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   BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98   

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https://dejure.org/2000,738
BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98 (https://dejure.org/2000,738)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 (https://dejure.org/2000,738)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 (https://dejure.org/2000,738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses - Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung - Umfang des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauvorbescheid; Ortsbild, Beeinträchtigung des; nähere Umgebung; Baugrundstück; Dachform; Satteldach; Pultdach; "Dachlandschaft"; Baugestaltung; Ortsbildgestaltung; Gemeinwohlbelang; Planersatz; Gestaltungssatzung; Erhaltungssatzung; maßstabbildender Bereich; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1169
  • DVBl 2000, 1851
  • DÖV 2000, 1008
  • BauR 2000, 1848
  • ZfBR 2001, 58
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98
    Das ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen, das nicht verletzt sein darf (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 57, 23 ).
  • BVerwG, 16.07.1990 - 4 B 106.90

    Beeinträchtigung des Ortsbildes - Einfügen in die nähere Umgebung - Getreidesilo

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98
    Auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1990 - 4 B 106.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 137 = ZfBR 1990, 306).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98
    Im Gegenteil ist für das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkannt, daß der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende Maßstab notwendig grob und ungenau ist und regelmäßig hinter planerischen Festsetzungen zurückbleibt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1990 - 11 A 190/87

    Planskizze; Beamte der Baubehörde; Bauvorhaben; Handschriftliche Unterzeichnung;

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98
    Deshalb mag sich über § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch einen Eingriff in eine "Dachlandschaft" verhindern lassen, wie ihn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer Verletzung der "Rheinsilhouette" angenommen hat (Urteil vom 6. November 1990 - 11 A 190/87 - BRS 52 Nr. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 3 S 1748/14

    Rechtsbehelf gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; Möglichkeiten

    Ob eine Beeinträchtigung des Ortsbilds vorliegt, bestimmt sich danach, ob das Vorhaben das ästhetische Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters verletzt (BVerwG, Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169; Urt. v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23).

    Das Ortsbild muss vielmehr eine "gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit" besitzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169; OVG Sachsen, Urt. v. 28.1.2015 - 1 A 448/11 -juris).

  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Ob das Ortsbild in diesem Sinne beeinträchtigt ist, unterliegt in erster Linie der wertenden Beurteilung durch das Tatsachengericht (BVerwG, Urt. v. 11.05.2000, Az.: 4 C 14.98, Rn. 19, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 3 S 1953/07

    Unterscheidung Satteldach - Walmdach; Satteldachfestsatzung als hinreichendes und

    Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).

    Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).

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