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   BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85   

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https://dejure.org/1987,32
BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85 (https://dejure.org/1987,32)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 (https://dejure.org/1987,32)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 (https://dejure.org/1987,32)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BBauG § 30; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3
    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • Wolters Kluwer

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Kriterien - Begriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff und Kriterien des großflächigen Einzelhandelsbetriebs i.S. von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 277 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1076
  • VBlBW 1988, 281
  • DVBl 1987, 1006
  • DÖV 1987, 1013
  • BauR 1987, 528
  • ZfBR 1987, 249
  • ZfBR 1987, 254
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85
    Der Verordnungsgeber hat es hingenommen und konnte es angesichts der den Gemeinden in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gleichsam für eine Feinsteuerung eingeräumten planerischen Möglichkeiten (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -) hinnehmen, daß Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich trotz solcher Auswirkungen auch in anderen Baugebieten zulässig sind, wenn sie unterhalb der Grenze der Großflächigkeit bleiben; das mag vor allem in kleineren Gemeinden praktische Bedeutung erlangen.

    Nichts anderes gilt auch für die Frage, was ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist; sie ist für die kleine Gemeinde nicht anders zu beantworten als für die Großstadt und dort nicht anders für den Ortsteil A als für den Ortsteil B. Die Gemeinde, die aufgrund ihrer örtlichen Verhältnisse städtebaulich nachteilige Auswirkungen auch von bestimmten Arten nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe an bestimmten Standorten oder in bestimmten Gebieten befürchtet, kann diese in einem Bebauungsplan z. B. für ein Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ausschließen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85
    Dementsprechend hat der Senat auch bereits im Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 - (BVerwGE 68, 342 (345 f.)) ausgeführt, daß die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 u. a. dann entkräftet werden könne, wenn die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche doch erheblich unter 1 000 qm liege.

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 - (BVerwGE 68, 342 (349 f.)) hingewiesen, wie auch darauf, daß die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 mit der grundsätzlichen Verweisung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in Kerngebiete und Sondergebiete darin liegt, diese Betriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten; denn Gewerbegebiete sind nach der der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Einteilung und Definition von Baugebieten und nach allgemein anerkannten, gesetzlich sogar niedergelegten städtebaulichen Grundsätzen (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG, § 50 BImSchG) gerade nicht in besonderer Weise dem Wohnen zuzuordnen; diese Gebiete sind folglich nach städtebaulichen Grundsätzen im allgemeinen nicht als Standorte für Einzelhandelsbetriebe, die der allgemeinen Versorgung der Wohnbevölkerung dienen, geeignet.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Lege man den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56) und - BVerwG 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969) entwickelten Maßstab zugrunde, werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten.

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

    1.2 Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.).

    1.3.1 Im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) ist der Senat davon ausgegangen, dass die Baunutzungsverordnung mit dem Merkmal der Großflächigkeit Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Dritte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

    Dies kann, auch wenn es sich unbeschadet dessen bei beiden Märkten immer noch um großflächige Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 handelt (vgl. zur selbständigen Bedeutung des Begriffs der Großflächigkeit das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 -), für die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob im Einzelfall anzunehmen ist, daß die Betriebe Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 haben können.
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Von der letztgenannten Festsetzung wird das Vorhaben der Klägerin allerdings nicht erfaßt; mit einer geplanten Geschoßfläche von 658 qm und einer Verkaufsfläche von 437 qm ist der geplante Betrieb nicht "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - [Buchholz 406.12 § 11 Nr. 9 = NVwZ 1987, 1076] und - BVerwG 4 C 30.86 - [NVwZ 1987, 969]).
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