärmschutz-Konzept, das der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 f. und 373) ebenfalls gebilligt hat.

    a) Gemessen hieran ist die geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs vom Urteil des Senats vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 372) nicht hinreichend bezeichnet.

    Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz gegenüber, den der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 372) aufgestellt hat, wonach es selbst im Fall eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht nicht gerechtfertigt ist, die Nacht zum Tag zu machen, und ferner, dass auch in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt bleibt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten wird, und dass in den Nachtrandstunden der Flugverkehr zum Kern der Nacht hin abschwellen und danach wieder ansteigen muss.

  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

    Über Klagen gegen die mit dem Planergänzungsbeschluss erfolgte Festsetzung von jahresdurchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in beiden Nachtrandstunden (22:00 bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) kann deshalb auf der Grundlage der in den Musterverfahrensurteilen getroffenen Feststellungen des 11. Senats des Hess. VGH vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) dazu, dass dieses Lärmschutzkonzept die Grundsätze des § 29b Abs. 1 und 2 LuftVG wahrt, im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (Bl. II/0174 GA) haben die Klägerinnen ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 - Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 - zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) aufgehoben worden ist.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Form des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom 29. Mai 2012 leidet nicht an erheblichen formell- oder materiell-rechtlichen Fehlern; die Klägerinnen haben auch sonst keinen Anspruch auf dessen Änderung oder Ergänzung in einer Weise, die über die zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) vorgenommene Änderung hinausgeht.

    Der Beklagte hat dafür zu Recht die Planergänzung unter Teilaufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses gewählt, denn sowohl dem Tenor zufolge als auch nach den Ausführungen in der - nach Erlass des Bescheides den Beteiligten bekannt gegebenen - Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hätte nur dann eine erneute Entscheidung in einem Planergänzungsverfahren unter erneuter Abwägung der Belange Betroffener getroffen werden müssen, wenn weitere, über die tenorierte Anzahl von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen hinausgehende Flugbewegungen in den Nachtrandstunden oder in der Mediationsnacht hätten zugelassen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 08/09 u.a. -, juris Rn. 376 ff.).

    Nach den Entscheidungsgründen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde mit insgesamt 133 in den beiden Nachtrandstunden zugelassenen Flugbewegungen als auf der Grundlage des bisherigen Abwägungsmaterials abgewogen und den Gewichtungsvorgaben des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG entsprechend bewertet worden (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 376); erneuter Ermittlungen bedurfte es hierfür nicht, da weitere Flüge nicht zugelassen wurden.

    Folglich bedurfte es auch keiner daraus folgenden Abwägung dazu, wie das von der Planfeststellungsbehörde verfolgte Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs gleichwohl durchgehalten und der Flugverkehr in den Nachtrandstunden trotz eines erhöhten Kontingents planmäßiger Flüge durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 377 f.; Hess. VGH, Schluss-Urteil vom 30.04.2015 - 9 C 1509/12.T -, juris Rn. 67).

    2.1 Der erkennende Senat folgt den in den Musterverfahrensurteilen getroffenen Feststellungen des 11. Senats dieses Gerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass das hier streitgegenständliche Lärmschutzkonzept in Bezug auf die Nachtrandstunden in dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten mit seinem Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen in beiden Nachtrandstunden die Grundsätze des § 29b Abs. 1 und 2 LuftVG wahrt (Urteil vom 4. April 2012, BVerwG 4 C 8.09 -, juris); der Sachverhalt auch dieses Verfahrens ist insoweit geklärt.

    Allerdings wäre es auch dann nicht gerechtfertigt, "die Nacht zum Tage zu machen", und die Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und der Flugverkehr zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird (BVerwG 04.04.2012 - 4 C 8.09 -, juris Rn. 371 f.).

    Der erkennende Senat sieht es wie das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen als auch unter Zugrundelegung des Kalenderjahres als Bezugszeitraum gewährleistet, dass keine über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum andauernde Spitzenbelastung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. -, Rn. 360 ff., 373), auch wenn in den Nachtrandstunden damit theoretisch Spitzenbelastungen erreicht werden können, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen.

    Es besteht auch keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, von sich aus eine - etwa lärm-indexbasierte - Alternative zu den etablierten und im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen, auf Dauerschall- und Maximalpegel abstellenden Lärmschutzmodellen zu entwickeln (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 399).

    Nach alledem gilt auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nacht-randstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 50 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Häufigkeits-Maximalpegelkriterium von 6 mal 53 dB(A).

    Wie in dem Parallelverfahren (- 9 C 1509/12-T - Schluss-Urteil vom 30.04.2015, juris Rn. 111) folgt der Senat dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der in den Musterverfahrensurteilen getroffenen Feststellungen zur Schwankungsbreite der zulässigen Höchstzahl von Flugbewegungen in den Nachtrandstunden, die auf der Grundlage der Flugbewegungen der Jahre 2005 und 2006 mit bereits 106 Flugbewegungen durchschnittlich in den beiden Nachtrandstunden der nachfrageschwachen Zeit ermittelt wurde (BVerwG - 4 C 8/09 -, juris Rn. 373).

    Vorliegend berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich der Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet wurde, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden.

  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    In Bezug auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit sowie die Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag ist der Sachverhalt des Verfahrens der Klägerin geklärt und weist gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Hess. VGH vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. - BVerwG vom 04.04.2012 u.a. - 4 C 8.09 u.a. -) auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 93a VwGO auf.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Die Klägerin hat ihre am 8. Februar 2008 erhobene und auf zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Verfahrensfehler, Abwägungsmängel, fehlende Planrechtfertigung, mangelhafte Alternativenplanung, unbewältigt gebliebene Lärmkonflikte, fehlerhafte Prognosen hinsichtlich Immissionen, Lärm und Sicherheit, naturschutzrechtliche Mängel, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch Bauverbote, Siedlungsbeschränkungen, Kaufkraftverluste durch das geplante Terminal 3 und die Notwendigkeit passiven Schallschutzes gestützte Klage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 durch die Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in das Verfahren im Wege der Klageänderung erweitert und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (Bl. XXVIII/04833 der Gerichtsakte - GA -) insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 "Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) aufgehoben worden ist.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 35 ff.).

    Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 38) offen gelassen hat, ob eine Zusicherung oder eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in ihren Wirkungen vergleichbare Zusage, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zukünftig zu unterlassen, in einem Planfeststellungsbeschluss überhaupt rechtlich zulässig wäre, oder ob die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte sich von der rechtsverbindlichen Zusage in dem Planfeststellungsbeschluss hätte lösen können, vorlagen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 48 ff) diese Entscheidung bestätigt.

    Diese Feststellungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung in den Revisionsverfahren zugrunde gelegt (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 48 ff.) und damit bestätigt.

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende und durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigte Entscheidung erfahren.

    Diese Entscheidung wurde sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsverfahren (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) als auch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris) bestätigt.

    Wie die Klägerin selbst einräumt, sind sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08. ¢, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 180 f.) in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. ¢ -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 539), und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Verfahren hat sich das Gericht in den Musterverfahrensentscheidungen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-) mit dem dort gerügten Verfahrensfehler nach § 73 Abs. 6 VwVfG / § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG (Notwendigkeit eines zweiten Erörterungstermins) auseinandergesetzt und - bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 23) - das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers verneint.

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17

    Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens

    Auf die Revision der Kläger in acht Musterverfahren hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    (2) ob die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 95), wonach eine behördliche Verkehrsprognose einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, mit Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, wenn für die Abwägung der öffentlichen Interessen eine valide Bestimmung des Verkehrsbedarfs erforderlich ist, sich das Kapazitätsziel hieraus berechnet und die Auswahl der Alternative daran gemessen wird und,.

    Sie sind in der Rechtsprechung des Senats, auch in dem zu den Musterverfahren ergangenen Revisionsurteil (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234) bereits beantwortet.

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59).

    Dass diese Rechtsprechung auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 und vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123) und deshalb erst recht im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung (hier: § 8 Abs. 1 LuftVG) und der Alternativenprüfung, hat der Senat in seinem Revisionsurteil über die Musterverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 und 95) erneut bestätigt.

    Durch das Revisionsurteil des Senats (- 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62) ist ferner geklärt, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat auch seinem Revisionsurteil in den Musterverfahren (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 und 95) zugrunde gelegt.

    Diesen Einwand hat der Senat der Sache nach bereits in seiner Revisionsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59) zurückgewiesen und erneut bekräftigt, dass die Rechtsprechung zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Prognoseentscheidungen auf die Prognose des nachfragebedingten Bedarfs anwendbar ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Planrechtfertigung als auch hinsichtlich der planerischen Abwägung und der Alternativenprüfung.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Revisionsentscheidungen zu den Musterverfahren (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 154 f.) mit den Rügen verschiedener Musterkläger, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm gewährleiste keine verfassungskonforme Risikovorsorge, auseinandergesetzt und eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten verneint.

    Vielmehr habe es als rechtlich zulässig angesehen, wenn in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden Spitzenbelastungen erreicht werden (a.a.O. Rn. 28 und Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 372 f.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat damit unter zutreffender Auswertung der Musterurteile (insb. VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - LKRZ 2010, 66 = juris Rn. 617 und BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190) nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt, warum er von einer mündlichen Verhandlung absieht.

    Das Revisionsverfahren der Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 ) gegen die Musterentscheidung ist im Umfang der Erledigung eingestellt worden, soweit der Beklagte die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung verpflichtet hat, an den im Eigentum der Klägerin stehenden und im Bereich der Anfluggrundlinien liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 9).

  • VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17

    Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 19.01.2017 - 9 C 291/13

    Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in

  • BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17

    Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 72/18

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 3 S 864/16

    Zur Frage, ob Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs 2 BauGB "berührt"

  • VGH Hessen, 11.11.2015 - 9 C 273/13

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; BEWEGUNGSKONTINGENT; FLUGBETRIEBSSYSTEM; FLUGHAFEN

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 53.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40037

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - 20 D 96/11

    Klage auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 4.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 6.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 54.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 61.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 57.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 55.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 64.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 5.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612

    Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 63.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 62.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 7.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5627

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 2.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

  • BVerwG, 14.06.2017 - 4 B 22.16

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 6.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 11 D 14/14

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb

  • BVerwG, 12.11.2020 - 4 A 13.18

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung

  • VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15

    AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN;

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529

    Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

  • BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2018 - 1 KS 2/10

    Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 8.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 78/14

    Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt

  • BVerwG, 21.01.2020 - 4 B 33.17

    Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor Wirbelschleppen bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 79/14

    Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 95/14

    Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 98/14

    Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt

  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17

    Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos

  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18

    Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14

    Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 1.16

    Abwägung eigener Belange; Abwägungsausfall; Abwägungsgebot; Bestandstrasse;

  • VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12

    Zur Festlegung von An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.43

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Alternativenprüfung

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.725

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 3.17

    Anpassungsgebot; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Baufenster; Bebauungsplan;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19

    Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz;

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

  • VGH Hessen, 13.12.2016 - 9 C 1636/13

    BESTANDSKRAFT; ERSTMALIGE BESCHWER; MATERIELLE PRÄKLUSION; PLANERGÄNZUNG;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2013 - 20 D 7/09

    Klage von Anwohnern gegen Vorfelderweiterung am Flughafen Köln/Bonn teilweise

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.44

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Existenzgefährdung für landwirtschaftlichen

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608

    In einer Berufungsbegründung erfolgte Verweisung auf ein Parallelverfahren ohne

  • BVerwG, 05.02.2020 - 4 B 32.18

    Passiver Schallschutz außerhalb der Nacht-Schutzzone eines Flughafens (hier:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 20 D 30/14

    Flughafen Düsseldorf: Keine weiteren Einschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17

    Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung;

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 17.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VG Mainz, 14.07.2020 - 1 L 445/20

    Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

  • BVerwG, 03.04.2019 - 4 A 1.18

    "Freihaltebelang"; 380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 16 A 3044/15

    Erteilung einer Sperrgenehmigung für die Nutzung eines Wanderwegs bei Vorliegen

  • BVerwG, 24.01.2018 - 4 B 34.17

    Abwägungsgebot bei der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung i.R.d.

  • BVerwG, 28.01.2016 - 4 B 43.14

    Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 5 S 1591/13

    Rechtsschutzinteresse for Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan -

  • BVerwG, 18.02.2021 - 4 B 25.20

    Reichweite der UVP beim Bau einer Erdgasfernleitung

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 11.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • OVG Hamburg, 18.09.2019 - 1 E 18/18

    Klage zweier Bürger auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14

    Kein neuer Schallschutz für die Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel

  • BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 37.13

    Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Feststellung der

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 B 5.16

    Erstmalige Zulassung von Flugverkehr in den Nachtrandstunden; ehemaliger

  • VG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 K 3565/18

    Zur Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG

  • BVerwG, 12.10.2022 - 7 B 5.22

    Plangenehmigung zur Erneuerung bzw. den barrierefreien Ausbau von

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 793/18

    Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) dürfen gebaut werden

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 14.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

  • VGH Bayern, 05.09.2017 - 2 N 16.1308

    Bebauungsplan für viergeschossige Parkgarage

  • BVerwG, 05.08.2013 - 4 B 61.12

    Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Lärmwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG gem. §

  • BVerwG, 21.02.2023 - 4 A 2.22

    Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung - Überspannung eines

  • BVerwG, 16.02.2017 - 9 A 14.16

    Planfeststellung Straßenrecht (Rheinbrücke Leverkusen)

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 8 CE 21.1102

    Rückbau eines Fuß- und Radweges im Wege der Folgenbeseitigung

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40025

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 6 A 22.14

    Verkehrsflughafen Berlin-Tegel; Schutz vor Fluglärm; Anspruch auf nachträgliche

  • VerfGH Bayern, 18.03.2020 - 17-VII-18

    Begründungsanforderungen an eine Rechtssatz-Popularklage

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 KS 61/10

    Immissionswerte beim Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen

  • BVerwG, 24.07.2019 - 4 B 1.18

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

  • BVerwG, 04.09.2018 - 9 B 24.17

    Gebotenheit eines Bauvorhabens i.R.d. Planrechtfertigung im Hinblick auf die

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

  • VGH Hessen, 19.01.2017 - 9 C 286/13

    Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 14.705

    Entgegenstehende Rechtskraft; wasserrechtliche Planfeststellung; zwingende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 18.14

    Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen; passive und aktive

  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 15 N 21.1291

    Unwirksamer Bebauungs- und Grünordnungsplan - Nichtberücksichtigung möglicher

  • BVerwG, 24.07.2018 - 4 B 61.17

    Schreiben der Behörde mit Ablehnung des Antrags der Nachbarn auf baupolizeiliches

  • VG München, 05.06.2019 - M 9 K 18.184

    Geltungsdauer einer auf einem Vergleich beruhenden Zusicherung auf Erteilung

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 31.18

    Klagebefugnis und Verwirkung des Klagerechts gegen eine Regelung zur sog.

  • VG München, 14.10.2014 - M 2 K 14.1835

    Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für eine Steganlage

  • BVerwG, 05.08.2013 - 4 B 62.12

    Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Lärmwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG gem. §

  • VGH Bayern, 14.10.2021 - 22 A 20.40001

    Erfolglose Klage gegen eine Plangenehmigung zur Erneuerung bzw. für den

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2019 - 5 K 9781/17

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014; Zertifizierung eines alternativen

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 51.18

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

  • VG Münster, 08.09.2023 - 1 K 339/23

    Gesamtschule Münster-Roxel muss genehmigt werden

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19

    Exkulpation des Luftbeförderungsunternehmens bei großer Verspätung infolge

  • VGH Bayern, 11.06.2018 - 8 ZB 16.2559

    Planfeststellung für den Bau einer Ortsteilumgehung

  • VG Düsseldorf, 16.05.2018 - 28 L 824/18
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2159

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Eigentümerklage

  • VGH Bayern, 27.11.2023 - 8 CE 23.1868

    Unterlassung der Beseitigung einer Grundstückszufahrt

  • VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16

    Konzentrationszonen Abgrabung Regionalplanung Abgrabungsmonitoring

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 822/18
  • VGH Bayern, 20.10.2016 - 2 N 15.1060

    Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebiets für einen Biergarten

  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2023 - 2 B 349/23

    Abwägungsbeachtlichkeit des Belangs des Schutzes des Grundeigentums vor aus dem

  • BVerwG, 21.12.2015 - 4 B 15.14

    Unzulässigkeit einer auf die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des

  • VG Berlin, 08.11.2022 - 10 K 414.20

    Kein Anspruch auf Betrieb von Brunnenanlage im Blumenviertel

  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 8 ZB 17.1341

    Erfolglose Verbandsklage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2014 - 20 D 45/09

    Klage von Flughafenanwohnern gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 5.20

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von

  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2162

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Verbandsklage

  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 6.20

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von

  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 8.20

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2022 - 3 K 321/17

    Baurechtliche Normenkontrolle -punktueller Abwägungsfehler

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 2 S 209/16

    Zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge und für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20

    Schallschutzprogramm Flughafen BER; Leistungsklage; Anspruch auf Vorlage einer

  • VGH Bayern, 07.06.2022 - 11 ZB 21.2468

    Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Fußgängerbereichs

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 22 A 15.40038

    Planfeststellung Zweite S-Bahn-Stammstrecke München - Inanspruchnahme privater

  • VG Frankfurt/Main, 04.06.2021 - 5 K 962/18

    Kein Übergang einer Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014

  • VG Augsburg, 12.12.2023 - Au 2 E 23.2011

    Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung

  • BVerwG, 10.05.2023 - 4 B 19.22

    Festslegung von Ansprüchen Dritter über die Erstattung von Aufwendungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2021 - 21 B 878/21

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung i.R.e. Verstoßes durch Inverkehrbringen nach

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 22 AS 20.40008

    Plangenehmigung zur Erneuerung von Bahnsteigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2019 - 4 L 43/19

    Errichtung und Betreiben von Abwasseranlagen; Definition der Benutzungsbedingung

  • VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23

    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

  • VG Köln, 23.03.2022 - 22 L 324/22
  • VG Halle, 14.12.2021 - 4 A 31/21

    Bergrechtliche Förderabgabe - Befreiung (hier verneint)

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 1.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30252
BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 1.10 (https://dejure.org/2010,30252)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.2010 - 4 C 1.10 (https://dejure.org/2010,30252)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 4 C 1.10 (https://dejure.org/2010,30252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Im Umfang der Erledigung wird das Verfahren BVerwG 4 C 1.10 eingestellt.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    II Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Beklagte die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll verpflichtet hat, an den im Eigentum der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10 stehenden und im Bereich der Anfluggrundlinien (gemäß dem Protokoll beigefügter Anlage) liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen.

    Es ist aber auch nicht so, dass - wie die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 1.10 und 4 C 2.10 der Sache nach meinen - ein komplettes Flugverbot in der Mediationsnacht ein rechtliches Junktim des Flughafenausbaus wäre.

    Die auf dieses Teilkontingent bezogene Bedarfsfeststellung der Planfeststellungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß unbeanstandet gelassen, die hiergegen gerichteten Rügen der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10 sind unbegründet.

    Die von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10 geltend gemachten Ansprüche, die Lärmmenge so zu kontingentieren, dass der Belästigungsindex und in den Nachtstunden die Anzahl der Aufwachreaktionen nicht über das nach der Lärmprognose 2020 zu Erwartende hinausgehen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 801 f.) ohne Bundesrechtsverstoß abgelehnt.

    Dem Begehren der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 1.10, den Flugverkehr in der Kernnacht auf alle Bahnen zu verteilen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 838) zu Recht entgegengehalten, der Planfeststellungsbehörde stehe bei der Abwägung zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms ein weiter Ermessensspielraum offen, der hier nicht überschritten sei.

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).
  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Musterverfahren der Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

    Das Verfahren der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 teilweise eingestellt, nachdem sich die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Stadt Raunheim in einem näher festgelegten, an der Grundanfluglinie gelegenen Bereich des Stadtgebiets verpflichtet hatte und die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren einer Musterverfahrensklägerin (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen, sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren einer Musterverfahrensklägerin (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es nach Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken dieser Klägerin in einem Teil ihres Stadtgebiets durch den Beklagten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren einer Musterverfahrensklägerin (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es nach Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken dieser Klägerin in einem Teil ihres Stadtgebiets durch den Beklagten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2019 - 5 K 9781/17

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014; Zertifizierung eines alternativen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.2012 - 4 C 8.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22874
BVerwG, 10.08.2012 - 4 C 8.09 (https://dejure.org/2012,22874)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2012 - 4 C 8.09 (https://dejure.org/2012,22874)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2012 - 4 C 8.09 (https://dejure.org/2012,22874)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    Entgegen der Behauptung der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 hat der Beklagte die von ihm vorgetragene Revisionsbegründung nicht "in vollem Umfang revoziert".

    Ohne Erfolg wenden sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 5.10 allerdings gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Inkrafttreten der Nachtbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmt geregelt sei.

    Im Ergebnis ohne Bundesrechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 306 ff.) auch den Einwand der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 zurückgewiesen, die bestehenden Flughafenanlagen seien zu einem erheblichen Teil weder durch eine Genehmigung nach § 6 LuftVG noch durch den Planfeststellungsbeschluss 1971 gedeckt, weshalb auf der Grundlage dieses illegalen Zustandes auch keine Erweiterung des Flughafens zugelassen werden dürfe.

    Vom subjektiven Anwendungsbereich der Vorschrift ist die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 erfasst, weil sie Klägerin des mit Urteil vom 14. Oktober 2003 entschiedenen Verwaltungsrechtsstreits und damit gemäß § 63 Nr. 1 VwGO daran beteiligt war.

    Soweit sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 4.10 dagegen wenden, dass der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes und der Daten der Fluggastbefragungen aufgrund des Umstandes, dass die TUHH die Prognoseprämissen und -ergebnisse als plausibel bestätigt habe, für ausgeglichen hält, bleibt ihre Sachrüge ohne Erfolg.

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 angeführten Beschluss vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - (NVwZ 2008, 675 Rn. 4).

    Entgegen der Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Belastbarkeit der Verkehrsprognose und zum Ausmaß der verbleibenden Unsicherheiten auch nicht durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet.

    Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 441 ff.), dass die LEP-Änderung 2007 nicht wegen eines formellen oder materiellen Rechtsmangels nichtig sei.

    Zu Unrecht rügen die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 3.10 und 4 C 5.10, der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 413 ff.) sei unter Verkennung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass in der LEP-Änderung 2007 eine abschließende landesplanerische Standortentscheidung für die neue Nordwest-Landebahn nicht vorgenommen worden sei.

    Der Kritik der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die raumordnungsrechtliche Beachtenspflicht, weil er in den Kernbereich der ihr im LEP 2000 zugewiesenen Oberzentrumsfunktion eingreife, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt.

    Zu Unrecht rügen die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09 und 4 C 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe die mit der Nachfrageprognose 2020 verbundenen Prognoseunsicherheiten in der Abwägung unberücksichtigt gelassen.

    Zu Unrecht kritisiert die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, der Verwaltungsgerichtshof habe die Nullvariante mit der Begründung abgelehnt, mit dieser würden die Ziele der Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft von vornherein verfehlt.

    Die hiergegen gerichtete Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 geht fehl.

    Ein Bundesrechtsverstoß ist auch nicht dargetan, soweit sich die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 dagegen wendet, der Verwaltungsgerichtshof habe den Ausschluss bestimmter Varianten bereits in der Grobprüfung anhand des Kriteriums der besseren Realisierbarkeit (insbesondere der Kosten) unbeanstandet gelassen.

    Zu Unrecht rügt die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 schließlich, das angefochtene Urteil habe die unterschiedlichen Lärmauswirkungen anderer Varianten - insbesondere hinsichtlich der von ihr immer wieder ins Spiel gebrachten Planungsalternative Umwidmung der "Startbahn West" in eine "Start- und Landebahn West" - völlig übergangen.

    Gemessen hieran konnte die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 favorisierte Umwandlung der Startbahn West zu einer Start- und Landebahn bereits im Rahmen der Grobplanung ausscheiden.

    Mit der Begründung, dass die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen pro Jahr deutlich verfehlt werde, konnte der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 551) auch den Beweisantrag zu 7 der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 ohne Bundesrechtsverstoß als unerheblich ablehnen.

    Unbegründet ist auch die Kritik der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, die einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot geltend macht, weil die von ihr vorgeschlagene Möglichkeit eines Verzichts auf einen kapazitiven Ausbau (Nullvariante) unter Verlagerung eines Teils des Umsteigeverkehrs auf andere bestehende Hub-Flughäfen nicht schon auf der Ebene der Grobprüfung hätte ausgeschieden werden dürfen.

    Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 es schließlich planungsrechtlich nicht für gerechtfertigt hält, die Einbeziehung des benachbarten Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim bereits zu Beginn der Planungen aus der Variantenprüfung auszuschließen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 555) hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass diese Einbeziehung nicht realisierbar sei, insbesondere auch deshalb, weil die Erlaubnis zur zivilen Mitbenutzung des militärischen Flugplatzes auf absehbare Zeit nicht zu erlangen sei.

    Unberechtigt sind die Rügen der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10, die bemängeln, dass auf der Grundlage der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, sollten diese mit dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich so zu interpretieren sein, dass der Planfeststellungsbehörde die Anordnung von Schutzvorkehrungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG verwehrt wäre, nach dem aktuellsten Stand der Lärmwirkungsforschung eine verfassungskonforme Risikovorsorge nicht gewährleistet sei.

    Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, mit der sie die Ablehnung ihrer Beweisanträge III-32, III-49, III-3, III-4, III-7 und III-28 auch insoweit als verfahrensfehlerhaft rügt, als die Anträge zum Thema Gesundheitsgefährdung für die Nachtzeit gestellt worden sind.

    Entgegen der Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10 enthält das Fluglärmschutzgesetz auch keine verfassungswidrige, das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzende Typisierung.

    Das Fluglärmschutzgesetz ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es Wohnungen und besonders schutzbedürftige Einrichtungen hinsichtlich der Schutzanforderungen in - wie die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 geltend macht - verfassungswidriger Weise gleichbehandelt.

    Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10, weder das Fluglärmschutzgesetz noch der Planfeststellungsbeschluss ließen absehen, wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Erstattungs- und Entschädigungsansprüche erfüllt sein werden.

    Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, er habe ihren Beweisantrag III-11, mit dem sie verlangt habe, die "Überschusseffekte" zu quantifizieren, die durch die Veränderung der Verlärmung ausgelöst würden, zu Unrecht abgelehnt, ist diese Rüge unbegründet.

    Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10 kritisiert, dass potentiell Betroffene auf der Suche nach Rechtsschutz (gegen unzureichenden baulichen Schallschutz) auf ein nachgelagertes Verfahren verwiesen würden, in dem sie nicht mehr im vollen Umfang gegen einen dann bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnten.

    Damit sind die Rügen der Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09 und 4 C 4.10, soweit sie sich gegen eine Verlagerung der Entscheidung über passiven Lärmschutz und Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in ein nachfolgendes Verfahren wenden, als unberechtigt zurückzuweisen.

    Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09 und 4 C 4.10 ist zurückzuweisen.

    Ins Leere geht auch die Kritik der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10, der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass mit dem Recht auf gerechte Abwägung auch der Anspruch eines Fluglärmbetroffenen verbunden sei, auf der Grundlage ordnungsgemäß zusammengestellten Abwägungsmaterials die Anordnung solcher Vorkehrungen zu erwägen, die nicht schon aus Gründen der Zumutbarkeit zwingend geboten seien.

    Die Aufklärungsrüge, mit der die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 die Ablehnung ihrer auf Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens gerichteten Beweisanträge III-32, III-49, III-3, III-4, III-7 und III-28 angreift, ist unbegründet.

    Auch die - vorsorglich - erhobenen Verfahrensrügen der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10, die die Ablehnung ihrer auf lärmmedizinische Fragen bezogenen Beweisanträge 9, 10, 12, 13, 16 und 17 betreffen, sind unsubstantiiert.

    Die hierauf bezogene Kritik der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10 geht ins Leere.

    Der auf den Wortlaut gestützte Einwand der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10, im Falle des Baus einer neuen Start- und Landebahn beziehe sich der Rechtsanwendungsbefehl dieser Vorschrift - im Gegensatz zur Neuanlegung eines Flugplatzes - nur auf diese, während die Nutzungsanteile für die bereits bestehenden Start- und Landebahnen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs der 1. FlugLSV zu ermitteln seien, verfängt nicht.

    Die Verfahrensrügen der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, mit denen sie geltend macht, dass ihre Beweisanträge III-13, III-46 und III-48 fehlerhaft abgelehnt worden seien, sind unzulässig.

    Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 669), die Beigeladene habe der Möglichkeit, dass einzelne Starts und Landungen aus unterschiedlichsten Gründen auf eine andere als die im Betriebskonzept vorgesehene Bahn verlegt werden, durch einen pauschalen Zuschlag von 4 % Rechnung getragen, sei aktenwidrig.

    Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10, die Beigeladene hätte ihrer Berechnung der Korridorbreiten gemäß Ziffer 3.2.2 der AzD Flugspuraufzeichnungen auch für den Nachtzeitraum zugrunde legen müssen.

    Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10.

    Eine Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme der Firma R... vom Juli 2009, die die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 3.10 und 4 C 4.10 dem Verwaltungsgerichtshof nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

    Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 greift die ersten drei Begründungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen und die vierte Begründung mit der Sachrüge an.

    Die gegen die Hilfserwägungen gerichtete Aufklärungsrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 ist nicht entscheidungserheblich, desgleichen nicht die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10.

    Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10, der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde lediglich die Bedarfsseite ermittelt, aber keine echte Abwägung mit den Lärmschutzinteressen der Betroffenen vorgenommen habe; der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 782) hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass diese Abwägung stattgefunden hat, wenn auch nicht mit dem von den Klägern gewünschten Ergebnis.

    Die Aufklärungsrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10, mit der sie beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre auf Ermittlung der Größe der Tag-Schutzzone 2, auf die Anzahl der in den Tag-Schutzzonen 1 und 2 befindlichen schutzwürdigen Einrichtungen und den Anteil der von Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeindeflächen abzielenden Beweisanträge 1 bis 3 abgelehnt habe, ist nicht schlüssig erhoben.

    Das könnte sie auch nicht mit Erfolg, denn aus den Akten ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2009 gestellten Beweisanträge zu den genannten Beweisthemen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 abgelehnt und der Vorsitzende zu jedem Beweisantrag den jeweiligen Ablehnungsgrund mitgeteilt hat (BA XI zu BVerwG 4 C 5.10 Bl. 1849).

    Zu Unrecht rügt die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10, nach der Rechtsprechung des Senats könne einer Kommune bei der planfestgestellten wesentlichen Erweiterung eines Flughafens eine Vorbelastung oder Situationsgebundenheit nicht entgegengehalten werden.

    Darauf zielen auch die Einwände der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, die die bestehenden Flughafenanlagen teilweise für illegal hält und sich insoweit auf Planungshindernisse beruft.

    Den Beweisantrag Nr. 6 der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 zur lärmmindernden Wirkung bestimmter Flugverfahren durfte der Verwaltungsgerichtshof daher als nicht entscheidungserheblich ablehnen.

    Im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 4.10, 4 C 9.09 und 4 C 3.10 eine Stellungnahme ihres Sachbeistandes Prof. Dr. L... vorgelegt, dem die Gutachterin Dr. T... und der Mitautor des Gutachters Prof. Dr. S... mit einer weiteren Stellungnahme entgegengetreten sind.

    Die hiergegen erhobene Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, auch zur Vermeidung von Nachteilen, die durch das schädigende Zusammenwirken von Luft- und Lärmbelastungen verursacht werden, seien weitere Schutzvorkehrungen zugunsten besonders schutzbedürftiger Personen geboten, bleibt ohne Erfolg.

    Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 greifen nicht durch.

    Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 geltend mache, die Planfeststellungsbehörde habe die in ihrem Stadtgebiet betroffenen Einrichtungen nicht ermittelt, sei dies unzutreffend.

    Entgegen der Kritik der Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09 und 4 C 3.10 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, dass die Lärmbeeinträchtigung ausgewiesener Wohngebiete auch dann ein eigenständig bedeutsamer abwägungserheblicher Belang ist, wenn die Gebiete bereits bebaut sind.

    Von vornherein jeglicher Anhaltspunkt fehlt für die Behauptung der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, dass die Planungshoheit durch einen vollzogenen Bebauungsplan verbraucht sei.

    Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 hatte ihrem Beweisantrag zur Lärmbelastung bestimmter Baugebiete die Prämisse unterlegt, die Planfeststellungsbehörde habe einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit erst ab einer Belastung von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht angenommen.

    Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 sinngemäß rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr in Verkennung des Prioritätsprinzips ihre Situationsgebundenheit als Nachbarin des Flughafens Frankfurt Main entgegengehalten, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg.

    Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des angegriffenen Urteils seien aktenwidrig und verstießen gegen §§ 133, 242 BGB, soweit sie dahingehend verstanden werden könnten, dass die Planfeststellungsbehörde den mit einer nachhaltigen Störung konkretisierter Planungen verbundenen kommunalen Belang ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe, weil sich dem Planfeststellungsbeschluss klar entnehmen lasse, dass die Planfeststellungsbehörde eine nachhaltige Störung ihrer konkretisierten Planungen verneint habe.

    Die gegen die Ablehnung ihrer Beweisanträge gerichtete Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 ist unzulässig.

    Dass der Verwaltungsgerichtshof die Abwägungsrelevanz der Folgen ausbaubedingt erweiterter Bauverbote verneint hätte, wie die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 geltend macht, ist unzutreffend.

    Einen Bundesrechtsverstoß lässt auch der Vorwurf der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 nicht erkennen, der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass sie durch Bauverbote daran gehindert werde, ihre Planung an die durch das Vorhaben veränderte Situation anzupassen.

    Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 rügt, die Planfeststellungsbehörde habe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Beeinträchtigung der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne auf die Bauverbote des § 5 FluglärmG, nicht jedoch auf die Siedlungsbeschränkungslinie nach dem künftigen Regionalplan abgestellt.

    Die Aufklärungsrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 ist unzulässig.

    Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur die Verkaufsfläche auf der allgemein zugänglichen "Landseite" des neuen Terminals 3 relevant und dass diese nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf 4 050 m² begrenzt sei.

    Die von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 erhobene Rüge einer mangelnden Aufklärung von Kaufkraftverlagerungen durch luftseitige Einzelhandelsflächen ist unbegründet, weil die Klägerin geltend macht, eine weitere Aufklärung sei "bei richtiger Anwendung des Bundesrechts", nicht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich gewesen.

    Offenbleiben kann, ob der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 1282) mit der von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. November 2005 (richtig: - BVerwG 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376) angegriffenen Annahme, in eine quantitative Prüfung des Kaufkraftabzugs könnten lediglich die zusammen mit dem Flughafenausbau planfestgestellten Einzelhandelsflächen einbezogen werden, die bundesrechtlichen Maßstäbe verfehlt hat.

    Die hiergegen gerichtete Kritik der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 greift nicht durch.

    Die Verfahrensrügen der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 greifen nicht durch.

    Die Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag Nr. 8.3 zum räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Einzelhandelsflächen im Terminal 3 und den vorhandenen bzw. geplanten Einzelhandelsflächen in den anderen Terminals nicht unter Berufung auf das Vorhandensein hinreichender Gutachten ablehnen dürfen, ist unbegründet.

    Auch das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 keine umfassende Rügebefugnis (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161; Beschlüsse vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 und vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197).

    Zu Unrecht rügen die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09 und 4 C 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe § 86 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem er die Ablehnung ihrer Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nur mit Stichworten begründet habe.

    Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 hat immerhin beispielhaft die Gegenstände der abgelehnten Beweisanträge, die Ablehnungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs und die grobe Richtung, in die sie weiter vorgetragen hätte, benannt.

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    Im Übrigen, sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (Hess. VGH 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-Hess. VGH 11 C 499/08.
  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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