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   BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89   

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BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89 (https://dejure.org/1991,240)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 (https://dejure.org/1991,240)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 (https://dejure.org/1991,240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versagung der Zulassung eines Betriebes im Außenbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 400
  • DVBl 1991, 1160
  • DÖV 1992, 73
  • BauR 1991, 576
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Erforderlich ist hierfür eine spezifische betriebliche Organisation, eine gewisse Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten lebensfähigen Unternehmens sowie ein Mindestumfang an forstwirtschaftlicher Betätigung, der sich wiederum in der spezifischen Organisation niederschlägt und die Erwartung der Dauerhaftigkeit abstützt (vgl. Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234).

    Die Abgrenzung zwischen Voll- und Nebenerwerbsbetrieb richtet sich übrigens in erster Linie danach, ob der Betreiber die - hier forstwirtschaftliche - Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt (vgl. etwa Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234; auch Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, RdNr. 24 zu § 35 BauGB stellt insoweit auf die Haupt- oder Nebenberuflichkeit ab).

    Das Verhältnis der Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen zu den Einnahmen aus forstwirtschaftlicher Tätigkeit - auf das das Berufungsgericht abgestellt hat - ist zur Abgrenzung auch deshalb wenig geeignet, weil die Gewinnerzielung für die Betriebseigenschaft nur ein (gewichtiges) Indiz, nicht aber konstitutives Merkmal ist (vgl. Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - a.a.O.).

    Diese Schutzfunktion des "Dienens" stand stets im Vordergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. schon Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121 (124) = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 35, in dem der Senat die Rechtsprechung des früher zuständigen 1. Senats fortgeführt hat, vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C 80.62 - BVerwGE 19, 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11; zum Mißbrauchsgedanken vgl. auch Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234, das insoweit ausdrücklich auf das eben genannte Urteil vom 27. Januar 1967 Bezug nimmt).

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Das Berufungsgericht geht zwar zunächst allgemein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats aus, wonach für den Begriff des "Dienens" die bloße Förderlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht ausreicht, andererseits aber eine Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101).

    Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. insbesondere Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - a.a.O.).

    Der "vernünftige Land- bzw. Forstwirt" (vgl. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - a.a.O.) wird in diesem Fall - auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben grundsätzlich auf der eigenen Betriebsfläche und in räumlicher Nähe zum Betrieb errichten.

  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62

    Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Diese Schutzfunktion des "Dienens" stand stets im Vordergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. schon Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121 (124) = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 35, in dem der Senat die Rechtsprechung des früher zuständigen 1. Senats fortgeführt hat, vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C 80.62 - BVerwGE 19, 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11; zum Mißbrauchsgedanken vgl. auch Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234, das insoweit ausdrücklich auf das eben genannte Urteil vom 27. Januar 1967 Bezug nimmt).

    Bei dieser Sachlage wird die Betriebsdienlichkeit i.S. von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich der Betrieb auch ohne das strittige Vorhaben sachgemäß bewirtschaften ließe (vgl. schon Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C 80.62 - BVerwGE 19, 75 (77) = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11).

  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 69.79

    Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Forsthauses mit

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Je nach der Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen kann die Bewirtschaftung von ca. 100 ha Wald als Voll- oder zumindest als Nebenerwerbsbetrieb anzusehen sein, wobei grundsätzlich auch ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist (Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 198 = BRS 40 Nr. 71).

    Das rechtfertigt die Annahme, daß das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zu den Betriebsflächen ist hier der individuellen forst- und landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 229).

    Der Land- oder Forstwirt braucht sich für ein dem Betrieb funktional zugeordnetes und durch den Betrieb geprägtes Vorhaben grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen, da das Gesetz typischerweise von der räumlichen Zuordnung solcher Vorhaben zu den Betriebsflächen ausgeht (vgl. auch Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Diese Schutzfunktion des "Dienens" stand stets im Vordergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. schon Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121 (124) = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 35, in dem der Senat die Rechtsprechung des früher zuständigen 1. Senats fortgeführt hat, vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C 80.62 - BVerwGE 19, 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11; zum Mißbrauchsgedanken vgl. auch Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234, das insoweit ausdrücklich auf das eben genannte Urteil vom 27. Januar 1967 Bezug nimmt).
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Dieser Auslegung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 84 BauO NW 1970; § 66 BauO NW 1984) steht Bundesrecht nicht entgegen (vgl. Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
  • BVerwG, 01.04.1971 - IV B 215.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Baulichkeiten als

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Bereits in diesem Zusammenhang - wenn auch letztlich entscheidend erst bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben dem Betrieb dient - ist zu berücksichtigen, daß ein forstwirtschaftlicher Betrieb darüber hinaus die Nutzung größerer Flächen voraussetzt, weil nur ein Betrieb größeren Umfangs von seiner Funktion her zur Pflege und Beaufsichtigung der Pflanzen einen ständigen Einsatz von Arbeitskräften und damit die Errichtung von baulichen Anlagen zu Unterkunftszwecken erfordert und deren Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet (vgl. Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG 4 C 47.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 34; Beschluß vom 1. April 1971 - BVerwG 4 B 215.69 - BRS 24 Nr. 60).
  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 22.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Selbst wenn dieser Teil für sich gesehen die Privilegierung nicht zu tragen vermöchte, ist er doch geeignet, in der Zusammenschau mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zum Gewicht eines insgesamt privilegierten Betriebes beizutragen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 S. 114).
  • BVerwG, 13.01.1967 - IV C 47.65

    Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89
    Bereits in diesem Zusammenhang - wenn auch letztlich entscheidend erst bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben dem Betrieb dient - ist zu berücksichtigen, daß ein forstwirtschaftlicher Betrieb darüber hinaus die Nutzung größerer Flächen voraussetzt, weil nur ein Betrieb größeren Umfangs von seiner Funktion her zur Pflege und Beaufsichtigung der Pflanzen einen ständigen Einsatz von Arbeitskräften und damit die Errichtung von baulichen Anlagen zu Unterkunftszwecken erfordert und deren Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet (vgl. Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG 4 C 47.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 34; Beschluß vom 1. April 1971 - BVerwG 4 B 215.69 - BRS 24 Nr. 60).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Die eigentliche Zweckbestimmung dieses Erfordernisses liegt vielmehr darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (so schon Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272; siehe auch Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379 = NVwZ 2009, 918 Rn. 21; Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 56.12 - BzAR 2013, 71 = juris Rn. 4).

    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 16. Mai 1991 a.a.O.).

    Deshalb ist das Merkmal des Dienens zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. Urteile vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 und vom 16. Mai 1991 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09

    Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes i.S.d. § 35 Abs 1

    Zwar fordere das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - des Weiteren, dass ein Wohnhaus auch nach Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Zweck geprägt werde.

    Die Berufung sei wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - zuzulassen.

    Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.).

    Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).

    27 Die für das "dienen" in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung.

    Maßgebend ist allein, ob ein "vernünftiger Landwirt" ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106).

    Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    Das kann sowohl ein Vollerwerbsbetrieb als auch ein Nebenerwerbsbetrieb sein (vgl. z.B. BVerwG vom 24.8.1979 BBauR 5, 61/64; BVerwG vom 27.1.1967 a.a.O.), womit dieser Privilegierungstatbestand nicht nur für landwirtschaftliche "Vollerwerbsbetriebe" besteht, sondern in gleicher Weise auch landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben zugute kommt (vgl. z.B. BVerwG vom 27.1.1967 BRS 18 Nr. 27; BVerwG vom 24.8.1979 a.a.O.; BVerwG vom 16.5.1991 UPR 1992, 26; siehe auch vgl. BVerwG vom 10.1.1995 BRS 57 Nr. 98 zur Pferdehaltung; BVerwG vom 19.7.1994 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 zur Pensionspferdehaltung; ferner BVerwG vom 1.12.1992 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 und vom 24.6.1994 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 299 zur Schafhaltung).
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