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   BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83   

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BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83 (https://dejure.org/1985,100)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1985 - 4 C 40.83 (https://dejure.org/1985,100)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 (https://dejure.org/1985,100)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 15
  • NJW 1985, 2660 (Ls.)
  • NVwZ 1985, 736
  • DVBl 1985, 1141
  • DÖV 1986, 75
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Diese Vorschrift enthält wie auch vergleichbare Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 55, 220 [BVerwG 06.02.1978 - 6 B 36/77]; 56, 110 [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]) die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung.

    Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (BVerwGE 56, 110 ; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -).

    Ob die konkrete Planung insgesamt rechtmäßig ist und ob das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung gerade auch des privaten Grundbesitzes des Klägers rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinanander (vgl. BVerwGE 48, 56 [ 63]; 56, 110 ; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, UA S. 12).

    Die Planfeststellungsbehörde hat weder die Bedeutung der dem Vorhaben in der geplanten Ausführung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange verkannt noch einen Ausgleich der für und wider das Vorhaben streitenden Belange in einer Weise vorgenommen, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (zu diesen rechtlichen Anforderungen vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

    Da das Vorhaben auf die Ziele des Bundeswasserstraßengesetzes (§§ 12, 56 Abs. 3 und 4 WaStrG) ausgerichtet und zum Wohle der Allgemeinheit sinnvollerweise geboten ist, ist die "Planrechtfertigung" (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]) hier gegeben.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (BVerwGE 56, 110 ; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -).

    Durch die ohne Vorbehalt zum Ausdruck gebrachte Entscheidung für die Vollendung des Kanals unterscheidet sich dieses Gesetz inhaltlich von anpassungsbedürftigen gesetzlichen Ausbauprogrammen, wie sie etwa im Fernstraßenausbaugesetz enthalten sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -).

    Ob die konkrete Planung insgesamt rechtmäßig ist und ob das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung gerade auch des privaten Grundbesitzes des Klägers rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinanander (vgl. BVerwGE 48, 56 [ 63]; 56, 110 ; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, UA S. 12).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Die insoweit auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 FStrG entwickelte Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]) muß inhaltlich auch für Planungen von Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz gelten.

    Zwar treffen die in BVerwGE 62, 344 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78] genannten kompetenzrechtlichen Erwägungen hier nicht zu, da eigene und selbständige Verwaltungskompetenzen der Länder (Art. 90 Abs. 2 GG) hier nicht berührt sind (vgl. Art. 89 Abs. 2 GG).

    Die Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr ist vielmehr innerhalb des wasserstraßenrechtlichen Planungsprozesses ein unselbständiges Entscheidungselement auf dem Wege zum Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, das als besonderer Vorgang im Planungsablauf nur deshalb in Erscheinung tritt, weil es durch die Kompetenzregelung zugunsten des Bundesministers für Verkehr äußerlich von anderen, nicht weniger bedeutsamen Elementen des Planungsvorganges abgehoben ist (so auch zum Verhältnis von § 16 Abs. 1 zu den §§ 17 ff. FStrG: Urteil des Senats vom 26. Juni 1981, a.a.O., S. 345/346).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Diese Vorschrift enthält wie auch vergleichbare Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 55, 220 [BVerwG 06.02.1978 - 6 B 36/77]; 56, 110 [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]) die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung.

    Ob die konkrete Planung insgesamt rechtmäßig ist und ob das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung gerade auch des privaten Grundbesitzes des Klägers rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinanander (vgl. BVerwGE 48, 56 [ 63]; 56, 110 ; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, UA S. 12).

  • BVerwG, 04.06.1962 - IV C 38.62

    Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Ausführung der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Zudem ist die rechtliche Bedeutung des § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG nur im Zusammenhang mit seiner rechtlichen Vorgeschichte richtig zu erfassen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1962 - BVerwG 4 C 38.62 - BVerwGE 14, 209 im einzelnen dargelegt hat.

    Diesbezüglich hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1962 (a.a.O., S. 218) ausgeführt:.

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Auch die Versorgung der Bevölkerung macht angesichts der im Bundesgebiet dichten Siedlungsstruktur eine ausreichende Vorsorge erforderlich (vgl. hierzu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] betreffend Enteignung zum Zwecke der Energieversorgung).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gestattet es jedoch dem Kläger auch geltend zu machen, daß der Planfeststellungsbeschluß deshalb rechtswidrig sei, weil bei der Abwägung ein dem Vorhaben widerstreitender öffentlicher Belang verkannt oder fehlgewichtet worden sei (vgl. BVerwGE 67, 74).
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. dazu BVerwGE 52, 237 [BVerwG 15.04.1977 - IV C 100/74]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Diese Vorschrift enthält wie auch vergleichbare Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 55, 220 [BVerwG 06.02.1978 - 6 B 36/77]; 56, 110 [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]) die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung.
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83
    Die gemäß § 5 Abs. 4 RaumOG zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung geben für die konkrete Fachplanung im allgemeinen nur einen grobmaschigen Rahmen vor, der schon von sich aus Planungsspielräume offenläßt (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]; 68, 319 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 70.79

    Zulässigkeit nichtprivilegierter Bauvorhaben im Außenbereich: Ziele der

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

  • BVerwG, 30.06.1978 - 6 C 55.77
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerwG, 21.01.1972 - IV C 34.68

    Verstoß der "unechten Rückwirkung" des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) gegen

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE 72, 15 ; 112, 135 ; 131, 274 ; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567).

    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung können nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Private verlangen, deren Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl; dafür ist eine Enteignung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 87, 241 unter Verweisung auf BVerwGE 67, 74 ; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Hiernach ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat (vgl. dieUrteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 , vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 61.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30 S. 143 undvom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 ).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 86, 90 ; vgl. ebenso BVerwGE 67, 74 ; 72, 15 ).
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