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   BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86   

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https://dejure.org/1987,351
BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86 (https://dejure.org/1987,351)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 (https://dejure.org/1987,351)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 4 C 30.86 (https://dejure.org/1987,351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VwGO § 75 S. 2, S. 3; BBauG § 30; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3
    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • Wolters Kluwer

    Untätigkeitsklage - Widerspruchsentscheidung - Vorverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf Vorverfahren; Zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 219 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 969
  • NVwZ 1988, 414
  • VBlBW 1988, 130
  • ZfBR 1987, 256
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86
    Daß die Beklagte für ihre verspätete Entscheidung über den Antrag des Klägers einen zureichenden Grund hatte, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, führte nicht zur Unzulässigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO erhobenen Klage (BVerwGE 42, 108 (112)).

    Das Verwaltungsgericht, das - anders als in dem dem Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - (BVerwGE 42, 108 ff.) zugrunde liegenden Fall - eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Entscheidung (hier: über den Widerspruch) versäumt hatte, hatte folglich nunmehr gemäß § 75 Satz 1 VwGO über die Klage in der Sache zu entscheiden.

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86
    Dementsprechend hat der Senat auch bereits im Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 - (BVerwGE 68, 342 (345 f.)) ausgeführt, daß die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 entkräftet werden könne, wenn die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche doch erheblich unter 1 000 qm liege.

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 - (BVerwGE 68, 342 (349 f.)) hingewiesen, wie auch darauf, daß die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 mit der grundsätzlichen Verweisung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in Kerngebiete und Sondergebiete darin liegt, diese Betriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten; denn Gewerbegebiete sind nach der der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Einteilung und Definition von Baugebieten und nach allgemein anerkannten, gesetzlich sogar niedergelegten städtebaulichen Grundsätzen (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG, § 50 BImSchG) gerade nicht in besonderer Weise dem Wohnen zuzuordnen; diese Gebiete sind folglich nach städtebaulichen Grundsätzen im allgemeinen nicht als Standorte für Einzelhandelsbetriebe, die der allgemeinen Versorgung der Wohnbevölkerung dienen, geeignet.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86
    Der Verordnungsgeber hat es hingenommen und konnte es angesichts der den Gemeinden in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gleichsam für eine Feinsteuerung eingeräumten planerischen Möglichkeiten (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -) hinnehmen, daß Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich trotz solcher Auswirkungen auch in anderen Baugebieten zulässig sind, wenn sie unterhalb der Grenze der Großflächigkeit bleiben; das mag vor allem in kleineren Gemeinden praktische Bedeutung erlangen.

    Nichts anderes gilt auch für die Frage, was ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist; sie ist für die kleine Gemeinde nicht anders zu beantworten als für die Großstadt und dort nicht anders für den Ortsteil A als für den Ortsteil B. Die Gemeinde, die aufgrund ihrer örtlichen Verhältnisse städtebaulich nachteilige Auswirkungen auch von bestimmten Arten nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe an bestimmten Standorten oder in bestimmten Gebieten befürchtet, kann diese in einem Bebauungsplan z. B. für ein Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ausschließen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Lege man den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56) und - BVerwG 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969) entwickelten Maßstab zugrunde, werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten.

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Neufassung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

    Die Klage ist schon deshalb abweichend von § 68 VwGO zulässig, so daß offenbleiben kam, ob es mit Rücksicht auf die nach Widerspruchseinlagung und Einschaltung der Widerspruchsbehörde ausgesprochens Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheides in bezug auf den nachfolgenden zweiten Ablehnungsbescheid überhaupt noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte (vgl. im übrigen zu § 75 VwGO das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1967 - BVerwG 4 C 30.86 -).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Von der letztgenannten Festsetzung wird das Vorhaben der Klägerin allerdings nicht erfaßt; mit einer geplanten Geschoßfläche von 658 qm und einer Verkaufsfläche von 437 qm ist der geplante Betrieb nicht "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - [Buchholz 406.12 § 11 Nr. 9 = NVwZ 1987, 1076] und - BVerwG 4 C 30.86 - [NVwZ 1987, 969]).
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