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   BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05   

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BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05 (https://dejure.org/2007,55)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 (https://dejure.org/2007,55)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 (https://dejure.org/2007,55)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EG Art. 234; GG Art. ... 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2; LuftVZO § 38 Abs. 2, § 49 Abs. 2; WHG § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3; BNatSchG 1998 §§ 4, 8, 19a, 19c, 39 Abs. 1; BNatSchG 2002 §§ 18 ff., 34; RL 79/4097/EWG (VRL) Art. 4; RL 92/43/EWG Art. 6, 7; BauGB § 38; VwVfG (Hmb) § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.
    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot; Enteignungsbetroffener; Lärmbetroffener; Meldegebiet; unmittelbare Wirkung; Popularklagebefugnis; Recht auf Naturgenuss; effektive Durchsetzung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    EG Art. 234
    Arbeitsmarkt; Außenwohnbereich; Enteignungsbetroffener; Entschädigung; Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot; Gemeinwohl; Gewässerausbau; Lärmbetroffener; Meldegebiet; Planrechtfertigung; Popularklagebefugnis; Recht auf Naturgenuss; Sonderflugplatz; ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses "DA-Erweiterung A 380" über die Fertigung des Großraumflugzeugs Airbus A 380 in Hamburg-Finkenwerder; Notwendigkeit der Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Erweiterung des Werks und zur Verlängerung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; GG Art. ... 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; ; LuftVG § 6; ; LuftVG § 8 Abs. 1; ; LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 28 Abs. 1 Satz 2; ; LuftVZO § 38 Abs. 2; ; LuftVZO § 49 Abs. 2; ; WHG § 31 Abs. 2 Satz 1; ; WHG § 31 Abs. 5 Satz 3; ; BNatSchG 1998 § 4; ; BNatSchG 1998 § 8; ; BNatSchG 1998 § 19a; ; BNatSchG 1998 § 19c; ; BNatSchG 1998 § 39 Abs. 1; ; BNatSchG 2002 §§ 18 ff.; ; BNatSchG 2002 § 34; ; RL 79/4097/EWG (VRL) Art. 4; ; RL 92/43/EWG Art. 6; ; RL 92/43/EWG Art. 7; ; BauGB § 38; ; VwVfG (Hmb) § 74 Abs. 2; ; VwVfG (Hmb) § 75 Abs. 1; ; VwVfG (Hmb) § 78 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht; Wasserrecht; Naturschutzrecht - Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot; Enteignungsbetroffener; Lärmbetroffener; Meldegebiet; unmittelbare Wirkung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung eines Sonderflugplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" (Airbus Hamburg-Finkenwerder) erfolglos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 358
  • NVwZ 2007, 1074
  • DVBl 2007, 708 (Ls.)
  • BauR 2007, 1699
  • ZfBR 2008, 505 (Ls.)
  • ZfBR 2008, 73 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Nachbarschutz gewähren diese Vorschriften nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 ; Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04 - Buchholz 445.4 § 7 WHG Nr. 7 und vom 6. September 2004 - BVerwG 7 B 62.04 - Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 8; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Diese Befugnis stünde ihm allenfalls dann zu, wenn sein Grundstück für den Ausbau des Flugplatzes unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste und der Flugplatzausbau ohne den Gewässerausbau nicht möglich wäre (vgl. Urteile vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452 bis 454).

    Die weitergehende Rügebefugnis eines Enteignungsbetroffenen hat ihren Grund nicht - wie der Kläger meint - in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (Gesetzmäßigkeit der Enteignung), sondern in dem nur für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 453, 509 f.).

    Die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit erfordert eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte; nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 453).

    Private Sonderflugplätze können auf der Grundlage der §§ 8 ff. LuftVG im Wege der Planfeststellung auch dann zugelassen werden, wenn der von dem Flugplatz ausgehende Lärm auf den benachbarten Grundstücken die Schwelle zu einem erheblichen Nachteil im Sinne der § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 251) überschreitet; die Anwohner eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes dürfen, wenn der Lärm nicht den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht oder so massiv auf das Wohngrundstück einwirkt, dass es seine Wohnqualität verliert und unbewohnbar wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 376), grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG auf passiven Schallschutz und gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs verwiesen werden.

    Der Gesetzgeber hat für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren durch das Abwägungsgebot (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) und den Anspruch auf Schutzvorkehrungen (§ 9 Abs. 2 LuftVG) und Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG), der der planerischen Gestaltungsfreiheit eine im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze zieht (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 268), Vorsorge dafür getroffen, dass im jeweiligen Einzelfall der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene verhältnismäßige Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit, aber auch zwischen den widerstreitenden Belangen der Privaten herbeigeführt werden kann.

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 182).

    2.3.1 Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. Urteile vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 279).

    Ob das Allgemeinwohlerfordernis darüber hinaus erfüllt sein muss, wenn der Lärm so massiv auf das Wohngrundstück einwirkt, dass es seine Wohnqualität verliert und unbewohnbar wird, und der Eigentümer deshalb auf einen Übernahmeanspruch verwiesen werden soll (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 376), kann dahinstehen; diese Grenze überschreitet der Lärm auf dem Grundstück des Klägers nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht.

    Er hat vielmehr aufgrund eigener tatrichterlicher Würdigung neuerer lärmmedizinischer Gutachten und einer Auslegung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als Tatsachengericht entschieden, dass die Abgrenzung eines Entschädigungsgebiets Außenwohnbereich durch einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) unter den dort gegebenen Umständen rechtswidrig war (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 364 - 366).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Folge man dieser Auffassung nicht, sei dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob es den durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2004 (C-127/02) zur fünften Vorlagefrage bereits konkretisierten Mindestanforderungen an die effektive Durchsetzung des gemeinschaftlichen Habitatschutzrechts (hier: Art. 4 Abs. 4 VRL) genüge, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Rüge der Verletzung der Norm nach der nationalen Prozessordnung auf diejenigen Betroffenen beschränke, deren Grundstücke vom beeinträchtigenden Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden.

    Ob ein lärmbetroffener Anwohner, wenn ihm nach innerstaatlichem Recht ein Abwehrrecht gegen die Verfüllung des Mühlenberger Lochs zustünde, kraft Gemeinschaftsrechts auch rügen könnte, dass die Verfüllung gegen die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie verstößt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 140 f.), kann deshalb offen bleiben.

    Wenn eine Richtlinie nicht unmittelbar wirkt, kann sich der Einzelne schon aus diesem Grund nicht auf sie berufen; hat die Richtlinie unmittelbare Wirkung, folgt daraus nicht, dass jeder Einzelne die Gerichte anrufen kann, wenn die Richtlinie nicht beachtet wurde (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02 a.a.O. Rn. 138).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie, ihre unmittelbare Wirkung unterstellt, dem Einzelnen das Recht verleihen könnten, die Beachtung der für faktische oder ausgewiesene Vogelschutzgebiete und für gemeldete FFH-Gebiete geltenden Vorschriften zu verlangen, bestehen nicht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02 a.a.O. Rn. 143).

    Aus der Antwort des Gerichtshofs auf die fünfte Vorlagefrage im Urteil vom 7. September 2004 (Rs. C-127/02, Waddenzee-Herzmuschelfischerei - Slg. 2004, I-7405) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes.

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Die genannten Bestimmungen ermöglichen es der Planfeststellungsbehörde, einerseits dem Interesse des Unternehmers an dem angestrebten Betrieb des Flugplatzes Rechnung zu tragen, andererseits im Rahmen der gebotenen Abwägung aber auch die Belange der benachbarten Grundstückseigentümer zu berücksichtigen und sie vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen zu bewahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197 ).

    Ein solches öffentliches Interesse kann insbesondere gegeben sein, wenn sich der Betrieb des privaten Sonderflugplatzes positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

    Dass der Eintritt der positiven Wirkungen des Vorhabens auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur nicht sicher ist, steht der Berücksichtigung dieser Wirkungen im Rahmen der Abwägung nicht entgegen; insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Anwohner durch Fluglärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 285 f.; Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

    Bleiben die positiven Wirkungen auf den Arbeitsmarkt hinter den Erwartungen zurück, weil die Flugzeugproduktion nicht den prognostizierten Umfang erreicht, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    2.3.1 Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. Urteile vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 279).

    Ein das Vorhaben noch rechtfertigender Verkehrsbedarf muss jedoch bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (vgl. Urteil vom 20. April 2005 a.a.O. S. 272).

    Hat die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen der geplanten Flugzeugproduktion prognostiziert, hat das Gericht (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. Urteil vom 20. April 2005 a.a.O. S. 275).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Auch die Entschädigungsregelung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, die das luftrechtliche Fachplanungsrecht ergänzt (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ), ist auf private Sonderflugplätze anwendbar.

    Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage (vgl. künftig § 9 Abs. 5 FluglärmG, BTDrucks 16/3813, S. 7) nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung (Beschluss vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 ; Urteile vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 373 und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34).

    Sollte das Maß des Zumutbaren nicht nur durch die Gebietsart und die Geräuschvorbelastung der Umgebung (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 356 f.) sowie die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung, sondern in Anlehnung an die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze (vgl. Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 und vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ) auch durch die mit dem Vorhaben verfolgten Verkehrsinteressen bestimmt werden, wäre es eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, wie der besonderen Situation eines privaten Zwecken dienenden Sonderlandeplatzes bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze Rechnung zu tragen ist.

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Einem ausschließlich lärmbetroffenen Anwohner - wie hier dem Kläger - in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteile vom 14. Februar 1975 a.a.O. und vom 18. März 1983 a.a.O.; zuletzt Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - NVwZ 2007, 445, Rn. 21, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) dieselben Rügemöglichkeiten wie einem Enteigungsbetroffenen zu eröffnen, ist nicht geboten.

    Auch ein solcher Kläger kann geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 33).

    2.3 Die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen der Minderung des Verkehrswertes seines Grundstücks kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil die Wertminderung nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 86) in der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt worden ist (vgl. Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 144).

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Für den Umfang der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Eingriffs könne es entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74) keinen Unterschied machen, ob der Eingriff auf eine Enteignung gerichtet sei oder eine Schranke des Eigentums konkretisiere.

    Diese Befugnis stünde ihm allenfalls dann zu, wenn sein Grundstück für den Ausbau des Flugplatzes unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste und der Flugplatzausbau ohne den Gewässerausbau nicht möglich wäre (vgl. Urteile vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452 bis 454).

    Einem ausschließlich lärmbetroffenen Anwohner - wie hier dem Kläger - in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteile vom 14. Februar 1975 a.a.O. und vom 18. März 1983 a.a.O.; zuletzt Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - NVwZ 2007, 445, Rn. 21, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) dieselben Rügemöglichkeiten wie einem Enteigungsbetroffenen zu eröffnen, ist nicht geboten.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit erfordert eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte; nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 453).

    Dass der Eintritt der positiven Wirkungen des Vorhabens auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur nicht sicher ist, steht der Berücksichtigung dieser Wirkungen im Rahmen der Abwägung nicht entgegen; insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Anwohner durch Fluglärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 285 f.; Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit erfordert eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte; nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 453).

    Ob das Oberverwaltungsgericht das Vorhaben der Beigeladenen allein wegen der erwarteten, aber nicht gesicherten positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur ungeachtet anderer dem Vorhaben am vorgesehenen Standort möglicherweise entgegenstehender Allgemeinwohlbelange (vgl. Urteil vom 3. Juli 1998 a.a.O.) zu Recht als unter dem Blickwinkel des Wohls der Allgemeinheit planerisch gerechtfertigt und "mittelbar gemeinnützig" qualifiziert hat (UA S. 42 - 44), ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
    Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage (vgl. künftig § 9 Abs. 5 FluglärmG, BTDrucks 16/3813, S. 7) nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung (Beschluss vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 ; Urteile vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 373 und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34).

    Der Senat hat in dem Verfahren betreffend den Flughafen Berlin-Schönefeld keinen Rechtssatz aufgestellt, der es ausschließt, die Zumutbarkeitsschwelle vorbehaltlich besonderer Umstände bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) festzulegen (vgl. Urteil vom 21. September 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05

    Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

  • BVerwG, 07.12.1998 - 11 B 46.98

    Flugplatz; Flugzeugwerk; Planfeststellungsverfahren; faires Verfahren;

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

  • EuGH, 17.10.1991 - C-58/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 61.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

  • BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376; BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    Auch eine fehlende Planrechtfertigung kann die Klägerseite jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/373; vom 9.11.2006 BVerwGE 127, 95/102).

    Die Genehmigung für eine wesentliche Erweiterung des Betriebs eines privaten Sonderflughafens entspricht den Zielen des Luftverkehrsgesetzes und ist gemessen an diesen Zielen gerechtfertigt, wenn der vom Flugplatzunternehmer geltend gemachte Luftverkehrsbedarf besteht und die Betriebserweiterung geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/372 m.w.N.).

    Dabei unterscheidet es nicht zwischen privaten und gemeinnützigen Vorhaben (BVerwG vom 25.9.2007 Az. 4 B 12/07 RdNr. 9; vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/370 f.).

    Ein - wie vorliegend - durch Private betriebener Sonderflughafen ist mithin eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs, und eine Erweiterung des Flugbetriebs entspricht den Zielen dieses Gesetzes (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/372 m.w.N.).

    Weitere Ziele, die den Anwendungsbereich des einschlägigen Fachplanungsgesetzes - also hier des Luftverkehrsgesetzes - nicht betreffen, bleiben für die Planrechtfertigung demgegenüber ohne Bedeutung und sind (erst) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375).

    Lärmbetroffene können im Rahmen der Wahrung des Abwägungsgebots beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376 m.w.N.).

    Weiterreichende Anforderungen ergeben sich insbesondere auch aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358) nicht.

    Das zur Entscheidung berufene Gericht habe (vielmehr nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261).

    93 2.4.2.1 Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/381).

    Das Luftverkehrsrecht unterscheidet - wie bereits oben festgestellt (vgl. Ziff. 2.3.1) - hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht zwischen privaten und gemeinnützigen Luftverkehrsvorhaben (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/370 f.; vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).

    2.4.3.2 Auch hinsichtlich eines (nur) privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflughafens gelten die allgemeinen Anforderungen an das Abwägungsgebot (BVerwG vom 25.9.2007 Az. 4 B 12/07 RdNr. 9; vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/369 f.).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob allein (private) Verkehrsinteressen eines Flugplatzunternehmers wie der Beigeladenen ausreichen können, die Lärmschutzbelange der Flughafenanlieger zurückzustellen (ebenfalls offengelassen: BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376 f. [Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder]).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Flughafenumgebung durch Lärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks eines Vorhabens gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/285 f.; BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

    Bleiben die positiven Wirkungen hinter den Erwartungen zurück, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Bei vorausschauender Betrachtung muss jedoch ein das Vorhaben noch rechtfertigender Verkehrsbedarf mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376; BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    Auch eine fehlende Planrechtfertigung kann die Klägerseite jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/373; vom 9.11.2006 BVerwGE 127, 95/102).

    Die Genehmigung für eine wesentliche Erweiterung des Betriebs eines privaten Sonderflughafens entspricht den Zielen des Luftverkehrsgesetzes und ist gemessen an diesen Zielen gerechtfertigt, wenn der vom Flugplatzunternehmer geltend gemachte Luftverkehrsbedarf besteht und die Betriebserweiterung geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/372 m.w.N.).

    Dabei unterscheidet es nicht zwischen privaten und gemeinnützigen Vorhaben (BVerwG vom 25.9.2007 Az. 4 B 12/07 RdNr. 9; vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/370 f.).

    Ein - wie vorliegend - durch Private betriebener Sonderflughafen ist mithin eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs, und eine Erweiterung des Flugbetriebs entspricht den Zielen dieses Gesetzes (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/372 m.w.N.).

    Weitere Ziele, die den Anwendungsbereich des einschlägigen Fachplanungsgesetzes - also hier des Luftverkehrsgesetzes - nicht betreffen, bleiben für die Planrechtfertigung demgegenüber ohne Bedeutung und sind (erst) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375).

    Lärmbetroffene können im Rahmen der Wahrung des Abwägungsgebots beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376 m.w.N.).

    Weiterreichende Anforderungen ergeben sich insbesondere auch aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358) nicht.

    Das zur Entscheidung berufene Gericht habe (vielmehr nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261).

    2.4.2.1 Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/381).

    Das Luftverkehrsrecht unterscheidet - wie bereits oben festgestellt (vgl. Ziff. 2.3.1) - hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht zwischen privaten und gemeinnützigen Luftverkehrsvorhaben (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/370 f.; vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).

    2.4.3.2 Auch hinsichtlich eines (nur) privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflughafens gelten die allgemeinen Anforderungen an das Abwägungsgebot (BVerwG vom 25.9.2007 Az. 4 B 12/07 RdNr. 9; vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/369 f.).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob allein (private) Verkehrsinteressen eines Flugplatzunternehmers wie der Beigeladenen ausreichen können, die Lärmschutzbelange der Flughafenanlieger zurückzustellen (ebenfalls offengelassen: BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376 f. [Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder]).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Flughafenumgebung durch Lärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks eines Vorhabens gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/285 f.; BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

    Bleiben die positiven Wirkungen hinter den Erwartungen zurück, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Bei vorausschauender Betrachtung muss jedoch ein das Vorhaben noch rechtfertigender Verkehrsbedarf mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Die Erweiterung eines Verkehrsflughafens, vorliegend durch die Errichtung einer dritten Start- und Landebahn, bewegt sich mithin im Rahmen der Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes (vgl. auch BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/372).

    Deshalb musste sich dem Senat eine Beweisaufnahme durch Sachverständige jedenfalls nicht aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m.w.N.; B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10 m.w.N. [in NVwZ 2008, 780 insoweit nicht abgedruckt]).

    Bei vorausschauender Betrachtung muss jedoch ein das Vorhaben noch rechtfertigender Verkehrsbedarf mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/377).

    Für den Fall, dass positiven Wirkungen eines Vorhabens hinter den Erwartungen zurückbleiben, kann andererseits im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden, dass - hier bezogen auf ein Flughafenvorhaben - bei einem geringeren als dem erwarteten Flugverkehr auch die Anwohner weniger belastet werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG [Kammer], B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118).

    Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG) in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2007 - Az. 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/381).

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