Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.02.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92   

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BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92 (https://dejure.org/1992,4117)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 4 C 16.92 (https://dejure.org/1992,4117)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 (https://dejure.org/1992,4117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sprungrevision - Zustimmung in mündlicher Verhandlung - Revisionsfrist - Schriftliche Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 219
  • DÖV 1993, 205
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Die Klägerin hat eine entsprechende Erklärung ihrer mit Schriftsatz vom 31. Juli 1992 eingelegten Revision nicht beigefügt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO); auch innerhalb der noch offenen Revisionsfrist ist eine schriftliche Zustimmung nicht nachgereicht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 6.71 - BVerwGE 39, 314 ); Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81 ).

    Die Zustimmung kann auch schon vor Erlaß des anzugreifenden Urteils erteilt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - a.a.O. - S. 82).

  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 4/81

    Zustimmung zur Sprungrevision - Erklärung zur Niederschrift - Einlegung und

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Eine Berichtigung der Niederschrift ist zwar möglich; in diesem Falle muß die Protokollberichtigung jedoch innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen worden sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 = NVwZ 1984, 302; BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64).

    Die verlesene und von den Beteiligten so genehmigte gerichtliche Niederschrift gibt schlechterdings keinen Anhalt dafür, daß die Beteiligten mit ihren Erklärungen nicht nur die Zulassung der Sprungrevision beantragen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch der Einlegung des Rechtsmittels durch den jeweiligen Rechtsmittelgegner unbedingt zustimmen wollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - a.a.O.; BSG, Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 3 RK 67/75 - NJW 1976, 536; Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 33.82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Eine Berichtigung der Niederschrift ist zwar möglich; in diesem Falle muß die Protokollberichtigung jedoch innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen worden sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 = NVwZ 1984, 302; BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64).

    Die verlesene und von den Beteiligten so genehmigte gerichtliche Niederschrift gibt schlechterdings keinen Anhalt dafür, daß die Beteiligten mit ihren Erklärungen nicht nur die Zulassung der Sprungrevision beantragen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch der Einlegung des Rechtsmittels durch den jeweiligen Rechtsmittelgegner unbedingt zustimmen wollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - a.a.O.; BSG, Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 3 RK 67/75 - NJW 1976, 536; Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - a.a.O.).

  • BSG, 09.12.1975 - 3 RK 67/75

    Sozialgericht - Mündliche Verhandlung - Zulassung der Sprungrevision - Zustimmung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Die verlesene und von den Beteiligten so genehmigte gerichtliche Niederschrift gibt schlechterdings keinen Anhalt dafür, daß die Beteiligten mit ihren Erklärungen nicht nur die Zulassung der Sprungrevision beantragen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch der Einlegung des Rechtsmittels durch den jeweiligen Rechtsmittelgegner unbedingt zustimmen wollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - a.a.O.; BSG, Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 3 RK 67/75 - NJW 1976, 536; Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - a.a.O.).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Gänzlich anders liegt es im vorliegenden Fall: Grundsätzlich hat das Zustimmungserfordernis die Aufgabe, den Rechtsmittelgegner davor zu schützen, ohne sein ausdrückliches Einverständnis die vorgesehene zweite Tatsacheninstanz zu verlieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 ).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 9.84

    Statthaftigkeit - Sprungrevision - Asylrechtsstreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Zwar kann die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Zustimmung auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259 ; Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295 ).
  • BVerwG, 28.03.1985 - 3 C 62.84

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Das gilt erst recht, wenn die Erklärung vor Erlaß des anzufechtenden Urteils abgegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 29 = NVwZ 1986, 119).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Zwar kann "ausnahmsweise" bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Erklärung, der Zulassung der Sprungrevision werde zugestimmt, zugleich und entgegen dem äußeren Wortverständnis als vorab gegebene Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefaßt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1986, 643).
  • BVerwG, 16.02.1972 - V C 6.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Die Klägerin hat eine entsprechende Erklärung ihrer mit Schriftsatz vom 31. Juli 1992 eingelegten Revision nicht beigefügt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO); auch innerhalb der noch offenen Revisionsfrist ist eine schriftliche Zustimmung nicht nachgereicht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 6.71 - BVerwGE 39, 314 ); Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81 ).
  • BVerwG, 18.06.1962 - V C 92.61
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92
    Zwar kann die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Zustimmung auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259 ; Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295 ).
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

    Es ist zulässig, dass die Zustimmung bereits vor Erlass des Urteils gegeben wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81 ; Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - NVwZ-RR 1993, 219).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Es genügte auch, die Zustimmung innerhalb der noch offenen einmonatigen Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachzureichen (s. Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219).

    Eine vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils erklärte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision stellt zwar für sich genommen nicht die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels dar und kann regelmäßig auch nicht dahin ausgelegt werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 48; Beschlüsse vom 25. November 1992 a.a.O. und vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - Buchholz 310 § 134 Nr. 52).

  • BVerwG, 22.06.2022 - 2 C 12.21

    Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der

    Die Protokollierung der Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersetzt die Schriftform und macht es entbehrlich, die Zustimmung nach § 134 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO der Revisionsschrift beizufügen (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49 S. 2 und vom 23. März 2011 - 8 C 47.09 - Buchholz 452.00 § 124 VAG Nr. 1 Rn. 16; Beschluss vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 11).

    Der Umstand, dass es in der vorgenannten Konstellation entbehrlich ist, die Zustimmung beizufügen, ändert indes nichts daran, dass die Zustimmung innerhalb der Revisionsfrist vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81 und vom 3. November 1992 - 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 ; Beschluss vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 12; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn. 14).

    Denn Erklärungen nach Ablauf der Revisionsfrist sind rechtlich ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 12).

    Die darin zu sehende Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision reicht indes nicht aus (explizit zu der auch hier vorliegenden Konstellation BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 11).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Denn wegen des mit der Sprungrevision verbundenen Verlusts einer Tatsacheninstanz und der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ohne die Möglichkeit einer Verfahrensrüge muss die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision eindeutig formuliert sein; die Zustimmung zur Zulassung dieses Rechtsmittels ist einer Auslegung als Zustimmung zu seiner Einlegung regelmäßig nicht zugänglich (Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219; vom 11. Februar 1997 - BVerwG 8 C 4.97 - juris und vom 8. März 2002 - BVerwG 5 C 54.01 - juris).
  • BVerwG, 11.10.2023 - 5 C 11.22
    Erklärungen nach Ablauf der Revisionsfrist sind rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 12 und vom 22. Juni 2022 - 2 C 12.21 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 101 Rn. 10).

    Das folgt aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses, den Rechtsmittelgegner davor zu schützen, ohne sein ausdrückliches Einverständnis die vorgesehene zweite Tatsacheninstanz zu verlieren (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 13).

  • BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09

    Aufnahme; Beitritt; Bestandsübertragung; hoheitlich; Lebensversicherung;

    Die Beklagte konnte die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils wirksam erteilen (Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 6 C 20.04

    Sprungrevision; Zustimmung des Rechtsmittelgegners; Schriftform; Telefax; Kopie

    Diese stellt nicht die Zustimmung zur Einlegung dar und kann regelmäßig und so auch hier nicht dahin ausgelegt werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 ; Beschluss vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 sowie insbesondere Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 5 C 54.01

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung des

    Ein solcher Antrag enthält aber nicht zugleich die Zustimmung zur Einlegung der Revision und kann wegen der mit einer Vorabzustimmung verbundenen Gefahr, die zweite Tatsacheninstanz ohne Kenntnis des Urteilsinhalts zu verlieren, grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. BVerwGE 81, 81 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 9/85]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 32.92 - ; Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - = NVwZ 1984, 302>, vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - , vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - , vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - = NVwZ-RR 1993, 219> und vom 21. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 26.98 - ).

    Besondere Umstände, unter denen ausnahmsweise eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Revision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - , vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - und vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 32.92 - sowie Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - ), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 05.09.2005 - 6 C 4.05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften zum Zwecke der

    Eine Zustimmung zur Zulassung der Revision oder ein eigener Antrag auf Zulassung der Revision können regelmäßig nicht als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision angesehen werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 ; Beschluss vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 sowie insbesondere Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40).
  • BSG, 17.03.1993 - 8 RKn 1/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für eine

    Eine entsprechende Klarstellung ist jedoch jedenfalls nicht innerhalb der Revisionsfrist, die auch für die Vorlage der Zustimmungserklärung maßgebend ist (vgl BSG SozR Nr. 6 zu § 161 SGG; BSG SozR 1500 § 161 Nr. 2, BVerwG DÖV 1993, 205), erfolgt.
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 12 CE 08.2058

    Ausbildungsförderung; Sprungrevision; Zustimmung; einstweiliger Rechtsschutz

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1993 - 4 C 16.92   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 8 S 2567/10

    Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen

    Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
  • BVerwG, 15.02.2018 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Ferner spricht gegen die Entscheidung, dem Antragsteller oder der Staatskasse die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, der Umstand, dass der Beigeladene seinen Antrag auf Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Januar 2018 nicht selbst begründet, sondern lediglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Antragsgegnerin verwiesen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.11.2021 - 8 B 29.21

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitens des Mindestabstandes

    Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene zu 1 mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3 und vom 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31 S. 7) und die Beigeladene zu 2 keinen Antrag gestellt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Der Beschluß v. 17.2.1993 (4 C 16.92), der zudem in der vom Verwaltungsgericht angegebenen Fundstelle (Buchholz 310 § 162 Nr. 25) nur im Leitsatz abgedruckt ist, betrifft einen wegen Überschreitens der Antragsfrist nach § 120 Abs. 2 VwGO unzulässigen Antrag auf Ergänzung einer Kostenentscheidung.
  • BVerwG, 30.11.2021 - 8 B 30.21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Erteilung der Erlaubnis

    Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3 und vom 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31 S. 7).
  • BVerwG, 29.10.1996 - 4 B 109.96

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Genehmigung der Beseitigung von

    Zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bemerkt der Senat, daß es nach seiner Rechtsprechung nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn mit einem Schriftsatz lediglich die Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels beantragt wird, ohne daß der Antrag begründet wird (BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1993 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 25).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2000 - 2 L 243/99

    Beamtenrechtliche Versorgungsansprüche eines "faktischen" Beamten; Ernennung zum

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  • BVerwG, 10.08.1999 - 8 B 209.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

    Daß der vorliegende Sachverhalt durch Umstände gekennzeichnet wäre, die ein Abweichen von diesem Grundsatz geboten hätten (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1993 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 25), ist nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 04.01.2012 - 4 A 6000.11
    Die Beigeladene hat zwar beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen, sie hat diesen Antrag jedoch nicht begründet (vgl. Beschluss vom 17. Februar 1993 - BVerwG 4 C 16.92 - juris).
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