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   BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 35.78   

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BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 35.78 (https://dejure.org/1980,1812)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1980 - 4 C 35.78 (https://dejure.org/1980,1812)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1980 - 4 C 35.78 (https://dejure.org/1980,1812)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Altenteilerhaus - Nebenerwerbsbetrieb - Vollerwerbsbetrieb - Dienende Funktion - Nutzfläche - Wohnhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1981, 184
  • BauR 1981, 57
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 35.78
    Das Altenteilerhaus "dient" dem Betrieb des Klägers nicht in der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorausgesetzten Weise: In seinem Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BVerwGE 41, 138) hat der Senat ausgeführt, daß ein Vorhaben einem Betrieb nur dann "diene", wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglichster Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben ferner durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 35.78
    Was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, steht mit dem Urteil des Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - (BVerwGE 26, 121) im Einklang: Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anzuerkennen ist, kommt es u.a. auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, auf die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, auf die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, auf die persönliche Eignung des Betriebsführers sowie auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse an.
  • BVerwG, 20.06.2023 - 4 CN 7.21

    Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe

    Das Bundesverwaltungsgericht spricht in Entscheidungen zum landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zwar ebenfalls von Nebenerwerbsstellen (siehe Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121 Ls. 1 und nachfolgend Urteile vom 24. Oktober 1980 - 4 C 35.78 - juris Rn. 10, vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 S. 154, vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 S. 311 f. und zuletzt vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 387 Rn. 7; diese Begrifflichkeit übernehmend Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 17).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - 1 LA 60/16

    Altenteilerwohnhaus für eine Hofstelle; Notwendigkeit seiner Errichtung auf bzw.

    Auch für die einzelfallbezogene Beurteilung ist das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten; das Vorhaben (Altenteilerhaus) muss durch seine Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980, 4 C 35.78, DÖV 1981, 184).

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben ferner durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, a.a.O. und Urt. v. 24.10.1980, 4 C 35.78, a. a. O.).

  • VG München, 13.08.2013 - M 1 K 13.1445

    Landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; landwirtschaftliches "Dienen" eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.10.1980 - 4 C 35.78 - juris Leitsatz 1) erfüllen Altenteilerhäuser bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in aller Regel nicht die Vor-aussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil sie einem solchen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift nicht dienen.

    Ein Vorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglichster Schonung des Außenbereichs sein Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Ausstattung und Gestaltung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 24.10.1980 a.a.O. Rn. 11).

    Die Errichtung eines selbstständigen Altenteilerhauses lässt sich schon deshalb allein mit dem Hinweis auf die beengten Wohnverhältnisse nicht rechtfertigen (BVerwG, U.v. 24.10.1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80

    Begriff des "Dienens" bei Außenbereichsvorhaben; Altenteilerhaus -

    So hat der Senat (Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 35.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 171) entschieden, daß z.B. bei einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ein Altenteilerhaus in der Regel nicht dem Betrieb dient.
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2022 - 1 LA 129/21

    Altenteiler; Nebenerwerbsbetrieb; Nebenerwerbslandwirt; Privilegierung

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 1980 (- 4 C 35.78 -, ZfBR 1981, 38 = juris Rn. 10) ausgeführt, dass bei einem Altenteilerwohnhaus für einen Nebenerwerbsbetrieb das Merkmal des Dienens nur dann zu bejahen sei, wenn dieser einen solchen Umfang habe, dass er fast einem Vollerwerbsbetrieb entspreche.

    Tragend für die vom Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 35.78 - ZfBR 1981, 38 = juris Rn. 10 ff.) war der Gedanke, dass ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Altenteilerwohnhaus in aller Regel bereits deshalb nicht errichten werde, weil dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (vgl. die dortige juris Rn. 11, ferner Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand d. Bearb.: Oktober 2019, § 35 Rn. 43; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand d. Bearb.: Juli 2020, § 35 Rn. 56).

  • BVerwG, 14.09.1988 - 4 B 131.88

    Grundstücksteilung im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs

    Es kann offenbleiben, ob es als solches mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar oder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB privilegiert zulässig war (vgl. hierzu Urteile des beschließenden Senats vom 5. Februar 1971 - BVerwG 4 C 1.68 - BRS 24, Nr. 57 und - BVerwG 4 C 96.69 - BRS 24, Nr. 58 sowie vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 35.78 - DÖV 1981, 184).
  • VG Würzburg, 22.10.2013 - W 4 K 12.1091

    Bei einem Schildkrötentierheim mit Schildkrötenauffangstation, Freigehegen und

    Es kommt hierbei auf eine Gesamtbewertung insbesondere unter Einbeziehung des Umfangs der landwirtschaftlichen Betätigung, der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens und der Sicherung seiner Beständigkeit, der persönlichen Eignung des Betriebsführers und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen an (BVerwG, U. v. 24.10.1980 - 4 C 35/78 - BauR 1981, 57; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB - BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 35 BauGB, RdNr. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB RdNr. 29).
  • VG München, 15.10.2013 - M 1 K 13.2779

    Flächenauffüllung im Außenbereich; landwirtschaftliche Privilegierung einer

    Jedenfalls bei einer Auffüllungsfläche von den vom Kläger beantragten Ausmaßen und auch in Anbetracht der Menge des für eine maximale Auffülltiefe von 5, 40 m benötigten Materials erscheint es fraglich, ob sich ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots einer größtmöglichsten Schonung des Außenbereichs (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.10.1980 - 4 C 35.78 - juris Rn. 11) mittels einer solchen Auffüllung eine landwirtschaftlich (besser) nutzbare Fläche schafft.
  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 20.1985

    Beseitigungsanordnung bezüglich Maschendrahtzaun und Bauwagen

    Es kommt also auf eine Gesamtbewertung insbesondere unter Einbeziehung des Umfangs der landwirtschaftlichen Betätigung, der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens und der Sicherung seiner Beständigkeit, der persönlichen Eignung des Betriebsführers und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen an (BVerwG, U.v. 24.10.1980 - 4 C 35/78 - BauR 1981, 57; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB - BauNVO, 9. Aufl 2018, § 35 BauGB Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 142. EL Mai 2021, § 35 Rn. 29).
  • VG Würzburg, 23.10.2012 - W 4 K 12.67

    Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; Weinbergshäuschen; Holzterrasse;

    Es kommt also auf eine Gesamtbewertung insbesondere unter Einbeziehung des Umfangs der landwirtschaftlichen Betätigung, der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens und der Sicherung seiner Beständigkeit, der persönlichen Eignung des Betriebsführers und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen an (BVerwG vom 24.10.1980 Az. 4 C 35/78 BauR 1981, 57; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, § 35 BauGB, RdNr. 22; Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. Erg.Lief 2012, § 35 RdNr. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 1577/93

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines vor Hofübergabe errichteten

  • VG Würzburg, 08.01.2013 - W 4 K 12.531

    Vorhaben im Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb

  • VG Bayreuth, 02.02.2023 - B 2 K 19.1169

    Obstbau, Landwirtschaft, Erwerbsgartenbau, gartenbauliche Erzeugung, Betrieb,

  • VG Bayreuth, 27.05.2014 - B 5 K 12.395

    Begriff des "ausübenden Land- und Fortwirts" und des "wichtigen Grundes" i. S. d.

  • VG Würzburg, 23.06.2010 - W 4 K 08.1842

    Schutz- und Gerätehütte sowie Fütterungsstand für Schafe in einer

  • VG München, 24.07.2008 - M 11 K 07.4133

    Austragshaus; Nebenerwerbsbetrieb

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