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   BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89   

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BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89 (https://dejure.org/1989,7059)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.1989 - 4 C 39.89 (https://dejure.org/1989,7059)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 1989 - 4 C 39.89 (https://dejure.org/1989,7059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.05.1984 - 4 CB 23.84

    Genehmigung für einen Schlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet -

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -).
  • BVerwG, 24.05.1984 - 4 CB 2.84

    Planungshoheit - Gemeinde - Einvernehmen - Vorhaben - Außenbereich - Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -).
  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
  • BVerwG, 23.10.1980 - 4 CB 62.80

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

    Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet es nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814), und auch nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (BVerwG, Beschluss vom 17. November 1989 - 4 C 39.89 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.09.2023 - 9 B 14.23

    Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG

    Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - 4 CB 71.10 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1, vom 17. November 1989 - 4 C 39.89 - juris Rn. 3 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 12); insbesondere muss die mündliche Verhandlung - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1994 - 1 B 170.93 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8, vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - juris Rn. 3 und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2011 - A 2 S 238/11

    Berufung wegen Ablehnung eines Befangenheitsantrags - Öffentlichkeit der

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.11.1989 - 4 C 39.89 - Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, und muss eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Urt. v. 17.11.1989 - 4 C 39.89 - Juris; Beschl. v. 23.10.1980 - 4 CB 62.80 - Beschl. v. 3.1.1977 - 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1).

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach dieser Rechtsprechung insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (BVerwG, Urt. v. 17.11.1989, aaO; Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12

    Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag

    Denn eine Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss, denn das Merkmal der Öffentlichkeit setzt eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2012 - BVerwG 4 B 11.12 -, BauR 2012, 1097; vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120.98 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9 = DVBl 1999, 95; vom 15. September 1994 - BVerwG 1 B 170.93 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8; vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 -, juris; vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1; vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 -, JR 1972, 521).
  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12

    Zum Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung

    Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2007 - 8 S 159/07

    Abbruchanordnung; immanentes Verbot der Wiedererrichtung; prozessrechtlicher

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (Beschlüsse vom 24.5.1984 - 4 CB 2.84 - VBlBW 1985, 16, vom 4.5.1984 - 4 CB 23.84 - und vom 17.11.1989 - 4 C 39.89 -).
  • OVG Hamburg, 14.05.2020 - 6 Bf 134/17
    Einer an jedermann gerichteten Bekanntgabe bedarf es insoweit regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2000, 8 B 287.99, BVerwGE 111, 61, juris Rn. 11; Beschl. v. 17.11.1989, 4 C 39.89, juris Rn. 3; Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 138 Rn. 43).
  • OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 4 LA 149/11

    Vorliegen einer öffentlichen Verhandlung i.S.d. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 GVG

    Abgesehen davon ist den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung gewahrt werden sollen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend genügt, wenn niemand, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte, daran gehindert wird (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1989 - 4 C 39/89 - BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2/84 -, NVwZ 1985, 566).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - 13 A 674/12

    Bewertung der Glaubhaftigkeit eines angeblichen Glaubensübertritts durch

    - 4 C 39.89 -, juris (Rn. 3), und vom 3. Januar 1977 - 4 CB 70.76 -, Buchhholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1; OVG S.-A., Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 L 450/435 -, juris (Rn. 5); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. März 2010 - OVG 3 N 33.10 -, NJW 2010, 1620.
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