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   BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93   

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BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93 (https://dejure.org/1994,13)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 (https://dejure.org/1994,13)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 (https://dejure.org/1994,13)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Außenbereich - Windenergieanlage - Planungsbedürfnis - Privilegiertes Vorhaben - Windkraftanlage

  • iwr.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Windkraftanlage im Außenbereich (IBR 1995, 128)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 95
  • MDR 1995, 255
  • NVwZ 1995, 64
  • DVBl 1994, 1141
  • DÖV 1995, 68
  • BauR 1994, 730
  • ZfBR 1994, 290
 
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Wird zitiert von ... (198)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist (vgl. BVerwGE 48, 109 und Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150).

    Die Tatsache, daß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht ausdrücklich und positiv bestimmte bevorzugte Gegenstände benennt, darf nicht dahin mißverstanden werden, daß bei seiner Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens überhaupt keine Rolle spielen (vgl. BVerwGE 48, 109).

    Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwGE 48, 109), insbesondere dann, wenn jedermann, der über ein Grundstück an beliebiger Stelle im Außenbereich verfügt, ihn sich zur Errichtung einer baulichen Anlage dort zunutze machen könnte.

  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Eine im Sinne dieser Vorschrift dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwGE 41, 138 und Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273).

    Der Senat hat im Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - (a.a.O.) klargestellt, daß das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs als Leitgedanke, der den gesamten § 35 BauGB beherrscht, zwar die Richtung vorgibt, in der die einzelnen Regelungen dieser Vorschrift auszulegen sind, sich aber nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal gegen die Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens ins Feld führen läßt.

  • BVerwG, 04.11.1977 - 4 C 30.75

    Binnenfischerei als Landwirtschaft; Errichtung eines Schuppens für Sportfischerei

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Der Senat hat mehrfach hervorgehoben, daß für eine Privilegierung dort kein Raum ist, wo eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB darauf hinauslaufen würde, einen einzelnen oder eine Personengruppe unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu bevorzugen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - und vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 143 und 152).

    Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - a.a.O.).

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 und BVerwGE 50, 346).

    Der Begriff des Dienens hat in der Nr. 4 dieselbe Bedeutung wie in der Nr. 1 (vgl. BVerwGE 50, 346).

  • BVerwG, 21.01.1977 - 4 C 28.75

    Geltung der Neufassung des BBauG

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 39) ist die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen indes an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ebenfalls genannten ortsgebundenen gewerblichen Betriebe gelten.

    Das Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - (a.a.O.) läßt sich nicht als Beleg dafür werten, daß Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, prinzipiell einem großzügigeren Regime unterliegen als gewerbliche Betriebe.

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Eine im Sinne dieser Vorschrift dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwGE 41, 138 und Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273).

    Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 bis 4 und 6 nicht erfaßt werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. BVerwGE 41, 138; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 62.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127 und Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276).

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 43.84

    Zulässigkeit eines Wochenendhauses innerhalb einer Wohnwagen-"Siedlung" im

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Denn die Außenkoordination wird grundsätzlich durch die in § 35 Abs. 3 BauGB angeführten öffentlichen Belange gewährleistet, zu denen nicht zuletzt die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, der Naturschutz sowie das Verbot der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart oder der Erholungsfunktion der Landschaft gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 43.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 118; vgl. auch Beschluß vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 201.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Ein solcher Fall ist in aller Regel nur dann gegeben, wenn das Vorhaben so umfangreich ist, daß es einer Koordination der Interessen nach innen bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58, und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261).
  • BVerwG, 27.06.1983 - 4 B 201.82

    Privilegierung von Bauvorhaben zur gewerblichen Massentierhaltung - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Denn die Außenkoordination wird grundsätzlich durch die in § 35 Abs. 3 BauGB angeführten öffentlichen Belange gewährleistet, zu denen nicht zuletzt die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, der Naturschutz sowie das Verbot der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart oder der Erholungsfunktion der Landschaft gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 43.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 118; vgl. auch Beschluß vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 201.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204).
  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93
    Ein solcher Fall ist in aller Regel nur dann gegeben, wenn das Vorhaben so umfangreich ist, daß es einer Koordination der Interessen nach innen bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58, und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261).
  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 27.81

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in Fällen "gemischter" Tätigkeit;

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang -

  • BVerwG, 10.11.1978 - 4 C 80.76

    Zulässigkeit von Anlagen der Freikörperkultur im Außenbereich

  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 53.76

    Privilegierung eines Schießplatzes im Außenbereich; Verzicht auf den Schutz gegen

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

  • BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 176.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 85.75

    Privilegierung eines Silos im Außenbereich

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 76.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Begriff der Ortsgebundenheit

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 62.74

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung eines

  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    An der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84), dass ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe, ist deshalb nicht festzuhalten (vgl. auch bereits Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 , nach dem diese Einschränkung nur für den Regelfall gilt).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Dieser Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 ), denn insofern könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Juni 1994 (a.a.O.) noch einmal ausdrücklich bestätigt.

    So sehr es sich verbietet, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so sehr verbietet es sich indes auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lässt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. ).

    Von einer individualisierenden Antwort auf die Frage der Lokalisierung kann dann keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. ).

    Dieses Gebot gibt die Richtung vor, in der die einzelnen Regelungen des § 35 BauGB auszulegen sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 ).

    Das Tatbestandsmerkmal bietet insbesondere keine Handhabe dafür, die Standortwahl zu korrigieren (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 8 S 1796/10

    Zur Außenbereichsprivilegierung von Mobilfunk-Sendeanlagen

    Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 m.w.N.).

    Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die ein privates Unternehmen wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).

    29 aa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls "graduell abgeschwächt", ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 - 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 - 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 sowie Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 - BauR 2011, 1150).

    An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es jedoch, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 m.w.N.).

    Die gegen diese restriktive Auslegung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) voraus (vgl. z.B. Dürr in Brügelmann, BauGB, 3. Auflage, § 35 Rn. 51 ), hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem - die wortgleiche Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. betreffenden - Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken.

    Insoweit sei auch zu bedenken, dass weder das weitere Erfordernis des "Dienens", das dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, noch das den gesamten § 35 BauGB als Leitgedanke beherrschende Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe böten, die Standortwahl zu korrigieren (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 99 f.).

    Sosehr es sich verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, sosehr verbiete es sich indes auch, vom Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102).

    Die Raumgebundenheit mag den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten, bei Anlagen der öffentlichen Versorgung "graduell abgeschwächten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98) spezifischen Standortbezug daher rechtfertigen, wenn die Funktion der Anlage nur von einem Standort im Außenbereich erfüllt werden kann, selbst wenn es dafür mehrere solcher Standorte gibt.

    Denn in einem solchen Fall liefe die Inanspruchnahme des Außenbereichs dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zuwider, weil es zur Zweckverwirklichung gerade "nicht zwingend geboten" wäre, die Mobilfunk-Sendeanlage im Außenbereich zu errichten, bzw. weil die Anlage nicht "damit steht oder fällt, ob sie hier und so oder nirgendwo anders" ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.).

    Die auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis "aus den Angeln gehoben" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102).

    Dies lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung gebrauchten einschränkenden Wendungen "graduell abgeschwächt", "eine kleinliche gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung nicht angebracht" und "sich verbietet, ... engherzig zu verfahren" (vgl. Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.) ableiten.

    Er widerspricht auch dem Grundsatz, dass bei der gebundenen Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 BauGB eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung nicht stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2010, Rn. 71), sowie der Erkenntnis, dass weder der Begriff des "Dienens" noch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe zur Standortwahl bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 100).

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