Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.04.1983

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur insoweit nicht ausreichenden Bedarfsplanung; Abwägungsgebot und planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG

Besprechungen u.ä.

  • uni-konstanz.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Differenzierung zwischen Vorgangs- und Ergebniskontrolle bei planerischen Abwägungsentscheidungen (RA Dr. Martin Ibler; DVBl 1988, 469)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 71, 166
  • NJW 1986, 80
  • DVBl 1985, 900
  • DÖV 1985, 789
  • NVwZ 1986, 121 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (194)  

  • VGH Hessen, 20.01.1987 - 2 UE 1291/85  

    Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen für Aussiedlerhof

    Solche Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen der jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetze und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus Planungsleitsätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116; vom 17. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20; Urteil vom 22. März 1985, NJW 1986, 80).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, renn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 Az.: 4 C 15/83, NJW 1986, 80).

    Vernünftigerweise geboten bedeutet dabei nicht, daß die vorgesehene Baumaßnahme unausweichlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, - 4 C 15/83 - NJW 1986, 80; Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986, 1508).

    Die Frage, wie eine Straße zu dimensionieren ist, gehört ebenso wie die nach der Trassenwahl zum Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80; NJW 1986, 1508).

    (Vgl. BVerwG, NJW 1986, 80).

    Das Abwägungsgebot sichert gleichfalls die Rechte des Klägers aus Art. 14 GG (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80, 81).

    Denn die Festlegung des Ausbauquerschnitts steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967, Buchholz 407.4, Nr. 1 zu § 1 FStrG; BVerwG NJW 1986, 80; BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 Az.: 4 B 86.85).

    Eine verbindliche Planungsaussage in dem Sinne, daß die Maßnahme auch ergriffen werden und in absehbarer Zeit verwirklicht werden müßte, ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 NJW 1986, 80).

    Beides führt zur Minderung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines betroffenen Grundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150, 162; Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986, 80).

    Denn der Aussiedlerhof muß bereits wegen seiner Vorbelastung durch eigene Betriebsgeräusche einen höheren Verkehrslärmpegel hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986, 80, 81).

    Das Bundesverwaltungsgericht versteht die in der Entscheidung vom 21. Mai 1976 (BVerwGE 51, 15) genannten Werte nur als Anhaltspunkte und hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1985 (NJW 1986, 80) zum Ausdruck gebracht, daß für einen Aussiedlerhof die für reine Wohngebiete entwickelten Ausgangswerte nicht maßgebend sind.

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82  

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung bedarf die Fachplanung - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - einer auch vor Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerwGE 56, 110 [118]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [168], Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59; zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung vgl. auch BVerfGE 45, 297 [320, 327]).

    Die im Bundesfernstraßengesetz genannten Ziele und Aufgaben - insbesondere die Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes und weiträumiger Verkehrsverbindungen sowie die Förderung der Verkehrssicherheit (vgl. §§ 1, 3 und 4 FStrG ) - sind generell geeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - a.a.O.).

    Es genügt freilich nicht, daß die Planung auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet ist; sie muß ferner - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 56, 110 [119]; BVerwGE 71, 166 [168]).

    Soweit auch der umstrittene Verkehrsweg selbst durch eine in Gesetz oder Rechtsverordnung gefaßte Bedarfsplanung erfaßt worden ist, folgt daraus zwar nicht schon ohne weiteres mit Auswirkung gegenüber dem privaten Grundeigentümer die - auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG standhaltende - Planrechtfertigung (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [169], dort bezogen auf die gesetzliche Bedarfsplanung nach dem Fernstraßenausbaugesetz).

    Die spezifizierte Bekräftigung des konkreten Aufschließungsbedürfnisses durch den Gesetzgeber hat jedoch auch in diesem Zusammenhang schon wegen der ihr zugrunde liegenden sorgfältigen Analysen und Abwägungen erhebliches indizielles Gewicht (vgl. Urteil vom 22. März 1985 a.a.O. S. 170).

    Mit Erwägungen dieser Art kann die Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens begründet werden (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [169]).

    Diese Begründung ist generell geeignet, den Plan auch im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen, sofern mit ihr geltend gemacht wird, daß der gesetzlichen (Fernstraßen-) Bedarfsplanung und der Landesentwicklungsplanung im allgemeinen Gesichtspunkte zugrunde liegen, die nach ihrem konkreten Inhalt und sachlichen Gewicht auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes zu begründen geeignet sind (vgl. auch dazu das Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [170]).

    Auch das Abwägungsgebot ist insofern ein Instrument zur Gewährleistung der grundgesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum im Wege der Enteignung (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [170]).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85  

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [168]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [285]).

    Der erkennende Senat bemerkt insoweit klarstellend: Unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht oder jedenfalls in dieser Weise nicht "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [170]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [284 ff]; vgl. auch Urteil vom 30. Mai 1984 BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [270/271]).

    Insbesondere ist die Zurückweisung sich anbietender oder aufdrängender Planungsvarianten abwägend darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 BVerwGE 69, 256 [273]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [172]. Außerdem ist die Zurückweisung erhobener Einwendungen zu begründen (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG in Verb. mit § 10 Abs. 7 LuftVG ).

    Ein rechtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [171]).

    Das gilt auch für die Prüfung von Planungsalternativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6; Urteil vom 22. März 1985 - a.a.O. - S. 171).

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