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   BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80   

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BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80 (https://dejure.org/1983,2196)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1983 - 4 C 42.80 (https://dejure.org/1983,2196)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1983 - 4 C 42.80 (https://dejure.org/1983,2196)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fernstraßenverwaltung - Auftragsverwaltung - Anspruch auf Aufwendungsersatz - Sachlegitimation des Landes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 471
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 1133/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 42.80 -, NVwZ 1983, 471, juris Rn. 13 f., und vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, juris Rn. 7.
  • LG Karlsruhe, 11.03.2014 - 9 S 529/11

    Schadensersatzanspruch wegen der Verunreinigung einer Bundesautobahn:

    a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch das Land Baden-Württemberg im Wege der verfassungsunmittelbaren Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Ansprüche der hier gegebenen Art im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen könnte, wovon die Kammer ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1978 - VI ZR 133/77 -, juris, Rn. 11 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 53/10 -, juris, Rn. 3; BVerwG, NVwZ 1983, 471).

    aa) Eine ausschließliche Kompetenz der Länder wird allerdings - nach Auffassung der Kammer zu Recht - auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 1 GG für Verwaltungshandeln angenommen (BVerfGE 104, 249, 264 ff.; BVerwG, NVwZ 1983, 471; OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - 13 Verg 7/12 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 16.09.2002 - 8 K 2774/01KO -, BeckRS 2002, 31218495).

    Im Übrigen vertreten die Länder den Bund vor Gericht und sind auf diese Weise in die Geltendmachung eingebunden (BVerwG, NVwZ 1983, 471; BGH, Urteil vom 18.07.2002, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 13 U 24/07

    Bauvertrag: Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers und des Subunternehmers

    Im Rahmen der Auftragsverwaltung der Länder für den Bund vertreten die Länder den Bund kraft Gesetzes; in diesem Rahmen sind sie grundsätzlich berechtigt, Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Auftrags gegenüber Dritten entstehen, im eigenen Namen geltend zu machen (BVerwG NVwZ 1983, 471, 471).

    Die den Ländern zugewiesene Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung, und zwar grundsätzlich auch insoweit, als der Bund Träger der (internen finanziellen) Straßenbaulast ist (BVerwG NVwZ 1983, 471 ff.).

  • VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21

    Sofortiger Beginn von Bauarbeiten bei Zweifeln über Ausführung des festgestellten

    Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderer (einfach-)gesetzlicher Regelung des § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, und vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Vor § 1, Rdnr. 13).

    Maßgeblich ist dabei, dass aus der Anordnung selbst erkenntlich wird, welche Behörde zu ihrem Erlass befugt ist und dafür die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488

    Bundesauftragsverwaltung, Rechtsgeschäftliche Vertretung, Eisenbahnkreuzung,

    In einer schon älteren, den hier nicht einschlägigen Bereich der Hoheitsverwaltung betreffenden Entscheidung (Kosten der Anpassung einer Zufahrt bei Verlegung einer Bundesstraße) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der auftragsweisen Vermögensverwaltung noch ausdrücklich offengelassen, ob die bereits zitierte Regelung des § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr ein echtes Vertretungsverhältnis oder nur ein Auftreten der Länder unter der dort genannten Bezeichnung vorsehe und ob eine solche Regelung in Einklang mit Art. 90 Abs. 2 GG stehe (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 42/80 - BayVBl 1983, 538).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 2622/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 42.80 -, NVwZ 1983, 471, juris Rn. 13 f., und vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, juris Rn. 7.
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Ihre Aufgabe umfaßt grundsätzlich auch die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags gegenüber Dritten entstanden sind, durch Geltendmachung im eigenen Namen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 42.80 - ; BGHZ 73, 1 ).
  • OLG Celle, 08.11.2012 - 13 Verg 7/12

    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Antragsgegnerin

    Ob es sich dabei aufgrund der Vermögensträgerschaft des Bundes (vgl. Art. 90 Abs. 1 GG) um ein echtes Vertretungsverhältnis (so Bartlsperger in Bonner Kommentar zum GG, a. a. O. Rn. 68) und nicht um ein bloßes Auftreten der Länder unter der vorgegebenen Bezeichnung handelt (offengelassen BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80, juris Rn. 14, und VG Koblenz, Urteil vom 16. September 2002 - 8 K2774/01, a. a. O. Rn. 30), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

    Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.
  • OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 7 U 191/09

    Schadensersatz wegen Beschädigung von Straßenbäumen durch Ausastungen

    Die den Ländern zugewiesene Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung, und zwar grundsätzlich auch insoweit, als der Bund Träger der - internen finanziellen - Straßenbaulast ist (BVerwG NVwZ 1983, 471; Urteil des 13. Zivilsenates des Brandenburgisches Oberlandesgerichts vom 7.12.2007 - 13 U 24/07 -).
  • OVG Thüringen, 23.02.2009 - 4 EO 677/08

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in

  • VG Freiburg, 07.07.2015 - 5 K 1621/14

    Erstattung von Straßenbaukosten für Telekommunikationsanlage

  • VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01

    Übernahme der Kosten für eine Wasserversorgungsanlage; Übernahme der Kosten eines

  • LG Hannover, 17.04.1997 - 21 O 38/97

    Öffentliche Ausschreibung der Grunderneuerung und des sechsstreifigen Ausbaus der

  • VG Ansbach, 08.01.2010 - AN 10 S 09.02469

    Duldungsverfügung; Vermessungsarbeiten

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