Rechtsprechung
AG Steinfurt, 12.10.2011 - 4 C 168/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Zur Berechnung des Wertersatzes bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Rahmen der Gewährleistung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag bzgl. Hardware und Standardsoftware vor bei Veräußerung eines Notebooks mit bereits aufgespielter Standardsoftware; Vorliegen eines einheitlichen Kaufvertrags bzgl. Hardware und Standardsoftware bei Veräußerung eines Notebooks mit ...
- RA Kotz
Rückabwicklung Kaufvertrag über Notebook - Wertersatzanspruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440
Es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag bzgl. Hardware und Standardsoftware vor bei Veräußerung eines Notebooks mit bereits aufgespielter Standardsoftware; Vorliegen eines einheitlichen Kaufvertrags bzgl. Hardware und Standardsoftware bei Veräußerung eines Notebooks mit ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlerhafter Standardsoftware möglich
Besprechungen u.ä.
- shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Wie berechnet man die Höhe des Wertersatzes?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 56/89
Rücktritt vom Vertrag - EDV-Anlage - Teilweise Verzug
Auszug aus AG Steinfurt, 12.10.2011 - 4 C 168/10
Ob eine einheitliche Kaufsache vorliegt, richtet sich nicht nach dem Parteiwillen, sondern danach ob es sich um eine technisch oder nach der Verkehrsanschauung unteilbare Leistung handelt (vgl. BGH WM 1990, 987-993, zitiert nach juris Rn. 32). - AG Hildesheim, 11.03.2008 - 43 C 192/07
Abschreibungszeit; Anrechnung; Bemessung; Berechenbarkeit; Berechnung; Computer; …
Auszug aus AG Steinfurt, 12.10.2011 - 4 C 168/10
Diese sind durch Schätzung der zeitratierlich linearen Wertminderung des Notebooks zu ermitteln (§ 287 Abs. 2 ZPO; vgl. AG Hildesheim, Urteil v. 11.03.2008, Az. 43 C 192/07, zitiert nach juris Rn. 17 ff.).