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   BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65   

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https://dejure.org/1968,305
BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65 (https://dejure.org/1968,305)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1968 - IV C 167.65 (https://dejure.org/1968,305)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1968 - IV C 167.65 (https://dejure.org/1968,305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 30
    Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 49
  • MDR 1968, 611
  • DVBl 1968, 515
  • DÖV 1968, 581
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.10.1966 - IV B 137.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
    Daß eine Abänderung bereits übergeleiteter Vorschriften seit der Überleitung nurmehr nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes möglich ist, steht außer Zweifel (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1966 - BVerwG IV B 137.65 - [S. 3 f.]).
  • BVerwG, 07.02.1964 - I C 104.61

    Unterschied zwischen einer Verletzung des VwGO § 86 Abs. 2 und des Grundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
    Von dieser - für das Revisionsgericht bindenden - Auslegung war auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 - (S. 12) ausgegangen, durch das die Revision des Klägers zurückgewiesen worden war.
  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 63.62

    Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
    Derartige einfache Bebauungspläne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere das Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [BVerwGE 19, 164 [167]]) im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren in der Weise zu beachten, daß ihre Festsetzungen neben die Anforderungen, treten, die sich aus den §§ 34 f. BBauG ergeben.
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 12.65

    Anwendbarkeit der RGaO; Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 S. 2 RGaO

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
    Die Baunutzungsverordnung findet auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - [BVerwGE 26, 103 [105]]).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
    Der erkennende Senat hat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [112]) verneint.
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Er kann jedoch auf einige verzichten, wenn bereits die anderen "ausreichen" (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO), und er muß sogar auf sie verzichten, soweit eine weitergehende Festsetzung nicht erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 1 BBauG und dazu Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 [51]).
  • VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534

    Vorbescheid; überbaubare Grundstücksfläche; übergeleitete Baulinie;

    Ob eine Baulinie nur regele, dass ein Vordergebäude die Baulinie einhalten müsse, oder ob sie darüber hinaus regele, dass die gesamte Fläche des Baugrundstücks überbaubare Grundstücksfläche darstelle, sei nach dem Willen des Planungsgebers zu beantworten (BVerwG, U.v. 12.1.1968 - 4 C 167.65 - juris Rn. 17).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1968 (IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 - juris Rn. 17) hängt die Beantwortung der vorstehenden Frage davon ab, ob nach dem Willen des Planungsträgers die beschränkte Festsetzung (einer vorderen Baugrenze) im Sinne einer erschöpfenden Festsetzung gewollt ist.

    Daraus kann - je nach Lage des Einzelfalles - zu schließen sein, dass der Plan nicht als eine erschöpfende Regelung gedacht war und insoweit die in ihm enthaltenen übergeleiteten Festsetzungen unvollständig sind und das Vorhaben nur dann zugelassen werden kann, wenn es nach den ergänzend heranzuziehenden Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB unbedenklich ist (BVerwG, U.v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 - juris Rn. 17).

    Nach § 34 BauGB darf zur Ergänzung eines einfachen Bebauungsplanes nur in dem Umfang zurückgegriffen werden, wie diesem die zu seiner Qualifizierung erforderlichen Festsetzungen fehlen (unter Hinweis auf BVerwG U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 29, 49).

    Bei übergeleiteten Plänen kann es jedoch anders liegen, weil sie zu einer Zeit erlassen worden sind, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlagen (BVerwG v. 12.1.1968 - IV C 167.65, DVBl 1968, 515).

  • VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
    Weil § 30 Abs. 1 BauGB keine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen verlangt, sondern nur zumindest eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen, muss die fehlende Festsetzung einer Bebauungstiefe einer Einordnung als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (im Unterschied zum einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB) nicht notwendigerweise entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 - IV C 167.65 -, juris Rn. 1 u. Ls. 1; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 6).

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass nach dem Willen des Planungsträgers die beschränkte Festsetzung dennoch im Sinne der und mit der (Ausschluss-) Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB als eine erschöpfende gewollt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 17).

    Dieser muss zu entnehmen sein, dass das Fehlen der Festsetzung nicht aus übergeordneten Interessen als erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) angesehen wurde, sondern der Baufreiheit der Vorrang eingeräumt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968, a.a.O., Rn. 16).

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