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   BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86   

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BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86 (https://dejure.org/1988,6)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 (https://dejure.org/1988,6)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1988 - 4 C 34.86 (https://dejure.org/1988,6)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    BauGB § 30; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit allgemein zulässiger Anlagen im Einzelfall, Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, Anzahl und Umfang baulicher Anlagen, Gefahr der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer

    Mischgebiet - Einzelhandelsbetrieb - Baugebietseigenart - Widerspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BauNVO § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 309
  • NJW 1988, 3168
  • NVwZ 1989, 50 (Ls.)
  • DVBl 1988, 848
  • BB 1988, 1560
  • DÖV 1988, 839
  • BauR 1988, 440
  • ZfBR 1988, 234
 
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Wird zitiert von ... (229)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Der erkennende Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (BVerwGE 40, 94 [100]) ausgeführt, die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stünden als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt sei.

    § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch - dies hebt der erkennende Senat zugleich zur Verdeutlichung seines Urteils vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (a. a. O.) hervor - die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnunggebers zum Ausdruck, daß diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Von der letztgenannten Festsetzung wird das Vorhaben der Klägerin allerdings nicht erfaßt; mit einer geplanten Geschoßfläche von 658 qm und einer Verkaufsfläche von 437 qm ist der geplante Betrieb nicht "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - [Buchholz 406.12 § 11 Nr. 9 = NVwZ 1987, 1076] und - BVerwG 4 C 30.86 - [NVwZ 1987, 969]).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setze zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, daß keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen solle (vgl. Urteile vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - [BVerwGE 68, 207, 210 f.] und vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - [Buchholz 406.12 § 6 Nr. 7 = NVwZ 1986, 643]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Durch spezielle Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO kann die Gemeinde allerdings innerhalb gewisser Grenzen u. a. ein Baugebiet oder Teile eines Baugebiets gliedern sowie die Zulässigkeit von allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen oder Arten von Anlagen abweichend von den in den Baugebietsvorschriften aufgestellten Regeln bestimmen (vgl. dazu näher die Entscheidungen des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - [BVerwGE 77, 308] und - BVerwG 4 C 77.84 - [BVerwGE 77, 317]).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Sie läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - [BVerwGE 68, 213, 218] und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 17.82 - [BVerwGE 68, 369, 376]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Von der letztgenannten Festsetzung wird das Vorhaben der Klägerin allerdings nicht erfaßt; mit einer geplanten Geschoßfläche von 658 qm und einer Verkaufsfläche von 437 qm ist der geplante Betrieb nicht "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - [Buchholz 406.12 § 11 Nr. 9 = NVwZ 1987, 1076] und - BVerwG 4 C 30.86 - [NVwZ 1987, 969]).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 17.82

    Bebauungsplan - Flächennutzungsplan - Wirksamkeit - Unwirksamkeit - Landesrecht -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Sie läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - [BVerwGE 68, 213, 218] und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 17.82 - [BVerwGE 68, 369, 376]).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setze zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, daß keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen solle (vgl. Urteile vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - [BVerwGE 68, 207, 210 f.] und vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - [Buchholz 406.12 § 6 Nr. 7 = NVwZ 1986, 643]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
    Durch spezielle Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO kann die Gemeinde allerdings innerhalb gewisser Grenzen u. a. ein Baugebiet oder Teile eines Baugebiets gliedern sowie die Zulässigkeit von allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen oder Arten von Anlagen abweichend von den in den Baugebietsvorschriften aufgestellten Regeln bestimmen (vgl. dazu näher die Entscheidungen des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - [BVerwGE 77, 308] und - BVerwG 4 C 77.84 - [BVerwGE 77, 317]).
  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Kennzeichnend ist die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 ).
  • VG Gelsenkirchen, 28.08.2014 - 9 L 1082/14

    Lärm, TA-Lärm, Geräuschimmissionen; Nachbarschutz, Rücksichtnahme,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - 4 C 31/83 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris, Rn 14, und vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, BVerwGE 79, 309 = juris, Rn 18 f., m.w.N; Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, Rn 6; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 14 CS 10.327 -, juris, Rn 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2014, § 6 BauNVO Rn 11.
  • BVerwG, 07.09.2017 - 4 C 8.16

    Bebauungsplan; allgemeines Wohngebiet; allgemeine Zweckbestimmung; allgemeine

    Durch den Schwerpunkt der Wohnnutzung unterscheidet sich das allgemeine Wohngebiet von einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1977), für das eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und den sonstigen in § 6 Abs. 2 BauNVO 1977bezeichneten Nutzungen kennzeichnend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 ), und durch die Zuordnung wohnaffiner Nutzungen von einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1977, das ausschließlich dem Wohnen dient.
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