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   BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78   

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https://dejure.org/1980,9
BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78 (https://dejure.org/1980,9)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 (https://dejure.org/1980,9)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 (https://dejure.org/1980,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Hilfsantrags - Feststellungsantrag - Baudarlehn - Bebauungsgenehmigung - Versagung - Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung - Öffentlicher Belang - Bodenverkehrsrechtliche Genehmigung - Grundstücksteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der Rechtslage während der Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens; Versagung einer Bebauungsgenehmigung unter Hinweis auf landesbaurechtlich entgegenstehende Hindernisse; Erforderlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 128
  • NJW 1981, 2426
  • MDR 1981, 344
  • DVBl 1981, 401
  • DVBl 1981, 466
  • DÖV 1981, 189
  • BauR 1981, 48
 
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Wird zitiert von ... (209)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 28.72

    Rechtscharakter einer Bebauungsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Eine Bebauungsgenehmigung darf unter Berufung auf Hindernisse, die dem Vorhaben landesbaurechtlich entgegenstehen, nur dann versagt werden, wenn sich diese Hindernisse "schlechthin nicht ausräumen" lassen (im Anschluß an das Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [247]).

    Auch das hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [247]).

    Hier wie dort ist aber, um das erforderliche Antragsinteresse (bzw. im sich etwa anschließenden Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse) verneinen zu können, vorausgesetzt, daß sich das Hindernis "schlechthin nicht ausräumen" läßt (Urteil vom 23. Mai 1975 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Seine Funktion erschöpft sich vielmehr darin, für bestimmte Fallgruppen die Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu vermindern; für alle übrigen Fallgruppen bleibt es, ohne daß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darauf Einfluß nähme, bei dem, was § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt (vgl. dazu insbes. den Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.).

    Von dieser Lage her hat sich die Auslegung des Merkmals 'berechtigtes Interesse' zu bestimmen ...; und das führt, wie auf der Hand liegt, dazu, daß die Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit hinter denen des § 43 Abs. 1 VwGO zurückbleiben" (Beschluß vom 20. Juni 1974 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Das setzt zugleich dem Umfang der im unbeplanten Innenbereich ausführbaren Vorhaben eine entsprechend enge Grenze (vgl. Urteil von 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [234 f.]).
  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Infolgedessen kann nicht ohne Angabe konkreter, mit Besonderheiten der vorliegenden Situation belegter Gründe verlangt werden, daß eine Bebauung gleichwohl (generell) unterbleiben müsse (vgl. dazu die Urteile vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 f.] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 S. 15 [16 f.]).
  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 72.74

    Wohnhaus am Ortsrand - Baugenehmigung - Hinterlandbebauung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Infolgedessen kann nicht ohne Angabe konkreter, mit Besonderheiten der vorliegenden Situation belegter Gründe verlangt werden, daß eine Bebauung gleichwohl (generell) unterbleiben müsse (vgl. dazu die Urteile vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 f.] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 S. 15 [16 f.]).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Möglicherweise fehlt es an der unerläßlichen Sicherung der Erschließung; ferner kann es sein, daß sich aus der "nähere[n] Umgebung" (vgl. zu diesem Begriff das Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]) ein "Rahmen" ergibt, in den sich das Vorhaben nicht in der gebotenen Weise "einfügt" (s. dazu das Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 384 ff.).
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.77

    Bestandschutz; Begründung von Bebauungsplänen; Heilung von Begründungsmängeln;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - S. 6 für die Sachverhalte einer während der Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage eintretenden Verschlechterung der Rechtslage den Übergang zu einem Feststellungsantrag als den angemessenen Rechtsbehelf bezeichnet.
  • BVerwG, 23.05.1980 - 4 C 79.77
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Denn diese Zugehörigkeit zum Innenbereich "drückt gerade die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs aus" (Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - S. 9 f.).
  • BVerwG, 12.09.1978 - 4 B 102.78

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages; Offensichtliche

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Das begründete ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur dann nicht, wenn das Entschädigungsverlangen "offensichtlich aussichtslos" wäre (vgl. etwa den Beschluß vom 12. September 1978 - BVerwG 4 B 102.78 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 89 S. 13 [14 f.]).
  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78
    Ein solches Planungserfordernis ist selbst gegenüber Vorhaben im Außenbereich als (hinderlicher) öffentlicher Belang nur anerkannt, wenn es der Bebauungsplanung deshalb bedarf, weil das Vorhaben einen ungewöhnlich großen Umfang hat und sich daraus ergibt, daß es eine "Koordinierung [der Interessen] 'nach innen'" und in diesem Zusammenhang "eine spezifisch planerische und für das Ergebnis ... gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert" (Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58 S. 16 [22]).
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

    Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. "Günstigerprüfung" nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 ).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15

    Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten

    Diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut allein für die Anfechtung eines Verwaltungsakts gilt, wird nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend auf den Fall angewendet, dass sich eine Verpflichtungsklage nachträglich erledigt (vgl. BVerwGE 51, 264, 265; BVerwGE 61, 128, 134 f.).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Dies gilt namentlich für die Anforderungen an das Feststellungsinteresse, die durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur für bestimmte, hier nicht gegebene Fallgruppen vermindert sind (vgl. BVerwGE 61, 128, 134 f.; 80, 355, 365 f.; Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , 1996, § 43 Rn. 35 f.).
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