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   BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85   

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BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85 (https://dejure.org/1988,61)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 (https://dejure.org/1988,61)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 (https://dejure.org/1988,61)
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Altenheim im Außenbereich

§§ 29 ff BauGB, Genehmigungsbedürftigkeit einer Nutzungsänderung bei bodenrechtlicher Relevanz, § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB;

§ 35 Abs. 3 BauGB, regelmäßige Unzulässigkeit von Altenheimen im Außenbereich;

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, zum bundesrechtlichen Bestandsschutz für ausgeübte Nutzungen, Bestandsschutz steht einem Genehmigungserfordernis nicht entgegen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Altenheim - Außenbereich - Öffentliche Belange - Außenbereichsadäquate Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch Altersheim im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2767 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 667
  • NVwZ-RR 1989, 667
  • BauR 1988, 569
  • ZfBR 1988, 159
  • ZfBR 1988, 195
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 65.80

    Auslegung und Anwendung von § 35 Abs. 5 S. 1 BBauG im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Nach letzterer ist bei Zerstörung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes im Außenbereich in aller Regel nach Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, daß sich die Verkehrsauffassung auf den Wandel der Grundstückssituation eingestellt hat (vgl. Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 [BVerwG 21.08.1981 - 4 C 65/80] = NJW 1982, 400).
  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 6.69

    Maßgeblichkeit einer grundlegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Deshalb kann offenbleiben, ob der Feststellungsantrag des Klägers auch als Zwischenfeststellungsklage zulässig ist, wenn man von deren Statthaftigkeit im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 256 Abs. 2 ZPO ausgeht (vgl. hierzu BVerwGE 39, 135 [BVerwG 09.12.1971 - VIII C 6/69] sowie Kopp, VwGO , § 43, Rz. 33 ff.); auch bei Bejahung dieser beiden Fragen bestünden gegen den Antrag des Klägers keine Bedenken.
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Der Grundsatz, wonach die Billigung des Verwaltungshandelns durch ein mit mehreren rechtskundigen Richtern besetztes Kollegialgericht einen Schuldvorwurf regelmäßig ausschließt (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - ), kommt mithin im vorliegenden Fall nicht zum Zuge (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 [BGH 11.06.1981 - III ZR 34/80]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 8.75

    Untersagung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Dies setzt voraus, daß die jeder einzelnen Art von Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange (§ 1 Abs. 5 BauGB) neu berührt werden können (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - 4 C 83/77]>).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 83.77

    Gewährung von Erholungsfürsorge - Überprüfung einer Ermessensentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Dies setzt voraus, daß die jeder einzelnen Art von Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange (§ 1 Abs. 5 BauGB) neu berührt werden können (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - 4 C 83/77]>).
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 183.81

    Erledigter Einberufungsbescheid - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Der Grundsatz, wonach die Billigung des Verwaltungshandelns durch ein mit mehreren rechtskundigen Richtern besetztes Kollegialgericht einen Schuldvorwurf regelmäßig ausschließt (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - ), kommt mithin im vorliegenden Fall nicht zum Zuge (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 [BGH 11.06.1981 - III ZR 34/80]).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 B 188.84

    Begriff und Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung von Öltanks

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Sie ließe jedenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (vgl. auch Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 215).
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Denn damit ist - nicht anders als bei anderen Wohnbauten auch - in aller Regel ein Vorgang unerwünschter Zersiedlung verbunden (vgl. BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]; 54, 73 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Denn damit ist - nicht anders als bei anderen Wohnbauten auch - in aller Regel ein Vorgang unerwünschter Zersiedlung verbunden (vgl. BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]; 54, 73 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 147.87

    Voraussetzungen des Bestandsschutzes im Baurecht - Bestandsschutz für die Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85
    Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen Ordnung, wenn der Berechtigte erkennbar von dem Bestandsschutz keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 147.87 - Buchholz 406.16 Nr. 44).
  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 34/80

    Beamter - Kollegialgericht - Rechtsfrage - Falsche Beantwortung - Verschulden

  • BVerwG, 25.04.1985 - 4 B 22.85

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 76.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Begriff der Ortsgebundenheit

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Nur Veränderungen, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen, weisen überhaupt, sofern durch sie bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, die Merkmale einer Nutzungsänderung auf, die es rechtfertigt, von einem Vorhaben im Sinne des Städtebaurechts zu sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 BVerwG 4 C 21.85 - und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 47 und 52).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Der Senat geht davon aus, daß die zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG) entwickelten Grundsätze als Orientierungshilfe auch im Rahmen der Fragestellung eine Rolle spielen, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Das setzt voraus, daß die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23; Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47).

    Dies wird weitgehend durch die bebauungsrechtliche Situation beantwortet, wie sie von der Verkehrsauffassung als prägend angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 8; Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 147.87 - Buchholz 406.11 Grundeigentumsschutz Nr. 44; Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47).

    Dagegen geht es bei dem Vergleich, den das Berufungsgericht der Sache nach durchaus zu Recht vornimmt, um die Frage, ob eine tatsächlich vorhandene Nutzungsänderung sich rechtlich nur als eine Art von Nutzung innerhalb einer immer schon vorausgesetzten Variationsbreite der bereits zugestandenen Nutzung darstellt oder eine neue, auch bauplanerisch erhebliche Nutzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - a.a.O.).

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