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   BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14   

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https://dejure.org/2015,46085
BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14 (https://dejure.org/2015,46085)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2015 - 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14 (https://dejure.org/2015,46085)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14 (https://dejure.org/2015,46085)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; UVPG § 3b Abs. 2, 3, § 3c; UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3
    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben; Kumulation; nachträgliche -; funktionaler und wirtschaftlicher Bezug; Nachbarklage.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
    Außenbereich; Kumulation; Nachbarklage; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); funktionaler und wirtschaftlicher Bezug; kumulierende Vorhaben; nachträgliche -

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b UmwRG, § 3c S 1 UVPG, § 3b Abs 2 S 1 UVPG, § 3b Abs 2 S 2 Nr 1 UVPG
    Voraussetzungen eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs zwischen kumulierenden Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG

  • Wolters Kluwer

    Forderung eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs zwischen kumulierenden Vorhaben als Voraussetzung eines planvollen Vorgehen des Vorhabenträgers; Gewährleistung eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs sowie planvollen Vorgehens eines Vorhabenträgers durch ...

  • doev.de PDF

    Schweinemaststall; UVP-Vorprüfungspflicht; kumulierende Vorhaben

  • rewis.io

    Voraussetzungen eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs zwischen kumulierenden Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Forderung eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs zwischen kumulierenden Vorhaben als Voraussetzung eines planvollen Vorgehen des Vorhabenträgers; Gewährleistung eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs sowie planvollen Vorgehens eines Vorhabenträgers durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs zwischen kumulierenden Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirtschaftlicher Bezug kumulierender Vorhaben setzt planvolles Vorgehen voraus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 361
  • NVwZ 2016, 701
  • DÖV 2016, 533
  • BauR 2016, 1055
  • BauR 2016, 797
  • ZfBR 2016, 370
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben im Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus.

    Denn die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedenfalls für den Befund aus, dass die Baugenehmigung bei Anwendung der Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (NVwZ 2015, 1458) aufgestellt hat, nach § 3c Satz 5 i.V.m. einer Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG nicht ohne eine allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG hätte erteilt werden dürfen.

    Das ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24), und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken.

    Da Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht der Vorprüfungspflicht unterliegen sollen, selbst wenn sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, und die Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf solche Vorhaben auch unionsrechtlich nicht veranlasst ist, hat der Senat zusätzlich gefordert, dass zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.).

    Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend (so BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 26), aber nicht zwingend erforderlich.

    Die Ställe auf der Hofstelle ... 13 und der neue Schweinemaststall sind folglich funktional und wirtschaftlich im Sinne der im Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (NVwZ 2015, 1458) dargelegten Maßstäbe aufeinander bezogen.

    Das Berufungsurteil enthält ausreichende Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen; dies sind der 5. Juli 1988 und der 14. März 1999 (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 27).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    Der tatrichterlich ermittelte Inhalt des Vorbescheids ist als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 18. Dezember 2013 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 24), weil die Revisionsführer innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO insofern keine Verfahrensrügen erhoben haben und die Auslegung des Berufungsgerichts weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 8).

    Auf diesen Fehler können sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) seit 26. November 2015 geltenden Fassung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 34 zur Vorgängerfassung des § 4 Abs. 3 UmwRG).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    In dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, entfaltet er Tatbestandswirkung (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 7).

    Der tatrichterlich ermittelte Inhalt des Vorbescheids ist als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 18. Dezember 2013 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 24), weil die Revisionsführer innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO insofern keine Verfahrensrügen erhoben haben und die Auslegung des Berufungsgerichts weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 8).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    Auf diesen Fehler können sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) seit 26. November 2015 geltenden Fassung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 34 zur Vorgängerfassung des § 4 Abs. 3 UmwRG).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    Der tatrichterlich ermittelte Inhalt des Vorbescheids ist als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 18. Dezember 2013 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 24), weil die Revisionsführer innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO insofern keine Verfahrensrügen erhoben haben und die Auslegung des Berufungsgerichts weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 8).
  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    In Übereinstimmung mit revisiblem Recht sieht das Berufungsgericht einen Vorbescheid als einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung an, soweit er die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Vorschriften zum Inhalt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88 S. 40).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, auf die es auch dann ankommt, wenn sie Bedenken begegnet (stRspr: vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 -Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f. und vom 24. August 2006 - 7 B 38.06 -Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 28), Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen.
  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4599
    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14
    Die in dieser Voraussetzung zum Ausdruck kommende räumliche Komponente beurteilt sich nicht nach optisch wahrnehmbaren Umständen, sondern - nach Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 94 unten, S. 95 oben) - danach, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18

    Genehmigung von Hähnchenmastanlagen; hinzutretende kumulierende Vorhaben;

    Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Es genügten vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lasse (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 18, juris).

    Insoweit hat auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstreckung der UVP-Pflicht auf solche Vorhaben, deren Einwirkungsbereiche sich zwar überschnitten, die aber beziehungslos und zufällig nebeneinanderstünden, unionsrechtlich nicht veranlasst sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 16 ff. juris).

    So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit ausgeführt, dass für die Annahme eines wirtschaftlichen und funktionalen Bezugs nicht erforderlich ist, dass die Betriebsabläufe aufeinander abgestimmt sind oder ineinandergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 18 f., juris).

    Insoweit ist es gerade im Falle einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben möglich, dass betriebliche oder bauliche Einrichtungen, die bislang nur dem früheren Vorhaben dienten, auch für den Betrieb des hinzutretenden Vorhabens eingesetzt werden (vgl. i. E. Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 10 UVPG, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 22, juris).

    Bereits aus der Auslegung des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedoch, dass das Merkmal "auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen" dann erfüllt ist, wenn sich die Umweltauswirkungen der Vorhaben überlagern und die Vorhaben wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 ff., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 15 ff., juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17

    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogenen Vorprüfung des

    Analog anzuwenden ist daher auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach - bei technischen oder sonstigen Anlagen - ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 22, sowie Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 und juris, Rn. 14).

    Ob zwischen mehreren Anlagen der nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG geforderte Zusammenhang besteht, beurteilt sich allerdings nicht nach optisch wahrnehmbaren Umständen, sondern - entsprechend Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 14/4599, Seite 94 f.) - danach, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern; dies ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16).

    Selbst wenn sich die Umwelteinwirkungen der Vorhaben überlagern, ist daher nach dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich zu fordern, dass zwischen den Vorhaben ein räumlicher-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen; dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.).

    Deshalb spielt es entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Rolle, dass die beiden Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni und 17. Dezember 2015 (a.a.O.) gleichsam zufällig jeweils Tierhaltungsanlagen (Schweinemastställe) betrafen.

    Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/56 -, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 - C-142/07 -, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 -, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist.

  • VG Münster, 07.12.2017 - 2 K 1930/16

    Nachträgliche Kumulation, gemeinsame bauliche Einrichtung, Anlage zur

    Sofern die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 - davon ausgehe, dass eine Verbindung durch das auf der Hofstelle aufstehende Wohnhaus der Familie als gemeinsame Unterkunft für alle Betriebsleiter hergestellt werde, übersehe sie, dass das BVerwG diese Frage in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen habe.

    18/11499, S. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 -, juris Rn 18 f.; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2016 - 8 A 1577/15 und 8 A 1576/15 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2015 - 11 S 22/15 -, juris Rn 42 ff.; Arnold, NVwZ 2017, 497, 499; Arnold/Weghake, BauR 2016, 190, 197; Külpmann, jurisPR-BVerwG 8/2016 Anm. 5.

    Den zu betrachtenden Vorhaben "gemeinsam" und sie deshalb "verbindend" sind im Falle nachträglicher Kumulation solche betrieblichen oder baulichen Einrichtungen, die entweder beim früheren Vorhaben schon bestanden und vom hinzutretenden kumulierenden Vorhaben (nachträglich mit-)genutzt werden - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 -, juris Rn 22: Nutzung einer zum früheren Vorhaben gehörenden Betriebstankstelle durch das hinzutretende Vorhaben; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 8 A 1576/14 -, juris Rn 51: Nutzung einer bereits zum früheren Vorhaben gehörenden Löschwasserzisterne -, oder die (auch: nachträglich) baulich selbstständig von den Vorhaben errichtet und von beiden genutzt werden.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 -, juris Rn 22.

    Sie wurde vom BVerwG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 u.a. - vielmehr ausdrücklich offengelassen.

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