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   BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97   

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https://dejure.org/1998,671
BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97 (https://dejure.org/1998,671)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 (https://dejure.org/1998,671)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 (https://dejure.org/1998,671)
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Erledigungserklärung im Vorprozeß

§ 43 Abs. 2 VwVfG, Erledigung "in anderer Weise" liegt auch dann vor, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Verwaltungsakt als obsolet ansehen (z.B. weil sie ihn irrtümlich für aus anderen Gründen erledigt halten)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsirrtum - Erledigung in anderer Weise - Vorbescheid - Bebauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Verwaltungsakt - Steuerungsfunktion - Regelungswirkung - Landesbauordnungsrecht

  • Judicialis

    VwVfG § 43 Abs. 2; ; GKG § 8 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht - Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung; Baugenehmigung; Verwaltungsakt; Steuerungsfunktion; Regelungswirkung; Landesbauordnungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erledigung "in anderer Weise" nach § 43 Abs. 2 VwVfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 729
  • DVBl 1998, 898
  • BauR 1998, 1002
  • BauR 1998, 642 (Ls.)
  • ZfBR 1998, 323 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97
    Indem das Gesetz fordert, daß der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" zu sein hat, betont es die Finalität dieses Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ; P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 35 Rn. 85).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97
    Sollte es sich um ein faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB handeln, so ist ein Nachbarschutz nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
  • BVerwG, 26.10.1993 - 4 B 103.93

    Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für ein Geschäftsgebäude - Ablehnung ihres

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97
    Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 103.93 - als unbegründet zurück.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07

    Bebauungsplan; Bestandsschutz für Schweinemastbetrieb trotz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung "in anderer Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege "konsensualen" Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2022 - 4 B 61/21

    Schließung und Versiegelung einer für das "Königreich Deutschland" geführten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 11.97 -, juris, Rn. 14 ff., 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 11.97 -, juris, Rn.19.

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