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   BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68   

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BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68 (https://dejure.org/1970,1270)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1970 - IV C 18.68 (https://dejure.org/1970,1270)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1970 - IV C 18.68 (https://dejure.org/1970,1270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Ausnahmegericht; Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; Besetzung des Flurbereinigungsgerichts, vorschriftsmäßige; Flurbereinigungsgericht; Flurbereinigungsgericht, gemeinschaftliches; Richter; Sondergericht; Stellvertreter des Vorsitzenden; Stellvertreter, ...

  • Wolters Kluwer

    NUAnfechtung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)LL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 2042
  • DVBl 1971, 110
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68
    Es kann offenbleiben, ob dies alles den Grundsätzen entspricht, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 210) und das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 18, 344 (352) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] entwickelt haben, weil danach der Vorsitzende, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb seiner Kammer (Senat), insbesondere für die rechtzeitige und sachgemäße Erledigung der anfallenden Geschäfte, trägt.
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68
    Es kann offenbleiben, ob dies alles den Grundsätzen entspricht, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 210) und das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 18, 344 (352) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] entwickelt haben, weil danach der Vorsitzende, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb seiner Kammer (Senat), insbesondere für die rechtzeitige und sachgemäße Erledigung der anfallenden Geschäfte, trägt.
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68
    Schließlich liegt eine Überbesetzung des Gerichts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 282 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63] [285]) nicht vor.
  • BVerwG, 22.07.1964 - I ER 401.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68
    Der erkennende Senat schließt sich damit der bereits in dem Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - (RdL 1964, 245) zum Ausdruck gekommenen Ansicht an; denn weder Wortlaut noch Sinn des § 138 Abs. 1 FlurbG, noch seine Entstehungsgeschichte ergeben Anhaltspunkte dafür, daß etwas anderes gewollt sein könnte.
  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (im Anschluß an Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245 und Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    Das Flurbereinigungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingegliederter (Fach-)Senat für das Flurbereinigungsrecht, mithin organisatorischer und gerichtsverfassungsrechtlicher Bestandteil dieses Gerichts, kein ihm nur angegliedertes Verwaltungssondergericht oder "anderes Gericht" im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    Aus ihm und § 139 Abs. 2 FlurbG ergibt sich nur, daß stets einer der beiden hauptamtlichen Richter eine besondere flurbereinigungsrechtliche Qualifikation haben muß und dieser stets mitwirken muß, damit das Flurbereinigungsgericht ordnungsgemäß besetzt ist (Urteil vom 24. April 1970, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2012 - 8 R 14/11

    Akteneinsicht im Flurbereinigungsverfahren

    Insoweit bestimmt zwar § 138 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 1 AG FlurbG LSA, dass in Streitigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz - wie hier angesichts des laufenden Bodenordnungsverfahrens - der beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtete Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) zu entscheiden hat, wobei das Flurbereinigungsgericht kein Verwaltungssondergericht und kein anderes Gericht im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO ist (BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 - BVerwG IV C 18.68 -, zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Das Flurbereinigungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingegliederter (Fach-)Senat für das Flurbereinigungsrecht, mithin organisatorischer und gerichtsverfassungsrechtlicher Bestandteil dieses Gerichts, kein ihm nur angegliedertes Verwaltungssondergericht oder "anderes Gericht" im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    Aus ihm und § 139 Abs. 2 FlurbG ergibt sieh nur, daß stets einer der beiden hauptamtlichen Richter eine besondere flurbereinigungsrechtliche Qualifikation haben muß und dieser stets mitwirken muß, damit das Flurbereinigungsgericht ordnungsgemäß besetzt ist (Urteil vom 24. April 1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Flurbereinigungsgericht als

    Das Flurbereinigungsgericht weist sich nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG als ein den jeweiligen obersten Verwaltungsgerichten der Länder eingegliederter Fachsenat aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - RdL 1971, 180 = DVBl. 1971, 110>), der gesetzlich im voraus für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich die Flurbereinigung, abstrakt und generell zur Entscheidung berufen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2016 - 11 L 23.14

    Rechtsweg bei Schadensersatzklage aus einem Vertrag über Erstellung eines

    Da das Flurbereinigungsgericht indes kein Verwaltungssondergericht und auch kein anderes Gericht i.S. von § 40 Abs. 1 VwGO, sondern gem. § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ein Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ist, dessen sachliche Zuständigkeit für ein bestimmtes Sachgebiet durch § 140 FlurbG abstrakt und generell geregelt ist (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil v. 24. April 1970 - IV C 18.68 -, zit. nach juris; Beschluss v. 22. Juli 1988 - 5 B 115.88 -, zit. nach juris), begründet seine sachliche Zuständigkeit keinen besonderen Rechtsweg, auf den im Ergebnis des hiesigen Verfahrens verwiesen werden könnte.
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