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   BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83   

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https://dejure.org/1983,115
BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83 (https://dejure.org/1983,115)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 (https://dejure.org/1983,115)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 (https://dejure.org/1983,115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bordell - Gewerbebetrieb aller Art - Zweckbestimmung - Eigenart des Gewerbebetriebs - Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung - Gefahrenabwehr - Öffentliche Ordnung - Untersagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bordell ohne Wohnnutzung in Gewerbegebiet als "Gewerbetrieb aller Art" zulässig - Bordellbetrieb entspricht nicht typischer Vergnügungsstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 213
  • NJW 1984, 1574
  • NVwZ 1984, 511 (Ls.)
  • DÖV 1984, 860
  • BauR 1984, 145
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
    Das gilt auch dann, wenn diese Versagung im - pflichtgemäßen - Ermessen der Behörde steht; denn auch nach der Liberalisierung des Sexualstrafrechts genießt das Betreiben eines Bordells ebensowenig wie die Ausübung der Prostitution selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 45.77 - BVerwGE 60, 284 [289]; BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 - Vf 26 - VII 80 u.a. - NJW 1983, 2188 [2190]) den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Handlungsfreiheit und der Eigentumsfreiheit.
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
    Ein Anspruch auf bebauungsrechtliche Zulassung eines Vorhabens besteht nämlich dann nicht, wenn das Vorhaben gegen andere öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt und seine Verwirklichung daran schlechterdings scheitern muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 197 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Senats).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
    Der Senat hat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 4 C 64.79 ausgeführt, daß die Aufführung spezieller gewerblicher Nutzungsarten wie der genannten Vergnügungsstätten bei einzelnen Baugebieten nicht schlechthin Ausschlußwirkung für andere Baugebiete hat, bei denen die spezielle gewerbliche Nutzungsart neben "sonstigen Gewerbebetrieben" oder neben "Gewerbebetrieben aller Art" nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
  • VerfGH Bayern, 16.11.1982 - 26-VII-80
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
    Das gilt auch dann, wenn diese Versagung im - pflichtgemäßen - Ermessen der Behörde steht; denn auch nach der Liberalisierung des Sexualstrafrechts genießt das Betreiben eines Bordells ebensowenig wie die Ausübung der Prostitution selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 45.77 - BVerwGE 60, 284 [289]; BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 - Vf 26 - VII 80 u.a. - NJW 1983, 2188 [2190]) den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Handlungsfreiheit und der Eigentumsfreiheit.
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Die Einordnung eines Betriebes unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art", dessen Nachteile und Belästigungen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit bleiben, macht ihn aber noch nicht ohne weiteres im Gewerbegebiet zulässig (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ).

    Bauleitpläne sollen nämlich im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB auch dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - a.a.O.).

    Auch ein als Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzustufendes Wohnheim ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    Zur Begründung hat er maßgeblich auf die von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe abgestellt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ; siehe auch Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14).

    Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten, insbesondere zur Wohnnutzung, entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - a.a.O.).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213 ) hingewiesen.

  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    Am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 (BVerwGE 68, 213 ff. zur BauNVO 1977) sei aufgrund der Änderung der Baunutzungsverordnung im Jahr 1990 nicht mehr festzuhalten.

    Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach unverändert maßgebliche Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 (a.a.O.), die in der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (a.a.O.) bestätigt worden sei.

    Der Betrieb eines Bordells ist wie die Prostitution - unabhängig von gebietsbezogenen oder anderen Beschränkungen (z.B. Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB) - ohne persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten auch generell erlaubt (vgl. §§ 180a, 181 StGB; BVerwG, Beschl. v. 23.3.2009, Buchholz 541.41 § 4 GastG Nr. 26; Urt. v. 25.11.1983, BVerwGE 68, 213, 218).

    Das Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5.6.2014, ZfBR 2014, 574; Urt. v. 25.11.1983, a.a.O.) und seiner eigenen Rechtsprechung (Beschl. v. 13.8.2009, NordÖR 2009, 453) abzuweichen.

    Nicht zuletzt weil auch Kerngebiete in gewissem Umfang dem Wohnen dienen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BauNVO 1977), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. November 1983 (a.a.O.) ausgeführt, dass Bordellbetriebe nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung entsprechen.

    Denn die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes sei es gerade, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werde (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983, a.a.O.).

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die fehlende Kerngebietsverträglichkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben weiterhin aus ihrer sozialethischen Ablehnung durch die Mehrzahl der Kerngebietsnutzer gefolgert werden kann (so BVerwG, Urt. v. 25.11.1983, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.3.2012, a.a.O. S. 446).

    Zum Zeitpunkt des Planerlasses im Jahr 1999 wurde - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 25. November 1983 (a.a.O.) folgend - ein Bordell nach herrschender Auffassung nicht als Vergnügungsstätte, sondern als Gewerbebetrieb aller Art im Sinne der Baunutzungsverordnung angesehen (VGH München, Beschl. v. 13.2.1996, 14 CS 95.3591, juris); lediglich in der Literatur finden sich vor 1999 einzelne Stimmen, die die Auffassung vertraten, mit dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 seien Bordelle den Vergnügungsstätten zuordnen (vgl. z. B. Stühler, NVwZ 1997, 861; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 4a Rn 51; a.A. Wettling, VBlBW 1983, 18, 19).

    In diesem Beschluss hat der zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - nach divergierenden obergerichtlichen und eigenen, diese Frage offen lassenden Entscheidungen - klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 (Urt. v. 25.11.1983, BVerwGE 68, 213 ff.) festhält und Bordelle als Unterart eines Gewerbebetriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ansieht.

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