Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    FStrG § 17 Abs. 1 und 3; NdsNatSchG § 60 c; Richtlinie 97/62/EWG-FFH-RL Art. 4, Art. 6 Abs. 3 und 4
    Straßenrecht; Fachplanungsrecht; Naturschutzrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenrecht; Fachplanungsrecht; Naturschutzrecht - Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung; Bebauungsplan; Planung in Abschnitten; Gesamtplanung; FFH-Gebiet, potentielles; Schutz von Fauna, Flora, Habitat; Netz Natura 2000; erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets; Alternativlösung; zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses; Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen; öffentliche Sicherheit.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Zulässigkeit des Straßenbaus an potentiellem FFH-Gebiet

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung; Bebauungsplan; Planung in Abschnitten; Gesamtplanung; FFH-Gebiet, potentielles; Schutz von Fauna, Flora, Habitat; Netz Natura 2000; erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets; Alternativlösung; zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses; Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen; öffentliche Sicherheit.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ortsumgehung Hildesheim der B 1 vorerst gestoppt

  • nomos.de , S. 54 (Leitsatz)

    § 17 Abs. 1 u. 3 FStrG; § 60 c NdsNatSchG; Art. 4, 6 Abs. 3 u. 4 Richtlinie 97/62/EWGFFH-RL
    Straßenbauvorhaben/Planfeststellung/Naturschutz

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 110, 302
  • NZV 2000, 305
  • NJ 2000, 329 (Ls.)
  • DVBl 2000, 814
  • DÖV 2000, 687
  • BauR 2000, 1147
  • NVwZ 2000, 1024
  • NVwZ 2000, 1171
  • ZfBR 2000, 343



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05  

    Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht

    In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).*).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ff.; dazu auch Halama, NVwZ 2001, 506 ) hat neben der Entschärfung bestehender Unfallschwerpunkte im Grundsatz auch die "Minderung der schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen" (a.a.O. S. 312) unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes als berücksichtigungsfähig anerkannt, und zwar speziell für den Fall, dass Anwohner einer vom Verkehr stark belasteten Durchgangsstraße nach dem Bau einer Umgehungsstraße von der zu erwartenden Verkehrsentlastung profitieren.

    Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf unbenannte Abweichungsgründe gestützt wird (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ; ebenso z.B. Hösch, NuR 2004, 210 ; Schütz, UPR 2005, 137 ).

    In den beiden Unterabsätzen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL greift der Richtliniengeber dabei einerseits die Kriterien auf, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 28. Februar 1991 - C-57/89 - Slg. 1991, I-883, Rn. 22 ff. und vom 2. August 1993 - C-355/90 - Slg. 1993, I-4221, Rn. 19) in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 4 VRL entwickelt hat (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O. S. 313), entzieht damit aber andererseits dieser restriktiven Judikatur ihre Grundlage (vgl. Cosack, UPR 2002, 250 ).

    Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, muss in der Abweichungsentscheidung das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (vgl. für den Gesundheitsschutz Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01  

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302), gehören die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL (ABl EG Nr. L 206 S. 7) zu den Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

    Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH mehrfach entschieden, dass die FFH-Richtlinie schon jetzt für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat entfaltet (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O.; vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O. und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140).

    Drängt es sich auf, dass ein potentielles FFH-Gebiet nach seiner Meldung auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste (vgl. Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) finden wird, ist die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Straßenbauvorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O.).

    Die Wertung, die dieser Regelung zugrunde liegt, rechtfertigt es, Vorhaben in einem Gebiet, das wegen des Vorhandenseins prioritärer Biotope oder Arten dem Automatismus des Anhangs III Phase 2 Nr. 1 unterliegt, dem strengen Regime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O. und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O.), während es für Vorhaben in Gebieten ohne prioritäre Elemente mit dem Beeinträchtigungsverbot sein Bewenden hat, dessen Wirkungen der Senat im Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - (a.a.O.) näher beschrieben hat.

    Schon aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - a.a.O.), sondern nur beiseite geschoben werden darf, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die FFH-RL geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O.).

    Wie der Senat im Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - (a.a.O.) dargelegt hat, können in diesem Zusammenhang auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben.

    Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass sich eine Alternativlösung nicht zuletzt aus Kostengründen als unverhältnismäßiges Mittel erweisen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06  

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Der Schutz der Gesundheit müsse außerdem wesentlicher Zweck des Vorhabens und nach den Umständen des Falles von besonderem Gewicht sein; eine nur pauschale Betrachtungsweise genüge nicht (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 310).

    In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

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